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Wirth, Johann Georg August: Das Nationalfest der Deutschen zu Hambach. Heft 1. Neustadt, 1832.

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und bürgerlichen Freiheit und Rechte berauben, nur als vexatorisch be-
trachtet werden können."

"In Erwägung, daß es die Ehre und das Interesse aller Bewoh-
ner der mit dem Interdict belegten Gemeinden erfordert, solchen die
natürliche Freiheit beraubenden ungesetzlichen Maßregeln sich zu wider-
setzen."

"Aus diesen Gründen
"protestirt der Stadtrath hierdurch feierlichst gegen die angeführte Ver-
"ordnung vom 8. Mai, und verwahrt sich gegen alle Folgen, welche
"die beabsichtigt werden könnende Vollziehung derselben herbeiführen
"würde, und weiset alle Verantwortlichkeit deßhalb auf die Regierung
"zurück."

Rasch auf einander folgten nun die Protestationen anderer Städte, nament-
lich protestirten Frankenthal Speier, Kaiserslautern, Landau und Zwei,
brücken. Eine besondere ehrenvolle Erwähnung muß hier dem Benehmen
der Stadt Landau zu Theil werden. Der Wahnsinn der Regierung war
nämlich bis zu dem faden Vorsatze gesteigert worden, das Schloß Ham-
bach mit einer Militärmacht von 2500 Mann zu besetzen, um die Bürger
mit Gewalt von dem Besuche des Festes abzuhalten. Um diese Militär-
macht zu verpflegen, wollte man die Lieferung der nöthigen Lebensmittel
an den Wenigstnehmenden versteigern. Allein auch nicht ein einziger Bürger
konnte zur Uebernahme eines solchen Geschäfts bewogen werden, obgleich
bei dem Mangel an Concurrenten, ein großer Gewinn ganz sicher war-
Der Stadtrath von Landau machte vielmehr die Regierung auf die furcht-
baren Folgen ihres wahnwitzigen Verfahrens aufmerksam und sandte eine
besondere Deputation nach Speier, dem Sitze des Regierungs-Collegiums
ab, um dem Regierungs-Präsidenten die Größe der ihm drobenden Ver-
antwortlichkeit mit männlichem Nachdruck vor die Augen zu halten. Ehre
den bravem Deutschen Landau's!

Gestützt auf ein äußerst gründliches Rechtsgutachten der ausgezeichne-
ten Advokaten Schüler, Savoye und Geib, protestirten ferner
die Festordner selbst, und erklärten mannhaft, daß sie trotz des ungesetz-
lichen Verbotes unerschüttert fortfahren würden, alle Vorbereitungen für
das Fest zu vollenden, weshalb deren Einladung dazu erneuert wurde.
Endlich erhob sich auch der eben versammelte Landrath der Provinz
Rheinbaiern wider die empörenden Gewaltschritte der Regierung, und
drang darauf, daß das gesetzwidrige Verbot des Nationalfestes zurück
genommen werde. Es gereicht uns zum großen Vergnügen, auch die Namen

und bürgerlichen Freiheit und Rechte berauben, nur als vexatoriſch be-
trachtet werden können.“

„In Erwägung, daß es die Ehre und das Intereſſe aller Bewoh-
ner der mit dem Interdict belegten Gemeinden erfordert, ſolchen die
natürliche Freiheit beraubenden ungeſetzlichen Maßregeln ſich zu wider-
ſetzen.“

„Aus dieſen Gründen
„proteſtirt der Stadtrath hierdurch feierlichſt gegen die angeführte Ver-
„ordnung vom 8. Mai, und verwahrt ſich gegen alle Folgen, welche
„die beabſichtigt werden könnende Vollziehung derſelben herbeiführen
„wuͤrde, und weiſet alle Verantwortlichkeit deßhalb auf die Regierung
„zurück.“

Raſch auf einander folgten nun die Proteſtationen anderer Staͤdte, nament-
lich proteſtirten Frankenthal Speier, Kaiſerslautern, Landau und Zwei,
bruͤcken. Eine beſondere ehrenvolle Erwaͤhnung muß hier dem Benehmen
der Stadt Landau zu Theil werden. Der Wahnſinn der Regierung war
naͤmlich bis zu dem faden Vorſatze geſteigert worden, das Schloß Ham-
bach mit einer Militaͤrmacht von 2500 Mann zu beſetzen, um die Buͤrger
mit Gewalt von dem Beſuche des Feſtes abzuhalten. Um dieſe Militaͤr-
macht zu verpflegen, wollte man die Lieferung der noͤthigen Lebensmittel
an den Wenigſtnehmenden verſteigern. Allein auch nicht ein einziger Buͤrger
konnte zur Uebernahme eines ſolchen Geſchaͤfts bewogen werden, obgleich
bei dem Mangel an Concurrenten, ein großer Gewinn ganz ſicher war-
Der Stadtrath von Landau machte vielmehr die Regierung auf die furcht-
baren Folgen ihres wahnwitzigen Verfahrens aufmerkſam und ſandte eine
beſondere Deputation nach Speier, dem Sitze des Regierungs-Collegiums
ab, um dem Regierungs-Praͤſidenten die Größe der ihm drobenden Ver-
antwortlichkeit mit maͤnnlichem Nachdruck vor die Augen zu halten. Ehre
den bravem Deutſchen Landau’s!

Geſtuͤtzt auf ein aͤußerſt gruͤndliches Rechtsgutachten der ausgezeichne-
ten Advokaten Schüler, Savoye und Geib, proteſtirten ferner
die Feſtordner ſelbſt, und erklaͤrten mannhaft, daß ſie trotz des ungeſetz-
lichen Verbotes unerſchuͤttert fortfahren wuͤrden, alle Vorbereitungen fuͤr
das Feſt zu vollenden, weshalb deren Einladung dazu erneuert wurde.
Endlich erhob ſich auch der eben verſammelte Landrath der Provinz
Rheinbaiern wider die empoͤrenden Gewaltſchritte der Regierung, und
drang darauf, daß das geſetzwidrige Verbot des Nationalfeſtes zuruͤck
genommen werde. Es gereicht uns zum großen Vergnuͤgen, auch die Namen

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Zitationshilfe: Wirth, Johann Georg August: Das Nationalfest der Deutschen zu Hambach. Heft 1. Neustadt, 1832, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wirth_nationalfest01_1832/17>, abgerufen am 28.11.2024.