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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Die Fünfftzigste
sol hierinn / wie in allen dingen / gehalten werden. Man sol nit eim nemmen vnd dem anderen gäben / sonder einem yeden das sein lassen werden. Darumb so sol man nit den armen etwas nemmen / vnd es den dieneren der kirchen gäben: oder dargägen jnen jren teil vnd notturfft nemmen / daß die armen habind darauß sy gläbind. Die geschrifft gibt ein teil der kirchengüteren den dieneren der kirchen zuo: die selbig heißt auch den armen jr bestimpts gäben. Darumb wenn die Bischoff / oder die diener der kirchen jnen selbs alle kirchengüter zuoeignend / vnd den armen nit auch jren teil gäbend / so werdend sy schuldig des kirchenraubs. Jtem sy sündend auch schwärlich / wenn sy gleych jnen selbs nit alle kirchengüter zuogäbend / aber doch darnäbend jnen selbs mer zuozeühend dann sich gebürt / vnd die notturfft erforderet / oder auch des Herren vnd die Apostolisch ordnung zuolaßt: deßgleychen wenn sy auch jren gebürenden teil vnerbarlich verthuond. Vil wirs ja aller üblist sündend sy aber / wenn sy auch der armen güter / mit jagen / mit spilen / mit prassen vnd muotwill / mit huoren / darzuo auch mit kriegen verthuond: vnd zuo dem darnäbend weder der kirchenbüwen achtend / noch alles dessen das im tempel geschicht / wie es da zuogange. Es wirt auch das kirchenguot übel mißbraucht / wenn gleych den armen jr rächter teil verordnet / vnd aber von den schaffneren vnd außteileren hierinnen auß gunst oder vß hassz gefält wirt / also / daß denen die sein am basten dörfftind vnd mangletind / nichts wirt / denen aber vil vnd überigs / die sein nit wärt sind. Der aller gröbist vnd greülichest mißbrauch aber ist der / der auff den hüttigen tag gar gmein ist / da man grossen kosten anwendt an stein vnd holtz / das ist / an die bilder / die gar kein verstand noch empfindtnuß habend / vnd aber den armen / die die waren bilder Gottes sind / kein eer beschicht. Welches zwar ein Heidnische töube vnd höchste vnsinnigkeit ist. Dieweyl aber andere vom mißbrauch der kirchengüteren gar weytlöuffig geschriben / auch ich an anderen orten hieuon etwas gemäldet / so wil ich von den selbigen vff diß mal nichts weyters reden.

3914 Jch redte yetzunder auch von der heiligen zeyt / welche handlung vnd tractation an deren hanget vom heiligen ort / wenn ich nit hieruon auch geredt hette in der außlegung der Zähen gebotten. Das wil ich allein hiezuogägen noch hinzuo setzen / daß man von dessen wägen nit zängkisch haderen sölle in der kirchen / sonder gwüsse disciplin vnd ordnung mit liebe in disem vnd anderen derglychen stucken styff halten. Dann es ist guot daß wir yngedenck seygind des schädlichen zangks vnd spans von der haltung der Osteren / der die kirchen gägen Aufgang vnd Nidergang / so lang vnd so vil / mit so grosser gefar / vnd so grossem schaden / vnrüwig gemachet hat: vnd daß man sich in allwäg hüte / dz nit etwan dem teüfel durch zangk vnd hader das fenster aufgethon werde. Da wäre meins bedunckens nutzlich / daß man in disem vnd dergleychen hendlen gedächte an den radt des heiligen Augustini / der also spricht ad Ianuarium epist. 118. Was nit wider den waren glauben / oder wider guote sitten angerichtet wirt / das sol man für one vnderscheidenlich haben / vnd nach der gmeinschafft vnd einigkeit deren vnder denen man läbt / halten.

3915 Zum kirchendienst gehört auch die straff vnd züchtigung der dieneren. Wie notwendig aber die selbig seye / mag man auß disen worten Christi abnemmen / da er spricht / Jr sind das saltz der erden: wenn nun das saltz sein rässe verlürt / wo mit wil man saltzen? Es ist nienerzuo mer nütz / dann daß es hinauß geschüttet / vnd von den menschen mit füssen zerträtten werde. Jch weiß wol wie sich etliche neißwas priuilegien vnd freyheiten rümend / die sy von aller disciplin vnd straff frygind. Aber sy irrend weyt. Dann der Herr hat alle diener seiner kirchen / der züchtigung vnd straff vnderworffen. Darumb sind die nit diener

3914 Vom heyligen zeyt.
3915 Von der straff vnd züchtigung der dieneren.

Die Fünfftzigste
sol hierinn / wie in allen dingen / gehalten werden. Man sol nit eim nemmen vnd dem anderen gaͤben / sonder einem yeden das sein lassen werden. Darumb so sol man nit den armen etwas nemmen / vnd es den dieneren der kirchen gaͤben: oder dargaͤgen jnen jren teil vnd notturfft nemmen / daß die armen habind darauß sy glaͤbind. Die geschrifft gibt ein teil der kirchenguͤteren den dieneren der kirchen zuͦ: die selbig heißt auch den armen jr bestimpts gaͤben. Darumb wenn die Bischoff / oder die diener der kirchen jnen selbs alle kirchenguͤter zuͦeignend / vnd den armen nit auch jren teil gaͤbend / so werdend sy schuldig des kirchenraubs. Jtem sy sündend auch schwaͤrlich / wenn sy gleych jnen selbs nit alle kirchenguͤter zuͦgaͤbend / aber doch darnaͤbend jnen selbs mer zuͦzeühend dann sich gebürt / vnd die notturfft erforderet / oder auch des Herren vnd die Apostolisch ordnung zuͦlaßt: deßgleychen wenn sy auch jren gebürenden teil vnerbarlich verthuͦnd. Vil wirs ja aller üblist sündend sy aber / wenn sy auch der armen guͤter / mit jagen / mit spilen / mit prassen vnd muͦtwill / mit huͦren / darzuͦ auch mit kriegen verthuͦnd: vnd zuͦ dem darnaͤbend weder der kirchenbüwen achtend / noch alles dessen das im tempel geschicht / wie es da zuͦgange. Es wirt auch das kirchenguͦt übel mißbraucht / wenn gleych den armen jr raͤchter teil verordnet / vnd aber von den schaffneren vnd außteileren hierinnen auß gunst oder vß hassz gefaͤlt wirt / also / daß denen die sein am basten doͤrfftind vnd mangletind / nichts wirt / denen aber vil vnd überigs / die sein nit waͤrt sind. Der aller groͤbist vnd greülichest mißbrauch aber ist der / der auff den hüttigen tag gar gmein ist / da man grossen kosten anwendt an stein vnd holtz / das ist / an die bilder / die gar kein verstand noch empfindtnuß habend / vnd aber den armen / die die waren bilder Gottes sind / kein eer beschicht. Welches zwar ein Heidnische toͤube vnd hoͤchste vnsinnigkeit ist. Dieweyl aber andere vom mißbrauch der kirchenguͤteren gar weytloͤuffig geschriben / auch ich an anderen orten hieuon etwas gemaͤldet / so wil ich von den selbigen vff diß mal nichts weyters reden.

3914 Jch redte yetzunder auch von der heiligen zeyt / welche handlung vnd tractation an deren hanget vom heiligen ort / wenn ich nit hieruͦn auch geredt hette in der außlegung der Zaͤhen gebotten. Das wil ich allein hiezuͦgaͤgen noch hinzuͦ setzen / daß man von dessen waͤgen nit zaͤngkisch haderen soͤlle in der kirchen / sonder gwüsse disciplin vnd ordnung mit liebe in disem vnd anderen derglychen stucken styff halten. Dann es ist guͦt daß wir yngedenck seygind des schaͤdlichen zangks vnd spans von der haltung der Osteren / der die kirchen gaͤgen Aufgang vnd Nidergang / so lang vnd so vil / mit so grosser gefar / vnd so grossem schaden / vnruͤwig gemachet hat: vnd daß man sich in allwaͤg huͤte / dz nit etwan dem teüfel durch zangk vnd hader das fenster aufgethon werde. Da waͤre meins bedunckens nutzlich / daß man in disem vnd dergleychen hendlen gedaͤchte an den radt des heiligen Augustini / der also spricht ad Ianuarium epist. 118. Was nit wider den waren glauben / oder wider guͦte sitten angerichtet wirt / das sol man für one vnderscheidenlich haben / vnd nach der gmeinschafft vnd einigkeit deren vnder denen man laͤbt / halten.

3915 Zum kirchendienst gehoͤrt auch die straff vnd züchtigung der dieneren. Wie notwendig aber die selbig seye / mag man auß disen worten Christi abnemmen / da er spricht / Jr sind das saltz der erden: wenn nun das saltz sein raͤsse verlürt / wo mit wil man saltzen? Es ist nienerzuͦ mer nütz / dann daß es hinauß geschüttet / vnd von den menschen mit fuͤssen zertraͤtten werde. Jch weiß wol wie sich etliche neißwas priuilegien vnd freyheiten ruͤmend / die sy von aller disciplin vnd straff frygind. Aber sy irrend weyt. Dann der Herr hat alle diener seiner kirchen / der züchtigung vnd straff vnderworffen. Darumb sind die nit diener

3914 Vom heyligen zeyt.
3915 Von der straff vnd züchtigung der dieneren.
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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. [471]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/1034>, abgerufen am 06.05.2024.