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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715.

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Vorbericht.
oder der ander durch Lesung dieses Buches ma-
chen könte, gemercket; Habe ich resolviret, es in
Druck zu befördern: nicht aber etwan in der Ab-
sicht, meinen Nahmen in der Welt dadurch be-
rühmt zu machen; denn darzu gehören andere und
mehrere Meriten, als die Verfertigung eines Bu-
ches; sondern vielmehr darum, weil es einem jeden
frey stehet das jenige was er verfertiget, andern zu
communiciren: welches aber auf keine Art be-
qvemer, als durch den Druck geschehen kan.
Gleichwie ich mich aber dieses Werckes halber
nicht zu rühmen; also habe mich auch desselben
nicht zu schämen: weil es eine ehrliche Geburth,
und meiner Profession zustehende Arbeit. Jch
versichere aber gleichwohl einen jeden aufrichtigst,
daß wenn ich gewiß wissen oder auch nur muth-
massen können: daß jemand anders, von der Prae-
rogativa
und dem Ceremoniali etwas zuverläß-
liches schreiben, und mich meiner Arbeit und Mü-
he überheben wollen; Jch gewiß zu Verfertigung
dieses Wercks nicht Hand angeleget haben wür-
de: weil ich andern meiner Profession zugethanen,
immer was mehreres und besseres als mir selbsten
zutraue: auch anbey lieber Unterricht annehmen
als geben will. Nun aber trifft mich die Ord-
nung, daß ich nolens volens der erstere Epitoma-
tor doctrinae de Praerogativa & Ceremoniis

seyn: und folgendlich diese meine Arbeit das Jus
primogeniturae
geniessen muß; obgleich etwan

ins-

Vorbericht.
oder der ander durch Leſung dieſes Buches ma-
chen koͤnte, gemercket; Habe ich reſolviret, es in
Druck zu befoͤrdern: nicht aber etwan in der Ab-
ſicht, meinen Nahmen in der Welt dadurch be-
ruͤhmt zu machen; denn darzu gehoͤren andere und
mehrere Meriten, als die Verfertigung eines Bu-
ches; ſondern vielmehr darum, weil es einem jeden
frey ſtehet das jenige was er verfertiget, andern zu
communiciren: welches aber auf keine Art be-
qvemer, als durch den Druck geſchehen kan.
Gleichwie ich mich aber dieſes Werckes halber
nicht zu ruͤhmen; alſo habe mich auch deſſelben
nicht zu ſchaͤmen: weil es eine ehrliche Geburth,
und meiner Profeſſion zuſtehende Arbeit. Jch
verſichere aber gleichwohl einen jeden aufrichtigſt,
daß wenn ich gewiß wiſſen oder auch nur muth-
maſſen koͤnnen: daß jemand anders, von der Præ-
rogativa
und dem Ceremoniali etwas zuverlaͤß-
liches ſchreiben, und mich meiner Arbeit und Muͤ-
he uͤberheben wollen; Jch gewiß zu Verfertigung
dieſes Wercks nicht Hand angeleget haben wuͤr-
de: weil ich andern meiner Profeſſion zugethanen,
immer was mehreres und beſſeres als mir ſelbſten
zutraue: auch anbey lieber Unterricht annehmen
als geben will. Nun aber trifft mich die Ord-
nung, daß ich nolens volens der erſtere Epitoma-
tor doctrinæ de Prærogativa & Ceremoniis

ſeyn: und folgendlich dieſe meine Arbeit das Jus
primogenituræ
genieſſen muß; obgleich etwan

ins-
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[0012] Vorbericht. oder der ander durch Leſung dieſes Buches ma- chen koͤnte, gemercket; Habe ich reſolviret, es in Druck zu befoͤrdern: nicht aber etwan in der Ab- ſicht, meinen Nahmen in der Welt dadurch be- ruͤhmt zu machen; denn darzu gehoͤren andere und mehrere Meriten, als die Verfertigung eines Bu- ches; ſondern vielmehr darum, weil es einem jeden frey ſtehet das jenige was er verfertiget, andern zu communiciren: welches aber auf keine Art be- qvemer, als durch den Druck geſchehen kan. Gleichwie ich mich aber dieſes Werckes halber nicht zu ruͤhmen; alſo habe mich auch deſſelben nicht zu ſchaͤmen: weil es eine ehrliche Geburth, und meiner Profeſſion zuſtehende Arbeit. Jch verſichere aber gleichwohl einen jeden aufrichtigſt, daß wenn ich gewiß wiſſen oder auch nur muth- maſſen koͤnnen: daß jemand anders, von der Præ- rogativa und dem Ceremoniali etwas zuverlaͤß- liches ſchreiben, und mich meiner Arbeit und Muͤ- he uͤberheben wollen; Jch gewiß zu Verfertigung dieſes Wercks nicht Hand angeleget haben wuͤr- de: weil ich andern meiner Profeſſion zugethanen, immer was mehreres und beſſeres als mir ſelbſten zutraue: auch anbey lieber Unterricht annehmen als geben will. Nun aber trifft mich die Ord- nung, daß ich nolens volens der erſtere Epitoma- tor doctrinæ de Prærogativa & Ceremoniis ſeyn: und folgendlich dieſe meine Arbeit das Jus primogenituræ genieſſen muß; obgleich etwan ins-

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Zitationshilfe: Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/12>, abgerufen am 25.04.2024.