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Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.

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amtsleitungen des Wohlthätigkeits-Vereins in ihren
Berichten behauptet, die Kirchen-Convente, die
Ortsleitungen des Wohlthätigkeits-Ver-
eins,
und andere Ortsbehörden wissen sich durch
genaue - auf die Einzelnen sich erstreckende, Aufmerk-
samkeit, Aufsicht, und Wachsamkeit auf das Thun
und Lassen der armen Kinder und Eltern, besonders
in Orten, wo die geistlichen und weltlichen Vorsteher
Sinn für die Sache haben, und zwar selbst in Orten,
welche viele arme Kinder zählen, stets zu versichern,
daß alle Kinder ohne Ausnahme beständig auf eine ih-
ren Fähigkeiten und Kräften angemrssene, nützliche
Weise beschäftigt, dadurch von dem Müßiggang und
Bettel, und einem unordentlichen und unsittlichen Le-
ben abgehalten, und überhaupt ihrer künftigen Bestim-
mung gemäß erzogen und ausgebildet werden. -- An
einigen Orten wird zu diesem Ende von Zeit zu Zeit
der Jnnwohnerschaft genaue Aufsicht über das Thun
und Lassen der Kinder empfohlen, und die Localleitun-
gen lassen von Zeit zu Zeit durch weibliche sowohl als
männliche Mitglieder aus ihrer Mitte, besonders durch
diejenige, welchen zum Theil ohnehin die speciellere
Aufsicht über die einzelnen Armen übertragen ist, bey
den Armenfamilien, und vorzüglich bey solchen, welche
im Verdachte stehen, daß sie es an gehöriger Beschäf-
tigung der Kinder fehlen lassen, nachsehen. -- Diese
Mitglieder zeigen dann jeden Mangel an gehöriger
Beschäftigung derselben sogleich dem Kirchen-Convente
oder der Localleitung an, die betreffenden Personen
werden vorgeladen, ermahnt, gestraft, kurz, es wird
nichts versäumt, sondern jedes dienliche Mittel ange-
wendet, um die Saumseligen zu gehöriger Beschäftigung
ihrer Kinder anzuhalten.

amtsleitungen des Wohlthaͤtigkeits-Vereins in ihren
Berichten behauptet, die Kirchen-Convente, die
Ortsleitungen des Wohlthaͤtigkeits-Ver-
eins,
und andere Ortsbehoͤrden wiſſen ſich durch
genaue - auf die Einzelnen ſich erſtreckende, Aufmerk-
ſamkeit, Aufſicht, und Wachſamkeit auf das Thun
und Laſſen der armen Kinder und Eltern, beſonders
in Orten, wo die geiſtlichen und weltlichen Vorſteher
Sinn fuͤr die Sache haben, und zwar ſelbſt in Orten,
welche viele arme Kinder zaͤhlen, ſtets zu verſichern,
daß alle Kinder ohne Ausnahme beſtaͤndig auf eine ih-
ren Faͤhigkeiten und Kraͤften angemrſſene, nuͤtzliche
Weiſe beſchaͤftigt, dadurch von dem Muͤßiggang und
Bettel, und einem unordentlichen und unſittlichen Le-
ben abgehalten, und uͤberhaupt ihrer kuͤnftigen Beſtim-
mung gemaͤß erzogen und ausgebildet werden. — An
einigen Orten wird zu dieſem Ende von Zeit zu Zeit
der Jnnwohnerſchaft genaue Aufſicht uͤber das Thun
und Laſſen der Kinder empfohlen, und die Localleitun-
gen laſſen von Zeit zu Zeit durch weibliche ſowohl als
maͤnnliche Mitglieder aus ihrer Mitte, beſonders durch
diejenige, welchen zum Theil ohnehin die ſpeciellere
Aufſicht uͤber die einzelnen Armen uͤbertragen iſt, bey
den Armenfamilien, und vorzuͤglich bey ſolchen, welche
im Verdachte ſtehen, daß ſie es an gehoͤriger Beſchaͤf-
tigung der Kinder fehlen laſſen, nachſehen. — Dieſe
Mitglieder zeigen dann jeden Mangel an gehoͤriger
Beſchaͤftigung derſelben ſogleich dem Kirchen-Convente
oder der Localleitung an, die betreffenden Perſonen
werden vorgeladen, ermahnt, geſtraft, kurz, es wird
nichts verſaͤumt, ſondern jedes dienliche Mittel ange-
wendet, um die Saumſeligen zu gehoͤriger Beſchaͤftigung
ihrer Kinder anzuhalten.

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[16/0026] amtsleitungen des Wohlthaͤtigkeits-Vereins in ihren Berichten behauptet, die Kirchen-Convente, die Ortsleitungen des Wohlthaͤtigkeits-Ver- eins, und andere Ortsbehoͤrden wiſſen ſich durch genaue - auf die Einzelnen ſich erſtreckende, Aufmerk- ſamkeit, Aufſicht, und Wachſamkeit auf das Thun und Laſſen der armen Kinder und Eltern, beſonders in Orten, wo die geiſtlichen und weltlichen Vorſteher Sinn fuͤr die Sache haben, und zwar ſelbſt in Orten, welche viele arme Kinder zaͤhlen, ſtets zu verſichern, daß alle Kinder ohne Ausnahme beſtaͤndig auf eine ih- ren Faͤhigkeiten und Kraͤften angemrſſene, nuͤtzliche Weiſe beſchaͤftigt, dadurch von dem Muͤßiggang und Bettel, und einem unordentlichen und unſittlichen Le- ben abgehalten, und uͤberhaupt ihrer kuͤnftigen Beſtim- mung gemaͤß erzogen und ausgebildet werden. — An einigen Orten wird zu dieſem Ende von Zeit zu Zeit der Jnnwohnerſchaft genaue Aufſicht uͤber das Thun und Laſſen der Kinder empfohlen, und die Localleitun- gen laſſen von Zeit zu Zeit durch weibliche ſowohl als maͤnnliche Mitglieder aus ihrer Mitte, beſonders durch diejenige, welchen zum Theil ohnehin die ſpeciellere Aufſicht uͤber die einzelnen Armen uͤbertragen iſt, bey den Armenfamilien, und vorzuͤglich bey ſolchen, welche im Verdachte ſtehen, daß ſie es an gehoͤriger Beſchaͤf- tigung der Kinder fehlen laſſen, nachſehen. — Dieſe Mitglieder zeigen dann jeden Mangel an gehoͤriger Beſchaͤftigung derſelben ſogleich dem Kirchen-Convente oder der Localleitung an, die betreffenden Perſonen werden vorgeladen, ermahnt, geſtraft, kurz, es wird nichts verſaͤumt, ſondern jedes dienliche Mittel ange- wendet, um die Saumſeligen zu gehoͤriger Beſchaͤftigung ihrer Kinder anzuhalten.

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Zitationshilfe: Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmidlin_kinderindustrie_1821/26>, abgerufen am 28.03.2024.