Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.praetension auf das Orientalische Reich erlanget. Alleine/ so lange die/ in denen Rechten sonst gebräuchlichen Regul/ beati possidentes, aus ihrer Gültigkeit nicht heraus gestossen wird/ so scheinet fast nicht möglich/ daß wider den Innhaber dieses Reichs viel werde zu hoffen seyn. Und die verschiedene Staatsinteressen/ der Europäischen Printzen/ wollen allerdings zweyffeln lassen/ daß Oestereich jemahls in den Stand gerathen könne/ dieses Recht/ durch die Waffen auszuführen/ wie wohl man nicht sagen kan/ was die Vorsehung GOttes hierunter beschlossen habe/ als welche/ in translatione Regnorum gantz verborgene und sonderbahre Weege zu gehen pfleget. Der Streit/ wegen des Königreichs Sicilien / den Spanien und Oestereich mit dem Pabste zu Rom haben/ betrist eigentlich nur Geistliche Dinge an/ denn/ den Weltlichen Besitz wollen die Letztern eben nicht in Zweyffel ziehen; Es beruhet aber die Sache vornemlich darinn/ daß Spanien vorgibt/ wie ihm/ in dieser Insul/ alle diejenige Gewalt/ in Geistlichen Dingen zustehe/ die der Pabst allda haben könte. Ob nun wohl der Cardinal Baronius, solches Recht zu wiederlegen/ sich bemühet/ so hat er doch damit wieter nichts ausgerichtet/ als daß sein/ deshalb geschriebenes Buch zu Antwerpen öffentlich verbrannt/ und in gantz Spanien verbothen worden/ wodurch er sich auch üm die Päbstl. Hoheit brachte/ die ihm/ wenn er Spanien nicht so excessiv angegriffen / sonsten ohn fehlbar dürfte zu theil geworden seyn; Indessen hat der Hr. von Leibnitz/ durch ein gewisses Diploma erwiesen/ daß Spanien/ in dieser seiner praetension wohl berechtiget/ und das Päbstliche Wiedersprechen sonder allen Grund und Beystand sey. In dem 1712 ten Jahre zu Utrecht getroffenen Frieden / ist diese Insul dem Hertzog von Savoyen/ als ein neues Königreich überlassen worden/ wider welches Oestereich sich zwar setzte / doch jener blieb in dem Besitz/ bis ihn die Spanier 1718. daraus vertrieben / da der Hertzog/ diese Insul Kayserlicher Majestät abtrate/ die ihm dafür dero Recht auf Sardinien überliessen. Das Recht auf die Grafschaft Roussilion, steifet sich hauptsächlich auf den / zwischen den König Ferdinand, und Carl den VIII. König in Franckreich/ zu Barcelona, den 19 Jan. 1493. getroffenen Vergleich; vermöge dessen/ gedachte Grafschaft/ nebst der von Cerdagne, an die Cron Spanien von Franckreich auf ewig wieder abgetreten ward. Ob nun wohl Franckreich/ selbige Grafschaft/ im Pyrenaeischen Frieden erlangete/ so hat doch das Haus Oestereich seiner Ansprüche darauf sich nie begeben/ daher / was andere Könige desfals gethan/ ihm nicht praejudiciren kan. Auf das Königreich Portugall/ hat zwar Spanien und Oestereich praetension gehabt / doch/ hebet nicht allein der anno 1668. geschlossene Friede solche / In Monarch. Sicil. Cor. Jur. Gent. Diplom. T. 2. in Prodr. vid. Staats-Spiegel/ T. 5. Schlüssel zur heutigen Historie/ 1713. Leibnitz l. cit.
praetension auf das Orientalische Reich erlanget. Alleine/ so lange die/ in denen Rechten sonst gebräuchlichen Regul/ beati possidentes, aus ihrer Gültigkeit nicht heraus gestossen wird/ so scheinet fast nicht möglich/ daß wider den Innhaber dieses Reichs viel werde zu hoffen seyn. Und die verschiedene Staatsinteressen/ der Europäischen Printzen/ wollen allerdings zweyffeln lassen/ daß Oestereich jemahls in den Stand gerathen könne/ dieses Recht/ durch die Waffen auszuführen/ wie wohl man nicht sagen kan/ was die Vorsehung GOttes hierunter beschlossen habe/ als welche/ in translatione Regnorum gantz verborgene und sonderbahre Weege zu gehen pfleget. Der Streit/ wegen des Königreichs Sicilien / den Spanien und Oestereich mit dem Pabste zu Rom haben/ betrist eigentlich nur Geistliche Dinge an/ denn/ den Weltlichen Besitz wollen die Letztern eben nicht in Zweyffel ziehen; Es beruhet aber die Sache vornemlich darinn/ daß Spanien vorgibt/ wie ihm/ in dieser Insul/ alle diejenige Gewalt/ in Geistlichen Dingen zustehe/ die der Pabst allda haben könte. Ob nun wohl der Cardinal Baronius, solches Recht zu wiederlegen/ sich bemühet/ so hat er doch damit wieter nichts ausgerichtet/ als daß sein/ deshalb geschriebenes Buch zu Antwerpen öffentlich verbrannt/ und in gantz Spanien verbothen worden/ wodurch er sich auch üm die Päbstl. Hoheit brachte/ die ihm/ wenn er Spanien nicht so excessiv angegriffen / sonsten ohn fehlbar dürfte zu theil geworden seyn; Indessen hat der Hr. von Leibnitz/ durch ein gewisses Diploma erwiesen/ daß Spanien/ in dieser seiner praetension wohl berechtiget/ und das Päbstliche Wiedersprechen sonder allen Grund und Beystand sey. In dem 1712 ten Jahre zu Utrecht getroffenen Frieden / ist diese Insul dem Hertzog von Savoyen/ als ein neues Königreich überlassen worden/ wider welches Oestereich sich zwar setzte / doch jener blieb in dem Besitz/ bis ihn die Spanier 1718. daraus vertrieben / da der Hertzog/ diese Insul Kayserlicher Majestät abtrate/ die ihm dafür dero Recht auf Sardinien überliessen. Das Recht auf die Grafschaft Roussilion, steifet sich hauptsächlich auf den / zwischen den König Ferdinand, und Carl den VIII. König in Franckreich/ zu Barcelona, den 19 Jan. 1493. getroffenen Vergleich; vermöge dessen/ gedachte Grafschaft/ nebst der von Cerdagne, an die Cron Spanien von Franckreich auf ewig wieder abgetreten ward. Ob nun wohl Franckreich/ selbige Grafschaft/ im Pyrenaeischen Frieden erlangete/ so hat doch das Haus Oestereich seiner Ansprüche darauf sich nie begeben/ daher / was andere Könige desfals gethan/ ihm nicht praejudiciren kan. Auf das Königreich Portugall/ hat zwar Spanien und Oestereich praetension gehabt / doch/ hebet nicht allein der anno 1668. geschlossene Friede solche / In Monarch. Sicil. Cor. Jur. Gent. Diplom. T. 2. in Prodr. vid. Staats-Spiegel/ T. 5. Schlüssel zur heutigen Historie/ 1713. Leibnitz l. cit.
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praetension auf das Orientalische Reich erlanget. Alleine/ so lange die/ in denen Rechten sonst gebräuchlichen Regul/ beati possidentes, aus ihrer Gültigkeit nicht heraus gestossen wird/ so scheinet fast nicht möglich/ daß wider den Innhaber dieses Reichs viel werde zu hoffen seyn. Und die verschiedene Staatsinteressen/ der Europäischen Printzen/ wollen allerdings zweyffeln lassen/ daß Oestereich jemahls in den Stand gerathen könne/ dieses Recht/ durch die Waffen auszuführen/ wie wohl man nicht sagen kan/ was die Vorsehung GOttes hierunter beschlossen habe/ als welche/ in translatione Regnorum gantz verborgene und sonderbahre Weege zu gehen pfleget. Der Streit/ wegen des Königreichs Sicilien / den Spanien und Oestereich mit dem Pabste zu Rom haben/ betrist eigentlich nur Geistliche Dinge an/ denn/ den Weltlichen Besitz wollen die Letztern eben nicht in Zweyffel ziehen; Es beruhet aber die Sache vornemlich darinn/ daß Spanien vorgibt/ wie ihm/ in dieser Insul/ alle diejenige Gewalt/ in Geistlichen Dingen zustehe/ die der Pabst allda haben könte. Ob nun wohl der Cardinal Baronius, solches Recht zu wiederlegen/ sich bemühet/ so hat er doch damit wieter nichts ausgerichtet/ als daß sein/ deshalb geschriebenes Buch zu Antwerpen öffentlich verbrannt/ und in gantz Spanien verbothen worden/ wodurch er sich auch üm die Päbstl. Hoheit brachte/ die ihm/ wenn er Spanien nicht so excessiv angegriffen / sonsten ohn fehlbar dürfte zu theil geworden seyn; Indessen hat der Hr. von Leibnitz/ durch ein gewisses Diploma erwiesen/ daß Spanien/ in dieser seiner praetension wohl berechtiget/ und das Päbstliche Wiedersprechen sonder allen Grund und Beystand sey. In dem 1712 ten Jahre zu Utrecht getroffenen Frieden / ist diese Insul dem Hertzog von Savoyen/ als ein neues Königreich überlassen worden/ wider welches Oestereich sich zwar setzte / doch jener blieb in dem Besitz/ bis ihn die Spanier 1718. daraus vertrieben / da der Hertzog/ diese Insul Kayserlicher Majestät abtrate/ die ihm dafür dero Recht auf Sardinien überliessen.
Das Recht auf die Grafschaft Roussilion, steifet sich hauptsächlich auf den / zwischen den König Ferdinand, und Carl den VIII. König in Franckreich/ zu Barcelona, den 19 Jan. 1493. getroffenen Vergleich; vermöge dessen/ gedachte Grafschaft/ nebst der von Cerdagne, an die Cron Spanien von Franckreich auf ewig wieder abgetreten ward. Ob nun wohl Franckreich/ selbige Grafschaft/ im Pyrenaeischen Frieden erlangete/ so hat doch das Haus Oestereich seiner Ansprüche darauf sich nie begeben/ daher / was andere Könige desfals gethan/ ihm nicht praejudiciren kan.
Auf das Königreich Portugall/ hat zwar Spanien und Oestereich praetension gehabt / doch/ hebet nicht allein der anno 1668. geschlossene Friede solche /
In Monarch. Sicil.
Cor. Jur. Gent. Diplom. T. 2. in Prodr.
vid. Staats-Spiegel/ T. 5. Schlüssel zur heutigen Historie/ 1713.
Leibnitz l. cit.
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