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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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cidente, & contra, accidens pro substantia, &c. Das ist / Die Substantz für das Accidens / vnd das Accidens für die Substantz nemmen / etc. Das soll nuhn die Beweysung seyn.

Wir haltens darfür / der Christliche Leser werde es schwerlich gläuben können / daß sie solche Beweysung führen / aber da stehet Buch vnd Blat / da solcher Beweiß verzeichnet ist.

B b. iiij. fac.

Nuhn beruffen wir vns auff aller verständigen Christen Vrtheil / ob das beweisen heisse / oder aber viel mehr seine Thorheit vnd Vnverstandt an Tag geben.

Die Frage stehet darauff / Ob Lutheri Wort / Psalm. 90. von jhme also geredt seyn / daß er darfür gehalten / die Erbsünde sey ein Qualitet / Seuche oder Accidens / oder aber / ob ers nicht also gemeynet / sondern die Sophisten derwegen gestrafft / daß sie gelehret / die Sünde sey ein Qualitet oder Seuche / vnd ein ernstlich Mißfallen ob solcher Lehre gehabt. Wir sagen ja / Lutherus habe es also gemeynet / wie die Wort lauten / Sie sagen Nein darzu. Nuhn sollen sie jhr Ja beweisen. Wie beweisen sie es dann? Also sprechen sie: Dann Lutherus hat wider die Sacramentierer geschrieben / es sey nicht recht in den Worten: Das ist mein Leib / Quod pro qualiter. Das ist / Das Wörtlein (Der) welches eygentlich auff die Substantz deß Leibs Christi zeiget / für dz Wörtlein (qualiter) nem men / das ist / für die Krafft oder Wirckung deß geereutzigten Leibs. Dann es ist vnrecht in der Logica, wann man das Accidens oder ein zufälliges Ding für die Substantz eines Dinges nimbt / wie Zwinglius gethan. Lieber wie reymet sich aber solche Beweisung zu dieser Frage vber Lutheri Worten von der Erbsünde? Eben wie der Schnee zum Glocken giessen.

Dann erstlich ist der Streit von der Erbsünde / welche Lutherus mit deutlichen Worten eine Qualitet oder Seuche / vnd nicht ein Substantz oder Wesen nennet / sie widersprechens so hoch als sie jmmer wöllen / so führen sie Beweiß auß den Worten vom Abendmal / in welchen Zwingel das Accidens oder das zufällige Ding für das

cidente, & cõtra, accidens pro substantia, &c. Das ist / Die Substantz für das Accidens / vnd das Accidens für die Substantz nemmen / etc. Das soll nuhn die Beweysung seyn.

Wir haltens darfür / der Christliche Leser werde es schwerlich gläuben können / daß sie solche Beweysung führen / aber da stehet Buch vnd Blat / da solcher Beweiß verzeichnet ist.

B b. iiij. fac.

Nuhn beruffen wir vns auff aller verständigen Christen Vrtheil / ob das beweisen heisse / oder aber viel mehr seine Thorheit vnd Vnverstandt an Tag geben.

Die Frage stehet darauff / Ob Lutheri Wort / Psalm. 90. von jhme also geredt seyn / daß er darfür gehalten / die Erbsünde sey ein Qualitet / Seuche oder Accidẽs / oder aber / ob ers nicht also gemeynet / sondern die Sophisten derwegen gestrafft / daß sie gelehret / die Sünde sey ein Qualitet oder Seuche / vnd ein ernstlich Mißfallen ob solcher Lehre gehabt. Wir sagen ja / Lutherus habe es also gemeynet / wie die Wort lauten / Sie sagen Nein darzu. Nuhn sollen sie jhr Ja beweisen. Wie beweisen sie es dann? Also sprechen sie: Dann Lutherus hat wider die Sacramentierer geschrieben / es sey nicht recht in den Worten: Das ist mein Leib / Quod pro qualiter. Das ist / Das Wörtlein (Der) welches eygentlich auff die Substantz deß Leibs Christi zeiget / für dz Wörtlein (qualiter) nem men / das ist / für die Krafft oder Wirckung deß geereutzigten Leibs. Dann es ist vnrecht in der Logica, wann man das Accidens oder ein zufälliges Ding für die Substantz eines Dinges nimbt / wie Zwinglius gethan. Lieber wie reymet sich aber solche Beweisung zu dieser Frage vber Lutheri Worten von der Erbsünde? Eben wie der Schnee zum Glocken giessen.

Dann erstlich ist der Streit von der Erbsünde / welche Lutherus mit deutlichen Worten eine Qualitet oder Seuche / vñ nicht ein Substantz oder Wesen nennet / sie widersprechens so hoch als sie jm̃er wöllen / so führen sie Beweiß auß den Wortẽ vom Abendmal / in welchen Zwingel das Accidens oder das zufällige Ding für das

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[0262] cidente, & cõtra, accidens pro substantia, &c. Das ist / Die Substantz für das Accidens / vnd das Accidens für die Substantz nemmen / etc. Das soll nuhn die Beweysung seyn. Wir haltens darfür / der Christliche Leser werde es schwerlich gläuben können / daß sie solche Beweysung führen / aber da stehet Buch vnd Blat / da solcher Beweiß verzeichnet ist. Nuhn beruffen wir vns auff aller verständigen Christen Vrtheil / ob das beweisen heisse / oder aber viel mehr seine Thorheit vnd Vnverstandt an Tag geben. Die Frage stehet darauff / Ob Lutheri Wort / Psalm. 90. von jhme also geredt seyn / daß er darfür gehalten / die Erbsünde sey ein Qualitet / Seuche oder Accidẽs / oder aber / ob ers nicht also gemeynet / sondern die Sophisten derwegen gestrafft / daß sie gelehret / die Sünde sey ein Qualitet oder Seuche / vnd ein ernstlich Mißfallen ob solcher Lehre gehabt. Wir sagen ja / Lutherus habe es also gemeynet / wie die Wort lauten / Sie sagen Nein darzu. Nuhn sollen sie jhr Ja beweisen. Wie beweisen sie es dann? Also sprechen sie: Dann Lutherus hat wider die Sacramentierer geschrieben / es sey nicht recht in den Worten: Das ist mein Leib / Quod pro qualiter. Das ist / Das Wörtlein (Der) welches eygentlich auff die Substantz deß Leibs Christi zeiget / für dz Wörtlein (qualiter) nem men / das ist / für die Krafft oder Wirckung deß geereutzigten Leibs. Dann es ist vnrecht in der Logica, wann man das Accidens oder ein zufälliges Ding für die Substantz eines Dinges nimbt / wie Zwinglius gethan. Lieber wie reymet sich aber solche Beweisung zu dieser Frage vber Lutheri Worten von der Erbsünde? Eben wie der Schnee zum Glocken giessen. Dann erstlich ist der Streit von der Erbsünde / welche Lutherus mit deutlichen Worten eine Qualitet oder Seuche / vñ nicht ein Substantz oder Wesen nennet / sie widersprechens so hoch als sie jm̃er wöllen / so führen sie Beweiß auß den Wortẽ vom Abendmal / in welchen Zwingel das Accidens oder das zufällige Ding für das

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/262>, abgerufen am 23.11.2024.