Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.fin von Holland und Hennegau war/ die Hertzogthümer Braband/ Luxenburg und Limburg erlangete / denen er nachher noch Seeland und Namur beyfügete. Dieses Philippi boni Enckelin / die Printzessin Maria, Hertzogs Carl des Kühnen von Burgund eintzige Tochter / erheyrathete zwar Ertz-Hertzog Maximilianen von Oestereich/ nachmahligen Römischen Kayser/ doch/ die Frantzosen zogen das Hertzogthum Burgund/ als ein Lehn von ihren Reiche ein/ weil in selben/ vermöge der Salischen Gesetze/ die doch in sothanem Verstande/ nie in rerum natura gewesen/ kein Frauen-Zimmer erben könte/ wie es denn auch nachher bey ihrer Cron beständig verblieben/ da hingegen die Grafschaft Burgund/ samt den andern Provintzien/ Oestereich anheim fielen. Wie aber nicht nur selbige/ sondern auch das meiste der Spanischen Niederlande die Frantzosen von anno etliche 50. des vorigen seculi, an sich gerissen/ ist bekannt genung/ und dürfen nur/ die/ desfals gemachte Friedens-Schlüsse aufgeschlagen werden. Ob auch gleich absonderlich die Grafschaft Burgund im Schweitzerischen/ und vornehmlich in des Canton Bern seinem Schutzstunde/ so liessen doch diese geschehen/ daß sich Franckreich derselben bemächtigen durfte. Diese Burgundische Lande aber machte Carolus der V. 1548. zu einem eigenen Reichs-Crays/ wiewohl Maximilianus der I. den Grund darzu bereits geleget hatte; doch wie sehr Franckreich diesen Crayß geschmählert / lieget am Tage. Die Niederlande/ kamen durch nur berührte Heyrath/ auch an Oestereich/ und von dar/ an Spanien/ bey welchem sie auch unverrückt geblieben/ bis die unerträgliche Tyranney des Hertzogs von Alba, samt dem grausamen Religions-Zwang/ anno 1570. die sieben Provintzen nöthigte/ wider die alte Herrschaft sich aufzulehnen/ unter welche sie auch ein 80 jähriger Krieg nicht wieder bringen kunte/ sondern sie musten in dem Westphälischen Frieden vor einen freyen Staat erkläret werden. Thes. X. Von denen Ansprüchen des Hauses Oestereich/ seynd deren noch folgende verhanden. Aus vorigen wird zur Gnüge erhellen/ so wohl was dieses Haus vor Länder würcklich besitze/ als auch/ welche es verlohren/ mithin auf selbige seine Ansprüche habe. Doch von den letzten seynd noch einige verhanden. Und zwar 1. suchet es auf das gantze Constantinopolitanische/ oder Orientalische Kayserthum / aus diesem Grunde einen Anspruch zu haben/ weil des letztern Kaysers aus diesem Reiche/ des Angreae Brudern Sohn/ dem Ferdinando, Könige in Spanien/ selbiges/ 1502 per testamentum vermacht habe. Da nun/ durch die mariage der Infantin dieses Königs / die Spanische Monarchie auf das Haus Oestereich gekommen/ so hat es dadurch zugleich die Chifflet. Lum. praerogat.
fin von Holland und Hennegau war/ die Hertzogthümer Braband/ Luxenburg und Limburg erlangete / denen er nachher noch Seeland und Namur beyfügete. Dieses Philippi boni Enckelin / die Printzessin Maria, Hertzogs Carl des Kühnen von Burgund eintzige Tochter / erheyrathete zwar Ertz-Hertzog Maximilianen von Oestereich/ nachmahligen Römischen Kayser/ doch/ die Frantzosen zogen das Hertzogthum Burgund/ als ein Lehn von ihren Reiche ein/ weil in selben/ vermöge der Salischen Gesetze/ die doch in sothanem Verstande/ nie in rerum natura gewesen/ kein Frauen-Zimmer erben könte/ wie es denn auch nachher bey ihrer Cron beständig verblieben/ da hingegen die Grafschaft Burgund/ samt den andern Provintzien/ Oestereich anheim fielen. Wie aber nicht nur selbige/ sondern auch das meiste der Spanischen Niederlande die Frantzosen von anno etliche 50. des vorigen seculi, an sich gerissen/ ist bekannt genung/ und dürfen nur/ die/ desfals gemachte Friedens-Schlüsse aufgeschlagen werden. Ob auch gleich absonderlich die Grafschaft Burgund im Schweitzerischen/ und vornehmlich in des Canton Bern seinem Schutzstunde/ so liessen doch diese geschehen/ daß sich Franckreich derselben bemächtigen durfte. Diese Burgundische Lande aber machte Carolus der V. 1548. zu einem eigenen Reichs-Crays/ wiewohl Maximilianus der I. den Grund darzu bereits geleget hatte; doch wie sehr Franckreich diesen Crayß geschmählert / lieget am Tage. Die Niederlande/ kamen durch nur berührte Heyrath/ auch an Oestereich/ und von dar/ an Spanien/ bey welchem sie auch unverrückt geblieben/ bis die unerträgliche Tyranney des Hertzogs von Alba, samt dem grausamen Religions-Zwang/ anno 1570. die sieben Provintzen nöthigte/ wider die alte Herrschaft sich aufzulehnen/ unter welche sie auch ein 80 jähriger Krieg nicht wieder bringen kunte/ sondern sie musten in dem Westphälischen Frieden vor einen freyen Staat erkläret werden. Thes. X. Von denen Ansprüchen des Hauses Oestereich/ seynd deren noch folgende verhanden. Aus vorigen wird zur Gnüge erhellen/ so wohl was dieses Haus vor Länder würcklich besitze/ als auch/ welche es verlohren/ mithin auf selbige seine Ansprüche habe. Doch von den letzten seynd noch einige verhanden. Und zwar 1. suchet es auf das gantze Constantinopolitanische/ oder Orientalische Kayserthum / aus diesem Grunde einen Anspruch zu haben/ weil des letztern Kaysers aus diesem Reiche/ des Angreae Brudern Sohn/ dem Ferdinando, Könige in Spanien/ selbiges/ 1502 per testamentum vermacht habe. Da nun/ durch die mariage der Infantin dieses Königs / die Spanische Monarchie auf das Haus Oestereich gekommen/ so hat es dadurch zugleich die Chifflet. Lum. praerogat.
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fin von Holland und Hennegau war/ die Hertzogthümer Braband/ Luxenburg und Limburg erlangete / denen er nachher noch Seeland und Namur beyfügete. Dieses Philippi boni Enckelin / die Printzessin Maria, Hertzogs Carl des Kühnen von Burgund eintzige Tochter / erheyrathete zwar Ertz-Hertzog Maximilianen von Oestereich/ nachmahligen Römischen Kayser/ doch/ die Frantzosen zogen das Hertzogthum Burgund/ als ein Lehn von ihren Reiche ein/ weil in selben/ vermöge der Salischen Gesetze/ die doch in sothanem Verstande/ nie in rerum natura gewesen/ kein Frauen-Zimmer erben könte/ wie es denn auch nachher bey ihrer Cron beständig verblieben/ da hingegen die Grafschaft Burgund/ samt den andern Provintzien/ Oestereich anheim fielen. Wie aber nicht nur selbige/ sondern auch das meiste der Spanischen Niederlande die Frantzosen von anno etliche 50. des vorigen seculi, an sich gerissen/ ist bekannt genung/ und dürfen nur/ die/ desfals gemachte Friedens-Schlüsse aufgeschlagen werden. Ob auch gleich absonderlich die Grafschaft Burgund im Schweitzerischen/ und vornehmlich in des Canton Bern seinem Schutzstunde/ so liessen doch diese geschehen/ daß sich Franckreich derselben bemächtigen durfte. Diese Burgundische Lande aber machte Carolus der V. 1548. zu einem eigenen Reichs-Crays/ wiewohl Maximilianus der I. den Grund darzu bereits geleget hatte; doch wie sehr Franckreich diesen Crayß geschmählert / lieget am Tage. Die Niederlande/ kamen durch nur berührte Heyrath/ auch an Oestereich/ und von dar/ an Spanien/ bey welchem sie auch unverrückt geblieben/ bis die unerträgliche Tyranney des Hertzogs von Alba, samt dem grausamen Religions-Zwang/ anno 1570. die sieben Provintzen nöthigte/ wider die alte Herrschaft sich aufzulehnen/ unter welche sie auch ein 80 jähriger Krieg nicht wieder bringen kunte/ sondern sie musten in dem Westphälischen Frieden vor einen freyen Staat erkläret werden.
Thes. X.
Von denen Ansprüchen des Hauses Oestereich/ seynd deren noch folgende verhanden.
Aus vorigen wird zur Gnüge erhellen/ so wohl was dieses Haus vor Länder würcklich besitze/ als auch/ welche es verlohren/ mithin auf selbige seine Ansprüche habe. Doch von den letzten seynd noch einige verhanden. Und zwar 1. suchet es auf das gantze Constantinopolitanische/ oder Orientalische Kayserthum / aus diesem Grunde einen Anspruch zu haben/ weil des letztern Kaysers aus diesem Reiche/ des Angreae Brudern Sohn/ dem Ferdinando, Könige in Spanien/ selbiges/ 1502 per testamentum vermacht habe. Da nun/ durch die mariage der Infantin dieses Königs / die Spanische Monarchie auf das Haus Oestereich gekommen/ so hat es dadurch zugleich die
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