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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Predig.
Christi / jren erstgebornen sun geboren habe / da sol niemand gedencken / das sie auch andere hernach geboren habe / vnnd deßhalb ein muoter viler kinden gewesen sey / sonder mit dem wörtlin erstgeboren / wirt die herrliche vnnd fürträffenliche vnsers Herren Jesu Christi außtruckt vnd zuo verston geben. Dann jm gehört das Reich / das Priesterthumb / vnd die erbschafft. Vnd auß dessen milten gnad vnnd freygäbe werdend wir theylhafft / das wir auch sygind / Künig / priester / vnd erben deß ewigen läbens / vnd aller himmlischen güteren. Damit wir aber wider vff vnser fürnemmen kommind / so gehort dz Priesterthumb nach dem rechten der erstgeburt / dem Ruben zuo vnnder dem volck Jsraels. Er verlor aber sein rächt / durch das groß laster / vnd die bluotschand die er begieng. Deß kam an sein statt Leui / der verlor aber auch die wirde / von wegen das er wider ehr vnd glauben die Sichemiter erwurgt / vnd dz Sacrament der beschneidung in jnen entheiliget. Dieweil sich aber diser stamm hernach ehrlich hielt / nit nur im außfüren deß volcks Jsraels auß Egypten / sonder auch im straaffen der abgöttischen / die das kalb verehret hattend / so hat er die wirde deß Priesterthums wider zuo belonung seiner tugend vnnd redliche empfangen. Vnd sind also die Leuiten widerumb an die statt der erstgebornen deß gantzen samen Jsraels gesetzt worden. Dann also läsend wir Exo. xxxij. Wyhend eüwere händ dem Herren / ein yeder an seinem sun vnd brüder / dz hüt über eüch die benedyung gegeben werde. Vnd weiter1249 / Sihe ich hab die Leuiten genommen vnder den kindern Jsraels für alle ersten geburt / die die gebärmuoter brächend vnder den kinderen Jsraels / also dz die Leuiten söllend mein sein. Dann alle erste geburt ist mein / von dem tag an / das ich alle erste geburt schluog in Egypten land / do heiliget ich mir alle erste geburt in Jsrael etc. Auß welchem offenbar ist / das der stamm Leui zum Priesterthumb geeignet ist vnder der gmeynd Jsraels. Vnd dises ampt / diser dienst / vnd dise wirde / ist auch nach der auffruor Chore Dathans vnnd Abyrams disem stammen sonderlich bestätiget worden / durch das wunderzeichen das Gott thet an dem stab Aarons / der allein vnder den einliff stäcken grünet / zur zeügknuß das Gott das einig Leuitisch geschlächt zum Priesterthumb verordnet hette. Darumb ward auch der selb stäcken inn die Pundtsladen im Tabernackel gehalten / auff das fürohin die anderen stämmen oder gschlecht nimmermer das Priesterthumb anfächtind. Welches alles weitlöuffiger Num. am xvj. vnd xvij. cap. erzellt wirt.

1250 Vnder den Leuiten was aber auch ein gwüsse ordnung / vnd außteylung der ampts verwaltung. Dann sie wurdend getheylt inn drü geschlächt / namlich in die Rahatiter / Gersoniter / vnd Merariter / vnd dise wurdend auch widerumb abteylt in vier ordnungen. Dann zum ersten wurdend auß dem geschlächt der Rahatiter erwöllet die fürgesetzten vnd Obersten / die den anderen fürgesetzt warend. Die übrigen aber der Rahatiter / deßgleichen die zwey anderen geschlecht der Gersoniteren vnd Merariteren / warend disen fürgesetzten vnderthänig vnnd gehorsam. Aaron aber der Oberst Priester was über alle / mitt sampt dem Jthamar vnd Eleasar seinen sünen. Dann also läsend wir Num. am dritten cap. Vnd du solt die Leuiten Aaroni vnd seinen sünen geben / dann sie sind ergebne auß den kindern Jsraels. Aaron aber vnd seine sün solt du setzen / das sie jrs Priesterthums wartind. Wo ein anderer sich herzuo thuot zuo dienen / der sol stärben. Jn welchem Aaron ein vorbild truog / deß waaren Künigs vnnd einigen Obersten Priesters Jesu Christi / dem alle Christen vnderthänig vnd vnderworffen sind / deren haupt vnd oberster priester er inn himmlen ist.

1251 Zuo wüssen ist aber auch das nit alle Leuiten dem Tabernackel gedienet / deßgleich auch nit alle allenthalben durch das gantz land Jsraels geleert habend: Dann es hat seine gwüsse satzungen vnnd ordnungen / welche man auß den Leuitern zum kirchen dienst solt berüffen vnd brauchen oder nicht / vnder welchen

1249 Num.3.4.8.
1250 Gwisse ordnung vnder den Leuitten.
1251 Das vß den Leuiten allein die geschicktisten zum dienst erwöllt.

Predig.
Christi / jren erstgebornen sun geboren habe / da sol niemand gedencken / das sie auch andere hernach geboren habe / vnnd deßhalb ein muͦter viler kinden gewesen sey / sonder mit dem woͤrtlin erstgeboren / wirt die herrliche vnnd fürtraͤffenliche vnsers Herren Jesu Christi außtruckt vnd zuͦ verston geben. Dann jm gehoͤrt das Reich / das Priesterthumb / vnd die erbschafft. Vnd auß dessen milten gnad vnnd freygaͤbe werdend wir theylhafft / das wir auch sygind / Künig / priester / vnd erben deß ewigen laͤbens / vnd aller himmlischen guͤteren. Damit wir aber wider vff vnser fürnemmen kommind / so gehort dz Priesterthumb nach dem rechten der erstgeburt / dem Ruben zuͦ vnnder dem volck Jsraels. Er verlor aber sein raͤcht / durch das groß laster / vnd die bluͦtschand die er begieng. Deß kam an sein statt Leui / der verlor aber auch die wirde / von wegen das er wider ehr vnd glauben die Sichemiter erwurgt / vnd dz Sacrament der beschneidung in jnen entheiliget. Dieweil sich aber diser stamm hernach ehrlich hielt / nit nur im außfuͤren deß volcks Jsraels auß Egypten / sonder auch im straaffen der abgoͤttischen / die das kalb verehret hattend / so hat er die wirde deß Priesterthums wider zuͦ belonung seiner tugend vnnd redliche empfangen. Vnd sind also die Leuiten widerumb an die statt der erstgebornen deß gantzen samen Jsraels gesetzt worden. Dann also laͤsend wir Exo. xxxij. Wyhend eüwere haͤnd dem Herren / ein yeder an seinem sun vnd bruͤder / dz hüt über eüch die benedyung gegeben werde. Vnd weiter1249 / Sihe ich hab die Leuiten genommen vnder den kindern Jsraels für alle ersten geburt / die die gebaͤrmuͦter braͤchend vnder den kinderen Jsraels / also dz die Leuiten soͤllend mein sein. Dann alle erste geburt ist mein / von dem tag an / das ich alle erste geburt schluͦg in Egypten land / do heiliget ich mir alle erste geburt in Jsrael ꝛc. Auß welchem offenbar ist / das der stamm Leui zum Priesterthumb geeignet ist vnder der gmeynd Jsraels. Vnd dises ampt / diser dienst / vnd dise wirde / ist auch nach der auffruͦr Chore Dathans vnnd Abyrams disem stammen sonderlich bestaͤtiget worden / durch das wunderzeichen das Gott thet an dem stab Aarons / der allein vnder den einliff staͤcken gruͤnet / zur zeügknuß das Gott das einig Leuitisch geschlaͤcht zum Priesterthumb verordnet hette. Darumb ward auch der selb staͤcken inn die Pundtsladen im Tabernackel gehalten / auff das fürohin die anderen staͤmmen oder gschlecht nimmermer das Priesterthumb anfaͤchtind. Welches alles weitloͤuffiger Num. am xvj. vnd xvij. cap. erzellt wirt.

1250 Vnder den Leuiten was aber auch ein gwüsse ordnung / vnd außteylung der ampts verwaltung. Dann sie wurdend getheylt inn drü geschlaͤcht / namlich in die Rahatiter / Gersoniter / vnd Merariter / vnd dise wurdend auch widerumb abteylt in vier ordnungen. Dann zum ersten wurdend auß dem geschlaͤcht der Rahatiter erwoͤllet die fürgesetzten vnd Obersten / die den anderen fürgesetzt warend. Die übrigen aber der Rahatiter / deßgleichen die zwey anderen geschlecht der Gersoniteren vnd Merariteren / warend disen fürgesetzten vnderthaͤnig vnnd gehorsam. Aaron aber der Oberst Priester was über alle / mitt sampt dem Jthamar vnd Eleasar seinen sünen. Dann also laͤsend wir Num. am dritten cap. Vnd du solt die Leuiten Aaroni vnd seinen sünen geben / dann sie sind ergebne auß den kindern Jsraels. Aaron aber vnd seine sün solt du setzen / das sie jrs Priesterthums wartind. Wo ein anderer sich herzuͦ thuͦt zuͦ dienen / der sol staͤrben. Jn welchem Aaron ein vorbild truͦg / deß waaren Künigs vnnd einigen Obersten Priesters Jesu Christi / dem alle Christen vnderthaͤnig vnd vnderworffen sind / deren haupt vnd oberster priester er inn himmlen ist.

1251 Zuͦ wüssen ist aber auch das nit alle Leuiten dem Tabernackel gedienet / deßgleich auch nit alle allenthalben durch das gantz land Jsraels geleert habend: Dann es hat seine gwüsse satzungen vnnd ordnungen / welche man auß den Leuitern zum kirchen dienst solt beruͤffen vnd brauchen oder nicht / vnder welchen

1249 Num.3.4.8.
1250 Gwisse ordnung vnder den Leuitten.
1251 Das vß den Leuiten allein die geschicktisten zum dienst erwoͤllt.
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[CXL./0371] Predig. Christi / jren erstgebornen sun geboren habe / da sol niemand gedencken / das sie auch andere hernach geboren habe / vnnd deßhalb ein muͦter viler kinden gewesen sey / sonder mit dem woͤrtlin erstgeboren / wirt die herrliche vnnd fürtraͤffenliche vnsers Herren Jesu Christi außtruckt vnd zuͦ verston geben. Dann jm gehoͤrt das Reich / das Priesterthumb / vnd die erbschafft. Vnd auß dessen milten gnad vnnd freygaͤbe werdend wir theylhafft / das wir auch sygind / Künig / priester / vnd erben deß ewigen laͤbens / vnd aller himmlischen guͤteren. Damit wir aber wider vff vnser fürnemmen kommind / so gehort dz Priesterthumb nach dem rechten der erstgeburt / dem Ruben zuͦ vnnder dem volck Jsraels. Er verlor aber sein raͤcht / durch das groß laster / vnd die bluͦtschand die er begieng. Deß kam an sein statt Leui / der verlor aber auch die wirde / von wegen das er wider ehr vnd glauben die Sichemiter erwurgt / vnd dz Sacrament der beschneidung in jnen entheiliget. Dieweil sich aber diser stamm hernach ehrlich hielt / nit nur im außfuͤren deß volcks Jsraels auß Egypten / sonder auch im straaffen der abgoͤttischen / die das kalb verehret hattend / so hat er die wirde deß Priesterthums wider zuͦ belonung seiner tugend vnnd redliche empfangen. Vnd sind also die Leuiten widerumb an die statt der erstgebornen deß gantzen samen Jsraels gesetzt worden. Dann also laͤsend wir Exo. xxxij. Wyhend eüwere haͤnd dem Herren / ein yeder an seinem sun vnd bruͤder / dz hüt über eüch die benedyung gegeben werde. Vnd weiter 1249 / Sihe ich hab die Leuiten genommen vnder den kindern Jsraels für alle ersten geburt / die die gebaͤrmuͦter braͤchend vnder den kinderen Jsraels / also dz die Leuiten soͤllend mein sein. Dann alle erste geburt ist mein / von dem tag an / das ich alle erste geburt schluͦg in Egypten land / do heiliget ich mir alle erste geburt in Jsrael ꝛc. Auß welchem offenbar ist / das der stamm Leui zum Priesterthumb geeignet ist vnder der gmeynd Jsraels. Vnd dises ampt / diser dienst / vnd dise wirde / ist auch nach der auffruͦr Chore Dathans vnnd Abyrams disem stammen sonderlich bestaͤtiget worden / durch das wunderzeichen das Gott thet an dem stab Aarons / der allein vnder den einliff staͤcken gruͤnet / zur zeügknuß das Gott das einig Leuitisch geschlaͤcht zum Priesterthumb verordnet hette. Darumb ward auch der selb staͤcken inn die Pundtsladen im Tabernackel gehalten / auff das fürohin die anderen staͤmmen oder gschlecht nimmermer das Priesterthumb anfaͤchtind. Welches alles weitloͤuffiger Num. am xvj. vnd xvij. cap. erzellt wirt. 1250 Vnder den Leuiten was aber auch ein gwüsse ordnung / vnd außteylung der ampts verwaltung. Dann sie wurdend getheylt inn drü geschlaͤcht / namlich in die Rahatiter / Gersoniter / vnd Merariter / vnd dise wurdend auch widerumb abteylt in vier ordnungen. Dann zum ersten wurdend auß dem geschlaͤcht der Rahatiter erwoͤllet die fürgesetzten vnd Obersten / die den anderen fürgesetzt warend. Die übrigen aber der Rahatiter / deßgleichen die zwey anderen geschlecht der Gersoniteren vnd Merariteren / warend disen fürgesetzten vnderthaͤnig vnnd gehorsam. Aaron aber der Oberst Priester was über alle / mitt sampt dem Jthamar vnd Eleasar seinen sünen. Dann also laͤsend wir Num. am dritten cap. Vnd du solt die Leuiten Aaroni vnd seinen sünen geben / dann sie sind ergebne auß den kindern Jsraels. Aaron aber vnd seine sün solt du setzen / das sie jrs Priesterthums wartind. Wo ein anderer sich herzuͦ thuͦt zuͦ dienen / der sol staͤrben. Jn welchem Aaron ein vorbild truͦg / deß waaren Künigs vnnd einigen Obersten Priesters Jesu Christi / dem alle Christen vnderthaͤnig vnd vnderworffen sind / deren haupt vnd oberster priester er inn himmlen ist. 1251 Zuͦ wüssen ist aber auch das nit alle Leuiten dem Tabernackel gedienet / deßgleich auch nit alle allenthalben durch das gantz land Jsraels geleert habend: Dann es hat seine gwüsse satzungen vnnd ordnungen / welche man auß den Leuitern zum kirchen dienst solt beruͤffen vnd brauchen oder nicht / vnder welchen 1249 Num.3.4.8. 1250 Gwisse ordnung vnder den Leuitten. 1251 Das vß den Leuiten allein die geschicktisten zum dienst erwoͤllt.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. CXL.. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/371>, abgerufen am 19.05.2024.