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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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auch keine beständige Gewißheit finden. Etliche geben vor / daß es 1282. geschehen/ als nemlich der letzte Marggraf Heinrich, ohne Männliche Erben verstorben/ da es der Kayser Rudolphus, seinem Sohn Rudolpho, als ein vacant gewordenes Reichs-Lehn/ gleichfals verliehen gehabt/ denn/ daß es dem Hertzogthum Schwaben nicht einverleibt gewesen/ ist gantz gewiß. Andere / setzen das Jahr 1304 ob sie gleich nicht melden/ auf was Art es damahlen an Oestereich kommen. Vor nunmehro 100. Jahren/ gab Ertz-Hertzog Ferdinand, dieses Marggrafthum seinem Printzen/ dem Carolo, welchen er mit eines Patricien/ aus Ausburg/ Tochter/ der Philippine Welserin, erzielet/ die von ungemeiner Schönheit und gutem Verstande war/ wie er den noch einen Printzen/ Hertzog Andreas von Oestereich genannt/ mit ihr gezeuget/ der nachmahls den Cardinal-Hut erlangete/ wiewohl jener nur den Titul/ als Marggraf führen durfte. Nachdem aber dieser/ sonder Kinder verstorben/ so fiel sein Antheil / anno 1618. Oestereich wieder anheim. Daß die ansehnliche Grafschaft Pfirt / bereits in gantz alten Zeiten/ dem Hause Habsburg gehöret habe/ geben die Autores, als eine gantz gewisse Sache an/ sagen auch/ Graf Otbertus der IV. sey ein Bruder des Kaysers Rudolphi gewesen. An. 1324. brachte Hertzog Albrecht von Oestereich/ der Lahme/ durch Heyrath selbige an sein Haus/ indem er sich mit Graf Ulrichs des III. Tochter/ der Fräulein Johannen vermählete/ und ihre Schwester Ursalam, mit 8000 Ducaten abfünde. Weil aber diese Grafschaft kein Männlich Lehn war/ so ersuchte gedachter Graf Ulrich den damahligen/ zu Avignon Hoff haltenden Pabst/ daß er dem Bischoff von Basel anbefehlen mögte / selbige in ein Weiber-Lehn zu verwandeln/ daß er auch erhielte. Kam demnach solche an Oestereich/ so wohl aus dem Rechte der Anverwandschaft/ als auch wegen der succession/ und beschehenen Belehnung/ wiewohl es sich mit der letztern bis 1365. verzogen haben sol. Im Oßnabrückischen Frieden/ ward diese Grafschaft von Oestereich an Franckreich uberlassen/ ungeachtet der Bischoff von Basel heftig darwieder protestirte/ wie die/ im Jahr 1652. und 1653. auf dem Reichs-Tage ergangene acta, desfals ein mehrers besagen. Die treffliche Grafschafft Kyburgk/ erlangte anno 1264. durch Erbganges Recht/ der Kayser Rudolphus, weil er ein Enckel der Fräulein Hedwig, als Schwester des letztern Grafens war. Durch sothane Erbschaft/ wurden Rudolphi seine Mittel und Gebiethe nicht wenig vermehret/ indem er mit dieser Grafschaft die von Baden und Lentzburg bekam; mithin ein mehrerers Recht auf ein groß Theil der Schweitz erhielte/ welches dem Hause Oestereich durch den Oßnabrückischen Frieden Art. VI. nicht verringert worden/ indem in selben der Schweitz weiter nichts zugestanden wird/ als daß sie in possessione vel quasi gelassen/ keinem Theile aber seine/ auf diese Lande habende Ansprüche/ dadurch be-

vid. Germ. Princ. l. cit.

auch keine beständige Gewißheit finden. Etliche geben vor / daß es 1282. geschehen/ als nemlich der letzte Marggraf Heinrich, ohne Männliche Erben verstorben/ da es der Kayser Rudolphus, seinem Sohn Rudolpho, als ein vacant gewordenes Reichs-Lehn/ gleichfals verliehen gehabt/ denn/ daß es dem Hertzogthum Schwaben nicht einverleibt gewesen/ ist gantz gewiß. Andere / setzen das Jahr 1304 ob sie gleich nicht melden/ auf was Art es damahlen an Oestereich kommen. Vor nunmehro 100. Jahren/ gab Ertz-Hertzog Ferdinand, dieses Marggrafthum seinem Printzen/ dem Carolo, welchen er mit eines Patricien/ aus Ausburg/ Tochter/ der Philippine Welserin, erzielet/ die von ungemeiner Schönheit und gutem Verstande war/ wie er den noch einen Printzen/ Hertzog Andreas von Oestereich genannt/ mit ihr gezeuget/ der nachmahls den Cardinal-Hut erlangete/ wiewohl jener nur den Titul/ als Marggraf führen durfte. Nachdem aber dieser/ sonder Kinder verstorben/ so fiel sein Antheil / anno 1618. Oestereich wieder anheim. Daß die ansehnliche Grafschaft Pfirt / bereits in gantz alten Zeiten/ dem Hause Habsburg gehöret habe/ geben die Autores, als eine gantz gewisse Sache an/ sagen auch/ Graf Otbertus der IV. sey ein Bruder des Kaysers Rudolphi gewesen. An. 1324. brachte Hertzog Albrecht von Oestereich/ der Lahme/ durch Heyrath selbige an sein Haus/ indem er sich mit Graf Ulrichs des III. Tochter/ der Fräulein Johannen vermählete/ und ihre Schwester Ursalam, mit 8000 Ducaten abfünde. Weil aber diese Grafschaft kein Männlich Lehn war/ so ersuchte gedachter Graf Ulrich den damahligen/ zu Avignon Hoff haltenden Pabst/ daß er dem Bischoff von Basel anbefehlen mögte / selbige in ein Weiber-Lehn zu verwandeln/ daß er auch erhielte. Kam demnach solche an Oestereich/ so wohl aus dem Rechte der Anverwandschaft/ als auch wegen der succession/ und beschehenen Belehnung/ wiewohl es sich mit der letztern bis 1365. verzogen haben sol. Im Oßnabrückischen Frieden/ ward diese Grafschaft von Oestereich an Franckreich uberlassen/ ungeachtet der Bischoff von Basel heftig darwieder protestirte/ wie die/ im Jahr 1652. und 1653. auf dem Reichs-Tage ergangene acta, desfals ein mehrers besagen. Die treffliche Grafschafft Kyburgk/ erlangte anno 1264. durch Erbganges Recht/ der Kayser Rudolphus, weil er ein Enckel der Fräulein Hedwig, als Schwester des letztern Grafens war. Durch sothane Erbschaft/ wurden Rudolphi seine Mittel und Gebiethe nicht wenig vermehret/ indem er mit dieser Grafschaft die von Baden und Lentzburg bekam; mithin ein mehrerers Recht auf ein groß Theil der Schweitz erhielte/ welches dem Hause Oestereich durch den Oßnabrückischen Frieden Art. VI. nicht verringert worden/ indem in selben der Schweitz weiter nichts zugestanden wird/ als daß sie in possessione vel quasi gelassen/ keinem Theile aber seine/ auf diese Lande habende Ansprüche/ dadurch be-

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[44/0086] auch keine beständige Gewißheit finden. Etliche geben vor / daß es 1282. geschehen/ als nemlich der letzte Marggraf Heinrich, ohne Männliche Erben verstorben/ da es der Kayser Rudolphus, seinem Sohn Rudolpho, als ein vacant gewordenes Reichs-Lehn/ gleichfals verliehen gehabt/ denn/ daß es dem Hertzogthum Schwaben nicht einverleibt gewesen/ ist gantz gewiß. Andere / setzen das Jahr 1304 ob sie gleich nicht melden/ auf was Art es damahlen an Oestereich kommen. Vor nunmehro 100. Jahren/ gab Ertz-Hertzog Ferdinand, dieses Marggrafthum seinem Printzen/ dem Carolo, welchen er mit eines Patricien/ aus Ausburg/ Tochter/ der Philippine Welserin, erzielet/ die von ungemeiner Schönheit und gutem Verstande war/ wie er den noch einen Printzen/ Hertzog Andreas von Oestereich genannt/ mit ihr gezeuget/ der nachmahls den Cardinal-Hut erlangete/ wiewohl jener nur den Titul/ als Marggraf führen durfte. Nachdem aber dieser/ sonder Kinder verstorben/ so fiel sein Antheil / anno 1618. Oestereich wieder anheim. Daß die ansehnliche Grafschaft Pfirt / bereits in gantz alten Zeiten/ dem Hause Habsburg gehöret habe/ geben die Autores, als eine gantz gewisse Sache an/ sagen auch/ Graf Otbertus der IV. sey ein Bruder des Kaysers Rudolphi gewesen. An. 1324. brachte Hertzog Albrecht von Oestereich/ der Lahme/ durch Heyrath selbige an sein Haus/ indem er sich mit Graf Ulrichs des III. Tochter/ der Fräulein Johannen vermählete/ und ihre Schwester Ursalam, mit 8000 Ducaten abfünde. Weil aber diese Grafschaft kein Männlich Lehn war/ so ersuchte gedachter Graf Ulrich den damahligen/ zu Avignon Hoff haltenden Pabst/ daß er dem Bischoff von Basel anbefehlen mögte / selbige in ein Weiber-Lehn zu verwandeln/ daß er auch erhielte. Kam demnach solche an Oestereich/ so wohl aus dem Rechte der Anverwandschaft/ als auch wegen der succession/ und beschehenen Belehnung/ wiewohl es sich mit der letztern bis 1365. verzogen haben sol. Im Oßnabrückischen Frieden/ ward diese Grafschaft von Oestereich an Franckreich uberlassen/ ungeachtet der Bischoff von Basel heftig darwieder protestirte/ wie die/ im Jahr 1652. und 1653. auf dem Reichs-Tage ergangene acta, desfals ein mehrers besagen. Die treffliche Grafschafft Kyburgk/ erlangte anno 1264. durch Erbganges Recht/ der Kayser Rudolphus, weil er ein Enckel der Fräulein Hedwig, als Schwester des letztern Grafens war. Durch sothane Erbschaft/ wurden Rudolphi seine Mittel und Gebiethe nicht wenig vermehret/ indem er mit dieser Grafschaft die von Baden und Lentzburg bekam; mithin ein mehrerers Recht auf ein groß Theil der Schweitz erhielte/ welches dem Hause Oestereich durch den Oßnabrückischen Frieden Art. VI. nicht verringert worden/ indem in selben der Schweitz weiter nichts zugestanden wird/ als daß sie in possessione vel quasi gelassen/ keinem Theile aber seine/ auf diese Lande habende Ansprüche/ dadurch be- vid. Germ. Princ. l. cit.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/86>, abgerufen am 03.05.2024.