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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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folgen / daß Lutherus / Psalm. 90. improbatiue geredt / vnnd das Wort Qualitet oder Seuche verworffen hab. Risum teneatis amici. Wer hat doch sein Tage solche kindische Beweysungen oder Folgereyen gehöret? Noch soll vnnd muß es diesen Schwarmgeistern eitel Weißheit vnd Warheit seyn vnd heissen.

Das ist wol wahr / daß Lutherus sonsten hin vnnd wider der Sophisten Lehre gestrafft / daß sie auß der Erbsünde ein solche geringe Qualitet oder Gebrechen gemacht / gleich wie ein Farbe an der Wand ist / auch ferrner fürgeben / daß sie leichte durch die Werck der Liebe köndte außgewaschen werden. Daß er aber das Wort (Qualitet / Gebrechen / Seuche / etc.) an jhme selbst solte verworffen haben / auch gantz vnd gar nicht gewolt / daß die Erbsünde ein Qualitet oder Seuche im Menschen were oder solte genennet werden / das werden sie nimmermehr auß Luthero gutthun / dessen sind wir gewiß. Dann er die Erbsünde nicht alleine / Psalm. 90. eine Qualitet / Seuch oder Gebrechen nennet / sondern auch anderswo die Wort: Defectus, morbus, priuatio, Gebrechen / Kranckheit / Mangel / zu etlichen malen gebraucht / als Genes. 2. Item. 8. vnnd an vielen Ohrten mehr.

Cc. j. fa. 1.

Daß auch Lutherus nicht simpliciter verneynt / daß die Erbgerechtigkeit eine Qualitet oder Gabe gewest / sondern alleine secundum quid, das ist / auff eine gewisse Masse / ist darauß offenbar / daß er fürnemmlich dieses an der Sophisten Lehre / Genes. 2. vnnd 3. straffet: Daß sie die Erbgerechtigkeit für eine solche Qualitet gehalten / welche nuhr eine Gabe were / so von aussen an der Natur klebte / vnd von der Natur abgesündert were / gleich wie ein Krantz auff einer Jungfrawen Häupt / der nicht zur Natur der Junfrawen gehöret / da doch die Erbgerechtigkeit connaturalis, mitnatürlich gewest / oder warhafftig in der Natur Adae gewest / auch ohne Schaden vnd Verderben seiner Natur nicht habe können verloren werden / wie es dann auch an im selbst wahr ist.

Ebener massen strafft er auch hergegen an den Sophisten / daß sie

folgen / daß Lutherus / Psalm. 90. improbatiuè geredt / vnnd das Wort Qualitet oder Seuche verworffen hab. Risum teneatis amici. Wer hat doch sein Tage solche kindische Beweysungen oder Folgereyen gehöret? Noch soll vnnd muß es diesen Schwarmgeistern eitel Weißheit vnd Warheit seyn vnd heissen.

Das ist wol wahr / daß Lutherus sonsten hin vnnd wider der Sophisten Lehre gestrafft / daß sie auß der Erbsünde ein solche geringe Qualitet oder Gebrechen gemacht / gleich wie ein Farbe an der Wand ist / auch ferrner fürgeben / daß sie leichte durch die Werck der Liebe köndte außgewaschen werden. Daß er aber das Wort (Qualitet / Gebrechen / Seuche / etc.) an jhme selbst solte verworffen haben / auch gantz vnd gar nicht gewolt / daß die Erbsünde ein Qualitet oder Seuche im Menschen were oder solte genennet werden / das werden sie nimmermehr auß Luthero gutthun / dessen sind wir gewiß. Dann er die Erbsünde nicht alleine / Psalm. 90. eine Qualitet / Seuch oder Gebrechen nennet / sondern auch anderswo die Wort: Defectus, morbus, priuatio, Gebrechen / Kranckheit / Mangel / zu etlichen malen gebraucht / als Genes. 2. Item. 8. vnnd an vielen Ohrten mehr.

Cc. j. fa. 1.

Daß auch Lutherus nicht simpliciter verneynt / daß die Erbgerechtigkeit eine Qualitet oder Gabe gewest / sondern alleine secundùm quid, das ist / auff eine gewisse Masse / ist darauß offenbar / daß er fürnem̃lich dieses an der Sophisten Lehre / Genes. 2. vnnd 3. straffet: Daß sie die Erbgerechtigkeit für eine solche Qualitet gehalten / welche nuhr eine Gabe were / so von aussen an der Natur klebte / vnd von der Natur abgesündert were / gleich wie ein Krantz auff einer Jungfrawen Häupt / der nicht zur Natur der Junfrawen gehöret / da doch die Erbgerechtigkeit connaturalis, mitnatürlich gewest / oder warhafftig in der Natur Adae gewest / auch ohne Schaden vnd Verderben seiner Natur nicht habe können verloren werden / wie es dann auch an im selbst wahr ist.

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/264>, abgerufen am 25.11.2024.