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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Predig.
Christi / die der züchtigung vnd straff wöllend gefreyet seyn. Oder wär wil den von der züchtigung vnd disciplin ledig sprächen / den der Herr gentzlich wöllen hat der selbigen vnderworffen vnd verstrickt seyn? Wider des Herren gebott giltet kein Bäpstlichs gsatzt / vnd keins weder Keiserliche noch Künigkliche freyheit. Dann niemants mag abthuon vnd aufheben / daß Gott der aller oberest beschlossen hat. Es heißt der Herr / daß man einen yeden bruoder / der da sündiget warne vnd straffe: darumb so wil er auch / daß wir die diener der kirchen / so sy an den wenden gond vnd fälend / so vil scherpffer warnind. Er selbs hat ye gar offt vnd gar scharpff den gantzen priesterlichen stand der kirchen zuo Jerusalem bescholten. Heli der priester des Herren hat deß ein bösen nammen in der Biblischen histori / daß er seine sün / die priester warend / nit vnder einer ernstlicheren vnd reüheren züchtigung vnd straaff hatt. So lißt man / dz die Propheten des Herren gar rauch anklagt habind die hohen priester / vnd die gantzen versamlungen der priesteren. Dessen begägnend eim allenthalben exempel in den Biblischen historien / vnd in den predigen der Propheten. Jch geschwygen erst / daß3916 der heilig Paulus den heiligen Apostel Petrum zuo Antiochia in Syria vor dem angsicht der gantzen kirchen bescholten hat / daß er nit richtig wandlete nach der richtschnuor des Euangelij. Vnd Christus in seiner Offenbarung / die Joanni dem Apostel beschähen / warnet vnd schiltet die engel / das ist / die diener der kirchen / gar häfftig. Jtem so spricht der Apostel Paulus:3917 Wider einen Eltisten nimm kein klag auf / vssert zweyen oder dryen zeügen. Sie aber sündend / die straff vor allen / auff daß auch die anderen forcht habind. Darumb so sind vil heiterer beyspilen in der heiligen geschrifft heiliger Küngen vnd Fürsten / die auch die fürnempsten diener der kirchen mit satzungen im greiß behalten / vnnd so sy jr ampt nit rächt verwalten von stülen abher gesetzt habend. Es erforderets auch die notwendigkeit / vnd das heil des volcks Gottes / daß die diener der kirchen abgesetzt werdind / wenn sy böß vnd zuo nichte werdend. Vnnd ist vil wäger man straffe etliche arge vnd böse diener / dann daß man so vil kirchen in gefar der seelen vnd des leybs stecke. Dann es werdend die kirchen im boden verderbt / durch die hinlässigkeit vnd das vngöttlich wäsen der dieneren / die da nichts söllend vnd übel handlend. Darumb entsetze man sy bey zeyten.

3918 Damit aber die diener der kirchen / dest ringer vnd dest baß im greiß möchtind behalten werden / so habend die alten im jar einist oder zwurend Synodos / das ist / versamlungen der priesteren gehalten / vnd die selbigen gebrucht als ein artzney zuo dem prästen der dieneren. Vnnd damit ich hie nichts von weytnuß anziehe oder eynfüre / so wil ich V. L. vorläsen das gebott vnnd die ordnung des Keisers Justiniam / die man lißt in seiner Keiserlichen Constitution vnd ordnung / auff dise meinung: Die alten habend erkennt / daß in eim yeden land järlich zwo versamlungen der priesteren oder Bischoffen gehalten wurdind: vnd was sich dann erhübe / daß das selbig daselbst erkundiget vnd mit gebürlicher verbesserung geheilet wurde. Welches dieweyl es bißhar nit gehalten worden / so hat vns für notwendig angesähen / das selbig widerumb auff die rächten ban zuo bringen. Darumb dieweyl wir funden / daß auß diser hinlässigkeit vil in mancherley irrthumb vnd sünd verwicklet sind / so gebietend wir / vnd wöllend / daß in einer yeden prouintz oder landtschafft / järlich / es seye im Höuwmonat / oder Herbstmonat / ein versamlung gehalten werde / vnd die priester zesamen kömmind / eintwäders zuo den Patriarchen oder zuo den Bischoffen: vnd da gehandlet werde von den glaubens sachen / vnd kirchenfragen / auch von der verwaltung vnd zuodienung der kirchen händlen oder vom sträfflichen läben / oder anderem / das der verbesserung bedarff. Dann so dises

3916 Galat.2.
3917 1.Tim.5.
3918 Von den Synodis.

Predig.
Christi / die der züchtigung vnd straff woͤllend gefreyet seyn. Oder waͤr wil den von der züchtigung vnd disciplin ledig spraͤchen / den der Herr gentzlich woͤllen hat der selbigen vnderworffen vnd verstrickt seyn? Wider des Herren gebott giltet kein Baͤpstlichs gsatzt / vnd keins weder Keiserliche noch Künigkliche freyheit. Dann niemants mag abthuͦn vnd aufheben / daß Gott der aller oberest beschlossen hat. Es heißt der Herr / daß man einen yeden bruͦder / der da sündiget warne vnd straffe: darumb so wil er auch / daß wir die diener der kirchen / so sy an den wenden gond vnd faͤlend / so vil scherpffer warnind. Er selbs hat ye gar offt vnd gar scharpff den gantzen priesterlichen stand der kirchen zuͦ Jerusalem bescholten. Heli der priester des Herren hat deß ein boͤsen nammen in der Biblischen histori / daß er seine sün / die priester warend / nit vnder einer ernstlicheren vnd reüheren züchtigung vnd straaff hatt. So lißt man / dz die Propheten des Herren gar rauch anklagt habind die hohen priester / vnd die gantzen versamlungen der priesteren. Dessen begaͤgnend eim allenthalben exempel in den Biblischen historien / vnd in den predigen der Propheten. Jch geschwygen erst / daß3916 der heilig Paulus den heiligen Apostel Petrum zuͦ Antiochia in Syria vor dem angsicht der gantzen kirchen bescholten hat / daß er nit richtig wandlete nach der richtschnuͦr des Euangelij. Vnd Christus in seiner Offenbarung / die Joanni dem Apostel beschaͤhen / warnet vnd schiltet die engel / das ist / die diener der kirchen / gar haͤfftig. Jtem so spricht der Apostel Paulus:3917 Wider einen Eltisten nimm kein klag auf / vssert zweyen oder dryen zeügen. Sie aber sündend / die straff vor allen / auff daß auch die anderen forcht habind. Darumb so sind vil heiterer beyspilen in der heiligen geschrifft heiliger Küngen vnd Fürsten / die auch die fürnempsten diener der kirchen mit satzungen im greiß behalten / vnnd so sy jr ampt nit raͤcht verwalten von stuͤlen abher gesetzt habend. Es erforderets auch die notwendigkeit / vnd das heil des volcks Gottes / daß die diener der kirchen abgesetzt werdind / wenn sy boͤß vnd zuͦ nichte werdend. Vnnd ist vil waͤger man straffe etliche arge vnd boͤse diener / dann daß man so vil kirchen in gefar der seelen vnd des leybs stecke. Dann es werdend die kirchen im boden verderbt / durch die hinlaͤssigkeit vnd das vngoͤttlich waͤsen der dieneren / die da nichts soͤllend vnd übel handlend. Darumb entsetze man sy bey zeyten.

3918 Damit aber die diener der kirchen / dest ringer vnd dest baß im greiß moͤchtind behalten werden / so habend die alten im jar einist oder zwurend Synodos / das ist / versamlungen der priesteren gehalten / vnd die selbigen gebrucht als ein artzney zuͦ dem praͤsten der dieneren. Vnnd damit ich hie nichts von weytnuß anziehe oder eynfuͤre / so wil ich V. L. vorlaͤsen das gebott vnnd die ordnung des Keisers Justiniam / die man lißt in seiner Keiserlichen Constitution vnd ordnung / auff dise meinung: Die alten habend erkennt / daß in eim yeden land jaͤrlich zwo versamlungen der priesteren oder Bischoffen gehalten wurdind: vnd was sich dann erhuͤbe / daß das selbig daselbst erkundiget vnd mit gebürlicher verbesserung geheilet wurde. Welches dieweyl es bißhar nit gehalten worden / so hat vns für notwendig angesaͤhen / das selbig widerumb auff die raͤchten ban zuͦ bringen. Darumb dieweyl wir funden / daß auß diser hinlaͤssigkeit vil in mancherley irrthumb vnd sünd verwicklet sind / so gebietend wir / vnd woͤllend / daß in einer yeden prouintz oder landtschafft / jaͤrlich / es seye im Hoͤuwmonat / oder Herbstmonat / ein versamlung gehalten werde / vnd die priester zesamen koͤmmind / eintwaͤders zuͦ den Patriarchen oder zuͦ den Bischoffen: vnd da gehandlet werde von den glaubens sachen / vnd kirchenfragen / auch von der verwaltung vnd zuͦdienung der kirchen haͤndlen oder vom straͤfflichen laͤben / oder anderem / das der verbesserung bedarff. Dann so dises

3916 Galat.2.
3917 1.Tim.5.
3918 Von den Synodis.
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                   den der Herr gentzlich wo&#x0364;llen hat der selbigen vnderworffen vnd verstrickt seyn?
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                   warnind. Er selbs hat ye gar offt vnd gar scharpff den gantzen priesterlichen
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                   erforderets auch die notwendigkeit / vnd das heil des volcks Gottes / daß die
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                   vnnd die ordnung des Keisers Justiniam / die man lißt in seiner Keiserlichen
                   Constitution vnd ordnung / auff dise meinung: Die alten habend erkennt / daß in
                   eim yeden land ja&#x0364;rlich zwo versamlungen der priesteren oder Bischoffen gehalten
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[CCCCLXXII./1035] Predig. Christi / die der züchtigung vnd straff woͤllend gefreyet seyn. Oder waͤr wil den von der züchtigung vnd disciplin ledig spraͤchen / den der Herr gentzlich woͤllen hat der selbigen vnderworffen vnd verstrickt seyn? Wider des Herren gebott giltet kein Baͤpstlichs gsatzt / vnd keins weder Keiserliche noch Künigkliche freyheit. Dann niemants mag abthuͦn vnd aufheben / daß Gott der aller oberest beschlossen hat. Es heißt der Herr / daß man einen yeden bruͦder / der da sündiget warne vnd straffe: darumb so wil er auch / daß wir die diener der kirchen / so sy an den wenden gond vnd faͤlend / so vil scherpffer warnind. Er selbs hat ye gar offt vnd gar scharpff den gantzen priesterlichen stand der kirchen zuͦ Jerusalem bescholten. Heli der priester des Herren hat deß ein boͤsen nammen in der Biblischen histori / daß er seine sün / die priester warend / nit vnder einer ernstlicheren vnd reüheren züchtigung vnd straaff hatt. So lißt man / dz die Propheten des Herren gar rauch anklagt habind die hohen priester / vnd die gantzen versamlungen der priesteren. Dessen begaͤgnend eim allenthalben exempel in den Biblischen historien / vnd in den predigen der Propheten. Jch geschwygen erst / daß 3916 der heilig Paulus den heiligen Apostel Petrum zuͦ Antiochia in Syria vor dem angsicht der gantzen kirchen bescholten hat / daß er nit richtig wandlete nach der richtschnuͦr des Euangelij. Vnd Christus in seiner Offenbarung / die Joanni dem Apostel beschaͤhen / warnet vnd schiltet die engel / das ist / die diener der kirchen / gar haͤfftig. Jtem so spricht der Apostel Paulus: 3917 Wider einen Eltisten nimm kein klag auf / vssert zweyen oder dryen zeügen. Sie aber sündend / die straff vor allen / auff daß auch die anderen forcht habind. Darumb so sind vil heiterer beyspilen in der heiligen geschrifft heiliger Küngen vnd Fürsten / die auch die fürnempsten diener der kirchen mit satzungen im greiß behalten / vnnd so sy jr ampt nit raͤcht verwalten von stuͤlen abher gesetzt habend. Es erforderets auch die notwendigkeit / vnd das heil des volcks Gottes / daß die diener der kirchen abgesetzt werdind / wenn sy boͤß vnd zuͦ nichte werdend. Vnnd ist vil waͤger man straffe etliche arge vnd boͤse diener / dann daß man so vil kirchen in gefar der seelen vnd des leybs stecke. Dann es werdend die kirchen im boden verderbt / durch die hinlaͤssigkeit vnd das vngoͤttlich waͤsen der dieneren / die da nichts soͤllend vnd übel handlend. Darumb entsetze man sy bey zeyten. 3918 Damit aber die diener der kirchen / dest ringer vnd dest baß im greiß moͤchtind behalten werden / so habend die alten im jar einist oder zwurend Synodos / das ist / versamlungen der priesteren gehalten / vnd die selbigen gebrucht als ein artzney zuͦ dem praͤsten der dieneren. Vnnd damit ich hie nichts von weytnuß anziehe oder eynfuͤre / so wil ich V. L. vorlaͤsen das gebott vnnd die ordnung des Keisers Justiniam / die man lißt in seiner Keiserlichen Constitution vnd ordnung / auff dise meinung: Die alten habend erkennt / daß in eim yeden land jaͤrlich zwo versamlungen der priesteren oder Bischoffen gehalten wurdind: vnd was sich dann erhuͤbe / daß das selbig daselbst erkundiget vnd mit gebürlicher verbesserung geheilet wurde. Welches dieweyl es bißhar nit gehalten worden / so hat vns für notwendig angesaͤhen / das selbig widerumb auff die raͤchten ban zuͦ bringen. Darumb dieweyl wir funden / daß auß diser hinlaͤssigkeit vil in mancherley irrthumb vnd sünd verwicklet sind / so gebietend wir / vnd woͤllend / daß in einer yeden prouintz oder landtschafft / jaͤrlich / es seye im Hoͤuwmonat / oder Herbstmonat / ein versamlung gehalten werde / vnd die priester zesamen koͤmmind / eintwaͤders zuͦ den Patriarchen oder zuͦ den Bischoffen: vnd da gehandlet werde von den glaubens sachen / vnd kirchenfragen / auch von der verwaltung vnd zuͦdienung der kirchen haͤndlen oder vom straͤfflichen laͤben / oder anderem / das der verbesserung bedarff. Dann so dises 3916 Galat.2. 3917 1.Tim.5. 3918 Von den Synodis.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. CCCCLXXII.. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/1035>, abgerufen am 06.05.2024.