Wirth, Johann Georg August: Das Nationalfest der Deutschen zu Hambach. Heft 1. Neustadt, 1832."In Erwägung, daß es der Regierung selbst nach den Gesetzen, "Daß es ihr zwar mit Recht zusteht, alle polizeilichen Vorsichts- "In Erwägung, daß es nicht von der Willkühr der Regierung ab- "Daß diese Beschuldigung um so auffallender ist, wenn die Regie- "In Erwägung, daß die städtische Verwaltung hierin von allen "Daß also, indem durch die Wachsamkeit der Polizei allen Un- „In Erwägung, daß es der Regierung ſelbſt nach den Geſetzen, „Daß es ihr zwar mit Recht zuſteht, alle polizeilichen Vorſichts- „In Erwägung, daß es nicht von der Willkühr der Regierung ab- „Daß dieſe Beſchuldigung um ſo auffallender iſt, wenn die Regie- „In Erwägung, daß die ſtädtiſche Verwaltung hierin von allen „Daß alſo, indem durch die Wachſamkeit der Polizei allen Un- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0016" n="8"/> <p>„In Erwägung, daß es der Regierung ſelbſt nach den Geſetzen,<lb/> auf die ſie ſich zur Rechtfertigung ſolcher unerhörten Maßregeln ſtützt,<lb/> nicht freiſteht, eine Gegend willkührlich in Belagerungsſtand zu ſetzen,<lb/> ſogar ſie von allem Verkehr abzuſchneiden, und die zu ihrer Approviſio-<lb/> nirung zu haltenden Märkte zu unterſagen; daß es vielmehr ihre Pflicht<lb/> wäre, alle Hinderniſſe der freien Bewegung der Bürger und Fremden<lb/> aus dem Weg zu räumen — und die perſönliche Freiheit der Bürger<lb/> zu ſchützen.“</p><lb/> <p>„Daß es ihr zwar mit Recht zuſteht, alle polizeilichen Vorſichts-<lb/> maßregeln zu ergreifen, um bei öffentlichen Verſammlungen im Freien<lb/> etwaige Unordnungen zu verhüten und die Störer der öffentlichen Ruhe<lb/> zu ergreifen; daß es ihr aber nicht zukommt, öffentliche Beluſtigungen<lb/> und Verſammlungen ſelbſt zu ſtören, wenn dieſe ſich in den Schranken<lb/> der Ordnung und des Geſetzes halten.“</p><lb/> <p>„In Erwägung, daß es nicht von der Willkühr der Regierung ab-<lb/> hängt, eine Verſammlung zum Voraus als ſeditioͤs zu erklären, ehe wirk-<lb/> liche Thatſachen dieſes beweiſen, und daß es für alle rechtliche und an-<lb/> geſeſſene Bürger der Gegend äußerſt verletzend ſeyn muß, von der Lan-<lb/> desregierung öffentlich des Geiſtes des Aufruhrs beſchuldigt zu werden,<lb/> da es doch im höchſten Intereſſe Aller liegt, jeder Unordnung zu be-<lb/> gegnen, welche die Freude des Feſtes ſtören würde.“</p><lb/> <p>„Daß dieſe Beſchuldigung um ſo auffallender iſt, wenn die Regie-<lb/> rung in allen ſeitherigen Aufrufen, ſelbſt noch in der gerügten Verord-<lb/> nung, volles Vertrauen in die Gerechtigkeits- und Ordnungsliebe der<lb/> Bewohner des Rheinkreiſes zu ſetzen vorgibt, und durch ihre Maßre-<lb/> geln und Beſchlüſſe gerade das gehäſſigſte und ungegründetſte Mißtrauen<lb/> an den Tag legt, daß ſie ſogar gegen die ganze Gegend ein ſolches<lb/> Interdict verhängt, wie die franzöſiſche Regierung nicht gegen die wirk-<lb/> lich aufrühreriſchen Städte Lyon, Grenoble ꝛc. ꝛc. ꝛc. that.“</p><lb/> <p>„In Erwägung, daß die ſtädtiſche Verwaltung hierin von allen<lb/> guten Bürgern unterſtützt, hinreichend im Stande iſt, die Ordnung zu<lb/> handhaben, auch ſelbſt wenn ſie dabei nicht von der Regierung unter-<lb/> ſtützt würde, daß der Stadtmagiſtrat <hi rendition="#aq">in corpore</hi> dieſe Ordnung ver-<lb/> bürgt und jede Störung ſogleich ſelbſt unterdrücken wird.“</p><lb/> <p>„Daß alſo, indem durch die Wachſamkeit der Polizei allen Un-<lb/> ordnungen vorgebeugt, oder im Entſtehen ſie ſogleich erſtickt werden kön-<lb/> nen, alle weitere Maßregeln, welche die Einwohner ihrer perſönlichen<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [8/0016]
„In Erwägung, daß es der Regierung ſelbſt nach den Geſetzen,
auf die ſie ſich zur Rechtfertigung ſolcher unerhörten Maßregeln ſtützt,
nicht freiſteht, eine Gegend willkührlich in Belagerungsſtand zu ſetzen,
ſogar ſie von allem Verkehr abzuſchneiden, und die zu ihrer Approviſio-
nirung zu haltenden Märkte zu unterſagen; daß es vielmehr ihre Pflicht
wäre, alle Hinderniſſe der freien Bewegung der Bürger und Fremden
aus dem Weg zu räumen — und die perſönliche Freiheit der Bürger
zu ſchützen.“
„Daß es ihr zwar mit Recht zuſteht, alle polizeilichen Vorſichts-
maßregeln zu ergreifen, um bei öffentlichen Verſammlungen im Freien
etwaige Unordnungen zu verhüten und die Störer der öffentlichen Ruhe
zu ergreifen; daß es ihr aber nicht zukommt, öffentliche Beluſtigungen
und Verſammlungen ſelbſt zu ſtören, wenn dieſe ſich in den Schranken
der Ordnung und des Geſetzes halten.“
„In Erwägung, daß es nicht von der Willkühr der Regierung ab-
hängt, eine Verſammlung zum Voraus als ſeditioͤs zu erklären, ehe wirk-
liche Thatſachen dieſes beweiſen, und daß es für alle rechtliche und an-
geſeſſene Bürger der Gegend äußerſt verletzend ſeyn muß, von der Lan-
desregierung öffentlich des Geiſtes des Aufruhrs beſchuldigt zu werden,
da es doch im höchſten Intereſſe Aller liegt, jeder Unordnung zu be-
gegnen, welche die Freude des Feſtes ſtören würde.“
„Daß dieſe Beſchuldigung um ſo auffallender iſt, wenn die Regie-
rung in allen ſeitherigen Aufrufen, ſelbſt noch in der gerügten Verord-
nung, volles Vertrauen in die Gerechtigkeits- und Ordnungsliebe der
Bewohner des Rheinkreiſes zu ſetzen vorgibt, und durch ihre Maßre-
geln und Beſchlüſſe gerade das gehäſſigſte und ungegründetſte Mißtrauen
an den Tag legt, daß ſie ſogar gegen die ganze Gegend ein ſolches
Interdict verhängt, wie die franzöſiſche Regierung nicht gegen die wirk-
lich aufrühreriſchen Städte Lyon, Grenoble ꝛc. ꝛc. ꝛc. that.“
„In Erwägung, daß die ſtädtiſche Verwaltung hierin von allen
guten Bürgern unterſtützt, hinreichend im Stande iſt, die Ordnung zu
handhaben, auch ſelbſt wenn ſie dabei nicht von der Regierung unter-
ſtützt würde, daß der Stadtmagiſtrat in corpore dieſe Ordnung ver-
bürgt und jede Störung ſogleich ſelbſt unterdrücken wird.“
„Daß alſo, indem durch die Wachſamkeit der Polizei allen Un-
ordnungen vorgebeugt, oder im Entſtehen ſie ſogleich erſtickt werden kön-
nen, alle weitere Maßregeln, welche die Einwohner ihrer perſönlichen
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