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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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von Seiten Spanien/ in totum auf / sondern es hat auch Oestereich selbiger/ in der A. 1073. mit Portugall getroffenen Alliantz sich völlig begeben/ daher/ wann ein neues Recht auf diese Crone sich dermahleinst ereignen solte/ solches vielmehr/ wegen des letzt verstorbenen Königs seiner andern Gemahlin/ seinen Uhrsprung nehmen müste/ welches aber doch ziemlich weitläuftig möchte gesuchet heissen. Was das Haus Oestereich vor Recht auf Spanien habe/ ist in vorigen schon dargethan worden. Ob nun wohl Franckreich/ durch das untergeschobene Testament und Eindringung des Hertzogs von Anjou, solches zu brechen gesuchet/ so ist zwar andem daß das Canonen-Recht oft mehr gelte/ als das geschriebene Papieren Recht; Indessen bleibet das letztere auch in seiner Gültigkeit. Wegen der Niederlande/ ist der sehr gelehrte Tractat des Barons von Isola nach zu sehen/ den er dem Frantzösischen neu-erdachten Juri devolutionis entgegen satzte/ als Franckreich anno 1663 die Spanischen Niederlande anfiele/ worauf die Frantzosen nichts tüchtiges zu antworten gewust. Wenn auch der Uhrsprung der Habsburgischen Familie von denen Merowingern / alles Zweyfels benommen wäre/ wie zwar einige vorgeben/ und mit unterschiedlichen rationibus zu behaupten suchen/ so würde Oestereich einen gantz gewissen Anspruch auf die Cron Franckreich haben; Allein/ da es mit diesem Uhrsprunge noch nicht ausgemacht ist/ so stehet dahin/ wie viel auf diese praetension möchte zu bauen seyn. Es hat ohne dem mit dergleichen Ansprüchen eine solche Bewandniß/ daß sie zwar in dem Catalogo der praetensionen gar fein aussehen/ einen Fürsten hingegen desto weniger Vortheil bringen/ indem nicht allein die allzugrosse Verjährung/ sondern auch pacta und actiones publicae ihnen im Weege stehen/ hiernechst die Praetendenten so gar lange von ihrem Rechte excludiret gewesen/ sich auch durch einige protestation desfals nie verwahret haben/ daher denn nicht abzusehen/ wie solche Ansprüche füglich und mit Nachdruck verneuret werden können. Hiernechst/ läst auch der zu gar grosse Unterscheid der Sprachen/ Sitten/ Gesetze und andere Umstände nicht die geringste Hoffnung übrig/ an eine glückliche Ausführung zu dencken/ ja / wann solche gleich mit Gewalt geschehen solte/ so dürfte sie doch/ um nun gemeldter Uhrsachen willen/ von gar schlechter Dauer seyn. Ehen sothanige Bewandniß/ hat es auch mit dem Rechte auf Bretagne, welches sich aus der Heyrath Ludwig des XII. in Franckreich her schreibet/ der die Erbin/ von diesem Hertzogthum die Printzessin Annam zur Ehe hatte/ deren Tochter anno 1559. ohne Kinder verstorbe/ worauf ihr Tochter Tochter Kind/ Königs Philippi des I. in Spanien Gemahlin/ die Clara Eugenia, ihr auf Bretagne habendes Recht dem Hause Oestereich vermachet haben soll. Mit diesem Vermächtniß/ kan es zwar wol seine Richtigkeit haben. (d)[unleserliches Material] Allein/ Franck-

v. Leben Caroli p. 2.
v. Jur. Austr. in Monarch. Hisp. Budd. de Testam. summor. Imperant.
Bouclier d'Etaat.

von Seiten Spanien/ in totum auf / sondern es hat auch Oestereich selbiger/ in der A. 1073. mit Portugall getroffenen Alliantz sich völlig begeben/ daher/ wann ein neues Recht auf diese Crone sich dermahleinst ereignen solte/ solches vielmehr/ wegen des letzt verstorbenen Königs seiner andern Gemahlin/ seinen Uhrsprung nehmen müste/ welches aber doch ziemlich weitläuftig möchte gesuchet heissen. Was das Haus Oestereich vor Recht auf Spanien habe/ ist in vorigen schon dargethan worden. Ob nun wohl Franckreich/ durch das untergeschobene Testament und Eindringung des Hertzogs von Anjou, solches zu brechen gesuchet/ so ist zwar andem daß das Canonen-Recht oft mehr gelte/ als das geschriebene Papieren Recht; Indessen bleibet das letztere auch in seiner Gültigkeit. Wegen der Niederlande/ ist der sehr gelehrte Tractat des Barons von Isola nach zu sehen/ den er dem Frantzösischen neu-erdachten Juri devolutionis entgegen satzte/ als Franckreich anno 1663 die Spanischen Niederlande anfiele/ worauf die Frantzosen nichts tüchtiges zu antworten gewust. Wenn auch der Uhrsprung der Habsburgischen Familie von denen Merowingern / alles Zweyfels benommen wäre/ wie zwar einige vorgeben/ und mit unterschiedlichen rationibus zu behaupten suchen/ so würde Oestereich einen gantz gewissen Anspruch auf die Cron Franckreich haben; Allein/ da es mit diesem Uhrsprunge noch nicht ausgemacht ist/ so stehet dahin/ wie viel auf diese praetension möchte zu bauen seyn. Es hat ohne dem mit dergleichen Ansprüchen eine solche Bewandniß/ daß sie zwar in dem Catalogo der praetensionen gar fein aussehen/ einen Fürsten hingegen desto weniger Vortheil bringen/ indem nicht allein die allzugrosse Verjährung/ sondern auch pacta und actiones publicae ihnen im Weege stehen/ hiernechst die Praetendenten so gar lange von ihrem Rechte excludiret gewesen/ sich auch durch einige protestation desfals nie verwahret haben/ daher denn nicht abzusehen/ wie solche Ansprüche füglich und mit Nachdruck verneuret werden können. Hiernechst/ läst auch der zu gar grosse Unterscheid der Sprachen/ Sitten/ Gesetze und andere Umstände nicht die geringste Hoffnung übrig/ an eine glückliche Ausführung zu dencken/ ja / wann solche gleich mit Gewalt geschehen solte/ so dürfte sie doch/ um nun gemeldter Uhrsachen willen/ von gar schlechter Dauer seyn. Ehen sothanige Bewandniß/ hat es auch mit dem Rechte auf Bretagne, welches sich aus der Heyrath Ludwig des XII. in Franckreich her schreibet/ der die Erbin/ von diesem Hertzogthum die Printzessin Annam zur Ehe hatte/ deren Tochter anno 1559. ohne Kinder verstorbe/ worauf ihr Tochter Tochter Kind/ Königs Philippi des I. in Spanien Gemahlin/ die Clara Eugenia, ihr auf Bretagne habendes Recht dem Hause Oestereich vermachet haben soll. Mit diesem Vermächtniß/ kan es zwar wol seine Richtigkeit haben. (d)[unleserliches Material] Allein/ Franck-

v. Leben Caroli p. 2.
v. Jur. Austr. in Monarch. Hisp. Budd. de Testam. summor. Imperant.
Bouclier d'Etaat.
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[51/0093] von Seiten Spanien/ in totum auf / sondern es hat auch Oestereich selbiger/ in der A. 1073. mit Portugall getroffenen Alliantz sich völlig begeben/ daher/ wann ein neues Recht auf diese Crone sich dermahleinst ereignen solte/ solches vielmehr/ wegen des letzt verstorbenen Königs seiner andern Gemahlin/ seinen Uhrsprung nehmen müste/ welches aber doch ziemlich weitläuftig möchte gesuchet heissen. Was das Haus Oestereich vor Recht auf Spanien habe/ ist in vorigen schon dargethan worden. Ob nun wohl Franckreich/ durch das untergeschobene Testament und Eindringung des Hertzogs von Anjou, solches zu brechen gesuchet/ so ist zwar andem daß das Canonen-Recht oft mehr gelte/ als das geschriebene Papieren Recht; Indessen bleibet das letztere auch in seiner Gültigkeit. Wegen der Niederlande/ ist der sehr gelehrte Tractat des Barons von Isola nach zu sehen/ den er dem Frantzösischen neu-erdachten Juri devolutionis entgegen satzte/ als Franckreich anno 1663 die Spanischen Niederlande anfiele/ worauf die Frantzosen nichts tüchtiges zu antworten gewust. Wenn auch der Uhrsprung der Habsburgischen Familie von denen Merowingern / alles Zweyfels benommen wäre/ wie zwar einige vorgeben/ und mit unterschiedlichen rationibus zu behaupten suchen/ so würde Oestereich einen gantz gewissen Anspruch auf die Cron Franckreich haben; Allein/ da es mit diesem Uhrsprunge noch nicht ausgemacht ist/ so stehet dahin/ wie viel auf diese praetension möchte zu bauen seyn. Es hat ohne dem mit dergleichen Ansprüchen eine solche Bewandniß/ daß sie zwar in dem Catalogo der praetensionen gar fein aussehen/ einen Fürsten hingegen desto weniger Vortheil bringen/ indem nicht allein die allzugrosse Verjährung/ sondern auch pacta und actiones publicae ihnen im Weege stehen/ hiernechst die Praetendenten so gar lange von ihrem Rechte excludiret gewesen/ sich auch durch einige protestation desfals nie verwahret haben/ daher denn nicht abzusehen/ wie solche Ansprüche füglich und mit Nachdruck verneuret werden können. Hiernechst/ läst auch der zu gar grosse Unterscheid der Sprachen/ Sitten/ Gesetze und andere Umstände nicht die geringste Hoffnung übrig/ an eine glückliche Ausführung zu dencken/ ja / wann solche gleich mit Gewalt geschehen solte/ so dürfte sie doch/ um nun gemeldter Uhrsachen willen/ von gar schlechter Dauer seyn. Ehen sothanige Bewandniß/ hat es auch mit dem Rechte auf Bretagne, welches sich aus der Heyrath Ludwig des XII. in Franckreich her schreibet/ der die Erbin/ von diesem Hertzogthum die Printzessin Annam zur Ehe hatte/ deren Tochter anno 1559. ohne Kinder verstorbe/ worauf ihr Tochter Tochter Kind/ Königs Philippi des I. in Spanien Gemahlin/ die Clara Eugenia, ihr auf Bretagne habendes Recht dem Hause Oestereich vermachet haben soll. Mit diesem Vermächtniß/ kan es zwar wol seine Richtigkeit haben. (d)_ Allein/ Franck- v. Leben Caroli p. 2. v. Jur. Austr. in Monarch. Hisp. Budd. de Testam. summor. Imperant. Bouclier d'Etaat.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/93>, abgerufen am 23.11.2024.