Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.Predig. 739 Zum anderen aber / wän / vnnd was man für leüt darzuo
erwellen sölle / das stellt vns Gott selbs für mitt disen worten740 / Sich dich vmb vnder
allem volck nach redlichen leüten / die Gottsförchtig / waarhafftig vnnd dem geyt
feyend sygind / die setz über sie zuo Oberen über tausendt / über hundert / über
fünfftzig / vnnd über zähen / das sie das volck alle zeit richtind. Da erforderet
Gott vier ding an einem guoten rathsfründ vnd Oberen. Zum ersten / das er sey ein
hertzhaffter dapfferer redlicher man / das ist der das hinder jhm hab / vnnd
es vermöge / von deß wegen er erwölt wirt. Das vermögen aber stat mehr im gemüt /
dann inn leibs krefften vnd güteren / dann es wirt hierinn erforderet / das er
nit ein tor seye / sonder weiß vnnd erfaren. Gleich wie auch an einem Hauptman vnd
heerfürer erforderet wirt / das er könne ein ordnung machen / vnd an einem
Bauwmeyster / das er gemeyne beüw rüsten vnd anrichten könne / vnnd an einem
Fuorman / das er könne den wagen leiten. Also auch an einem Oberen / das er das
Regiment könne verwalten. Darbey dann auch dapfferkeyt erforderet wirt / das er
auch das dörffe das er kan vnnd verstat / dann diß ampt darff wol grosser
dapfferkeit vnd gedult. 741 Zum anderen wirt gesetzt das daß aller gröst ist
/ Namlich das er Gottsförchtig sey / rechtglöubig / nitt superstitiosus vnd
aberglöubig. Keiner der mit abgötterey vmbgat wirt das regiment erhalten / sonder
vil mer verderben. Vnd wz gottloser leüten sind die fürderend die waarheit vnd die
religion nit / sonder verfolgends vnd reütends auß. Darumb wir die erwöllen
sollend / die der waaren leer anhengig / vnd gesundes glaubens sind / die dem wort
Gottes glaubind / vnd wüßind dz Gott allweg bey den menschen zuogegen ist / vnnd
einem yeden vergiltet nach seinem verdienen. Darumb auch der keiser Justinianus in
seinen Nouellis Constitut. 109. offentlich bekennt / das aller sein schirm von
Gott sey / darumb es auch billich sey / das die gsatzgebungen auff jnn gesehen
sygind / Vnnd setzt gleich darauff / Es weißt ein yeder das die so vor vnns das
Keiserthumb verwalten habend / als Leo säliger gedächtnuß / vnd der theüre Fürst
Justinus vnser Vatter / in jren Constitutionibus vnnd ordnungen überal
verbotten habend allen kätzeren / das die in kein reiß angenommen
werdind / noch einiche gemeynschafft haben söllind inn verwaltung der gemeynen
ämpteren / damitt sie nit durch anlaß dessen das sie mitreisend / oder durch die
verwaltung gemeyner händlen vnnd geschäfften / den glauben vnd die einigkeyt der
heiligen Catholischen vnnd Apostolischen kirchen zertrennind vnd verderbind / vnd
söllichs habend auch wir gethon. Diß schreibt gedachter Keiser. Vnnd zwar welcher
Gottsförchtig ist / der rüfft Gott an / vnd empfacht auch weißheit von Gott. Vnd
wenn die Oberen fründ Gottes sind / vnnd sich offt mitt Gott ersprachend
/ so ist guote hoffnung / das es ein säligs Regiment sein werde /
Dargegen ist nichts anders zewarten dann alles vnglück / wenn fyend
Gottes am Regiment sind. Zum dritten wirt auch erforderet an einem den man an die
Oberkeyt berüffen vnd erwöllen sol / das er waarhafft sey / nitt ein gleißner /
nitt ein lugner / betrogens dings / arglistig / vnd häl / der auß
einem mund kalts vnnd warms könne blasen / sonder das er sey treüw / einfaltig /
offenbar vnnd auffrecht. Das er nicht mehr verheisse / denn er aber halte / das er
den Eyd nit gering achte / oder eydbrüchig sey. Zum vierdten / dieweyl vil in der
Oberkeit nichts anders suochend dann reichthumb vnd meerung jres zeitlichen guots
/ so heißt Gott sölliche nebend sich stellen / vnnd verbeütet allen guoten Oberen
den geyt / ja erforderet das sie den geyt haßind. Gleich wie er auch an einem
anderen ort / nicht nur verbeütet gaaben zenemmen / sonder heißt auch das mans
außschlahen sölle / Dann geyt vnnd begird der gaaben / sind ein verderbnuß auch
der guoten Oberkeit. Wer geitig ist / vnd gaaben lieb hat / dem ist es alles feyl
/ gricht vnnd recht / vrteylen / freyheit / 739 Wz für lüt an die oberkeit söllind
erwölt werden. 740 Exo.18. 741 Ein Oberkeyt
soll rechtglöubig sein.
Predig. 739 Zum anderen aber / waͤn / vnnd was man für leüt darzuͦ
erwellen soͤlle / das stellt vns Gott selbs für mitt disen worten740 / Sich dich vmb vnder
allem volck nach redlichen leüten / die Gottsfoͤrchtig / waarhafftig vnnd dem geyt
feyend sygind / die setz über sie zuͦ Oberen über tausendt / über hundert / über
fünfftzig / vnnd über zaͤhen / das sie das volck alle zeit richtind. Da erforderet
Gott vier ding an einem guͦten rathsfründ vnd Oberen. Zum ersten / das er sey ein
hertzhaffter dapfferer redlicher man / das ist der das hinder jhm hab / vnnd
es vermoͤge / von deß wegen er erwoͤlt wirt. Das vermoͤgen aber stat mehr im gemuͤt /
dann inn leibs krefften vnd guͤteren / dann es wirt hierinn erforderet / das er
nit ein tor seye / sonder weiß vnnd erfaren. Gleich wie auch an einem Hauptman vnd
heerfuͤrer erforderet wirt / das er koͤnne ein ordnung machen / vnd an einem
Bauwmeyster / das er gemeyne beüw rüsten vnd anrichten koͤnne / vnnd an einem
Fuͦrman / das er koͤnne den wagen leiten. Also auch an einem Oberen / das er das
Regiment koͤnne verwalten. Darbey dann auch dapfferkeyt erforderet wirt / das er
auch das doͤrffe das er kan vnnd verstat / dann diß ampt darff wol grosser
dapfferkeit vnd gedult. 741 Zum anderen wirt gesetzt das daß aller groͤst ist
/ Namlich das er Gottsfoͤrchtig sey / rechtgloͤubig / nitt superstitiosus vnd
abergloͤubig. Keiner der mit abgoͤtterey vmbgat wirt das regiment erhalten / sonder
vil mer verderben. Vnd wz gottloser leüten sind die fürderend die waarheit vnd die
religion nit / sonder verfolgends vnd reütends auß. Darumb wir die erwoͤllen
sollend / die der waaren leer anhengig / vnd gesundes glaubens sind / die dem wort
Gottes glaubind / vnd wüßind dz Gott allweg bey den menschen zuͦgegen ist / vnnd
einem yeden vergiltet nach seinem verdienen. Darumb auch der keiser Justinianus in
seinen Nouellis Constitut. 109. offentlich bekennt / das aller sein schirm von
Gott sey / darumb es auch billich sey / das die gsatzgebungen auff jnn gesehen
sygind / Vnnd setzt gleich darauff / Es weißt ein yeder das die so vor vnns das
Keiserthumb verwalten habend / als Leo saͤliger gedaͤchtnuß / vnd der theüre Fürst
Justinus vnser Vatter / in jren Constitutionibus vnnd ordnungen überal
verbotten habend allen kaͤtzeren / das die in kein reiß angenommen
werdind / noch einiche gemeynschafft haben soͤllind inn verwaltung der gemeynen
aͤmpteren / damitt sie nit durch anlaß dessen das sie mitreisend / oder durch die
verwaltung gemeyner haͤndlen vnnd geschaͤfften / den glauben vnd die einigkeyt der
heiligen Catholischen vnnd Apostolischen kirchen zertrennind vnd verderbind / vnd
soͤllichs habend auch wir gethon. Diß schreibt gedachter Keiser. Vnnd zwar welcher
Gottsfoͤrchtig ist / der ruͤfft Gott an / vnd empfacht auch weißheit von Gott. Vnd
wenn die Oberen fründ Gottes sind / vnnd sich offt mitt Gott ersprachend
/ so ist guͦte hoffnung / das es ein saͤligs Regiment sein werde /
Dargegen ist nichts anders zewarten dann alles vnglück / wenn fyend
Gottes am Regiment sind. Zum dritten wirt auch erforderet an einem den man an die
Oberkeyt beruͤffen vnd erwoͤllen sol / das er waarhafft sey / nitt ein gleißner /
nitt ein lugner / betrogens dings / arglistig / vnd haͤl / der auß
einem mund kalts vnnd warms koͤnne blasen / sonder das er sey treüw / einfaltig /
offenbar vnnd auffrecht. Das er nicht mehr verheisse / denn er aber halte / das er
den Eyd nit gering achte / oder eydbrüchig sey. Zum vierdten / dieweyl vil in der
Oberkeit nichts anders suͦchend dann reichthumb vnd meerung jres zeitlichen guͦts
/ so heißt Gott soͤlliche nebend sich stellen / vnnd verbeütet allen guͦten Oberen
den geyt / ja erforderet das sie den geyt haßind. Gleich wie er auch an einem
anderen ort / nicht nur verbeütet gaaben zenemmen / sonder heißt auch das mans
außschlahen soͤlle / Dann geyt vnnd begird der gaaben / sind ein verderbnuß auch
der guͦten Oberkeit. Wer geitig ist / vnd gaaben lieb hat / dem ist es alles feyl
/ gricht vnnd recht / vrteylen / freyheit / 739 Wz für lüt an die oberkeit soͤllind
erwoͤlt werden. 740 Exo.18. 741 Ein Oberkeyt
soll rechtgloͤubig sein.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0249" n="LXXIX."/> <fw type="header" place="top"> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#b"><hi rendition="#in">P</hi>redig.</hi> </hi><lb/> </fw> <p><note place="foot" n="739"> Wz für lüt an die oberkeit soͤllind erwoͤlt werden.</note> Zum anderen aber / waͤn / vnnd was man für leüt darzuͦ erwellen soͤlle / das stellt vns Gott selbs für mitt disen worten<note place="foot" n="740"> Exo.18.</note> / Sich dich vmb vnder allem volck nach redlichen leüten / die Gottsfoͤrchtig / waarhafftig vnnd dem geyt feyend sygind / die setz über sie zuͦ Oberen über tausendt / über hundert / über fünfftzig / vnnd über zaͤhen / das sie das volck alle zeit richtind. Da erforderet Gott vier ding an einem guͦten rathsfründ vnd Oberen. Zum ersten / das er sey ein hertzhaffter dapfferer redlicher man / das ist der das hinder jhm hab / vnnd es vermoͤge / von deß wegen er erwoͤlt wirt. Das vermoͤgen aber stat mehr im gemuͤt / dann inn leibs krefften vnd guͤteren / dann es wirt hierinn erforderet / das er nit ein tor seye / sonder weiß vnnd erfaren. Gleich wie auch an einem Hauptman vnd heerfuͤrer erforderet wirt / das er koͤnne ein ordnung machen / vnd an einem Bauwmeyster / das er gemeyne beüw rüsten vnd anrichten koͤnne / vnnd an einem Fuͦrman / das er koͤnne den wagen leiten. Also auch an einem Oberen / das er das Regiment koͤnne verwalten. Darbey dann auch dapfferkeyt erforderet wirt / das er auch das doͤrffe das er kan vnnd verstat / dann diß ampt darff wol grosser dapfferkeit vnd gedult. <note place="foot" n="741"> Ein Oberkeyt soll rechtgloͤubig sein.</note> Zum anderen wirt gesetzt das daß aller groͤst ist / Namlich das er Gottsfoͤrchtig sey / rechtgloͤubig / nitt superstitiosus vnd abergloͤubig. Keiner der mit abgoͤtterey vmbgat wirt das regiment erhalten / sonder vil mer verderben. Vnd wz gottloser leüten sind die fürderend die waarheit vnd die religion nit / sonder verfolgends vnd reütends auß. Darumb wir die erwoͤllen sollend / die der waaren leer anhengig / vnd gesundes glaubens sind / die dem wort Gottes glaubind / vnd wüßind dz Gott allweg bey den menschen zuͦgegen ist / vnnd einem yeden vergiltet nach seinem verdienen. Darumb auch der keiser Justinianus in seinen Nouellis Constitut. 109. offentlich bekennt / das aller sein schirm von Gott sey / darumb es auch billich sey / das die gsatzgebungen auff jnn gesehen sygind / Vnnd setzt gleich darauff / Es weißt ein yeder das die so vor vnns das Keiserthumb verwalten habend / als Leo saͤliger gedaͤchtnuß / vnd der theüre Fürst Justinus vnser Vatter / in jren Constitutionibus vnnd ordnungen überal verbotten habend allen kaͤtzeren / das die in kein reiß angenommen werdind / noch einiche gemeynschafft haben soͤllind inn verwaltung der gemeynen aͤmpteren / damitt sie nit durch anlaß dessen das sie mitreisend / oder durch die verwaltung gemeyner haͤndlen vnnd geschaͤfften / den glauben vnd die einigkeyt der heiligen Catholischen vnnd Apostolischen kirchen zertrennind vnd verderbind / vnd soͤllichs habend auch wir gethon. Diß schreibt gedachter Keiser. Vnnd zwar welcher Gottsfoͤrchtig ist / der ruͤfft Gott an / vnd empfacht auch weißheit von Gott. Vnd wenn die Oberen fründ Gottes sind / vnnd sich offt mitt Gott ersprachend / so ist guͦte hoffnung / das es ein saͤligs Regiment sein werde / Dargegen ist nichts anders zewarten dann alles vnglück / wenn fyend Gottes am Regiment sind. Zum dritten wirt auch erforderet an einem den man an die Oberkeyt beruͤffen vnd erwoͤllen sol / das er waarhafft sey / nitt ein gleißner / nitt ein lugner / betrogens dings / arglistig / vnd haͤl / der auß einem mund kalts vnnd warms koͤnne blasen / sonder das er sey treüw / einfaltig / offenbar vnnd auffrecht. Das er nicht mehr verheisse / denn er aber halte / das er den Eyd nit gering achte / oder eydbrüchig sey. Zum vierdten / dieweyl vil in der Oberkeit nichts anders suͦchend dann reichthumb vnd meerung jres zeitlichen guͦts / so heißt Gott soͤlliche nebend sich stellen / vnnd verbeütet allen guͦten Oberen den geyt / ja erforderet das sie den geyt haßind. Gleich wie er auch an einem anderen ort / nicht nur verbeütet gaaben zenemmen / sonder heißt auch das mans außschlahen soͤlle / Dann geyt vnnd begird der gaaben / sind ein verderbnuß auch der guͦten Oberkeit. Wer geitig ist / vnd gaaben lieb hat / dem ist es alles feyl / gricht vnnd recht / vrteylen / freyheit /<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [LXXIX./0249]
Predig.
739 Zum anderen aber / waͤn / vnnd was man für leüt darzuͦ erwellen soͤlle / das stellt vns Gott selbs für mitt disen worten 740 / Sich dich vmb vnder allem volck nach redlichen leüten / die Gottsfoͤrchtig / waarhafftig vnnd dem geyt feyend sygind / die setz über sie zuͦ Oberen über tausendt / über hundert / über fünfftzig / vnnd über zaͤhen / das sie das volck alle zeit richtind. Da erforderet Gott vier ding an einem guͦten rathsfründ vnd Oberen. Zum ersten / das er sey ein hertzhaffter dapfferer redlicher man / das ist der das hinder jhm hab / vnnd es vermoͤge / von deß wegen er erwoͤlt wirt. Das vermoͤgen aber stat mehr im gemuͤt / dann inn leibs krefften vnd guͤteren / dann es wirt hierinn erforderet / das er nit ein tor seye / sonder weiß vnnd erfaren. Gleich wie auch an einem Hauptman vnd heerfuͤrer erforderet wirt / das er koͤnne ein ordnung machen / vnd an einem Bauwmeyster / das er gemeyne beüw rüsten vnd anrichten koͤnne / vnnd an einem Fuͦrman / das er koͤnne den wagen leiten. Also auch an einem Oberen / das er das Regiment koͤnne verwalten. Darbey dann auch dapfferkeyt erforderet wirt / das er auch das doͤrffe das er kan vnnd verstat / dann diß ampt darff wol grosser dapfferkeit vnd gedult. 741 Zum anderen wirt gesetzt das daß aller groͤst ist / Namlich das er Gottsfoͤrchtig sey / rechtgloͤubig / nitt superstitiosus vnd abergloͤubig. Keiner der mit abgoͤtterey vmbgat wirt das regiment erhalten / sonder vil mer verderben. Vnd wz gottloser leüten sind die fürderend die waarheit vnd die religion nit / sonder verfolgends vnd reütends auß. Darumb wir die erwoͤllen sollend / die der waaren leer anhengig / vnd gesundes glaubens sind / die dem wort Gottes glaubind / vnd wüßind dz Gott allweg bey den menschen zuͦgegen ist / vnnd einem yeden vergiltet nach seinem verdienen. Darumb auch der keiser Justinianus in seinen Nouellis Constitut. 109. offentlich bekennt / das aller sein schirm von Gott sey / darumb es auch billich sey / das die gsatzgebungen auff jnn gesehen sygind / Vnnd setzt gleich darauff / Es weißt ein yeder das die so vor vnns das Keiserthumb verwalten habend / als Leo saͤliger gedaͤchtnuß / vnd der theüre Fürst Justinus vnser Vatter / in jren Constitutionibus vnnd ordnungen überal verbotten habend allen kaͤtzeren / das die in kein reiß angenommen werdind / noch einiche gemeynschafft haben soͤllind inn verwaltung der gemeynen aͤmpteren / damitt sie nit durch anlaß dessen das sie mitreisend / oder durch die verwaltung gemeyner haͤndlen vnnd geschaͤfften / den glauben vnd die einigkeyt der heiligen Catholischen vnnd Apostolischen kirchen zertrennind vnd verderbind / vnd soͤllichs habend auch wir gethon. Diß schreibt gedachter Keiser. Vnnd zwar welcher Gottsfoͤrchtig ist / der ruͤfft Gott an / vnd empfacht auch weißheit von Gott. Vnd wenn die Oberen fründ Gottes sind / vnnd sich offt mitt Gott ersprachend / so ist guͦte hoffnung / das es ein saͤligs Regiment sein werde / Dargegen ist nichts anders zewarten dann alles vnglück / wenn fyend Gottes am Regiment sind. Zum dritten wirt auch erforderet an einem den man an die Oberkeyt beruͤffen vnd erwoͤllen sol / das er waarhafft sey / nitt ein gleißner / nitt ein lugner / betrogens dings / arglistig / vnd haͤl / der auß einem mund kalts vnnd warms koͤnne blasen / sonder das er sey treüw / einfaltig / offenbar vnnd auffrecht. Das er nicht mehr verheisse / denn er aber halte / das er den Eyd nit gering achte / oder eydbrüchig sey. Zum vierdten / dieweyl vil in der Oberkeit nichts anders suͦchend dann reichthumb vnd meerung jres zeitlichen guͦts / so heißt Gott soͤlliche nebend sich stellen / vnnd verbeütet allen guͦten Oberen den geyt / ja erforderet das sie den geyt haßind. Gleich wie er auch an einem anderen ort / nicht nur verbeütet gaaben zenemmen / sonder heißt auch das mans außschlahen soͤlle / Dann geyt vnnd begird der gaaben / sind ein verderbnuß auch der guͦten Oberkeit. Wer geitig ist / vnd gaaben lieb hat / dem ist es alles feyl / gricht vnnd recht / vrteylen / freyheit /
739 Wz für lüt an die oberkeit soͤllind erwoͤlt werden.
740 Exo.18.
741 Ein Oberkeyt soll rechtgloͤubig sein.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/249 |
Zitationshilfe: | Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. LXXIX.. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/249>, abgerufen am 16.02.2025. |