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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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sonderbahrer Merckmahl Sr. Königl. Maj. gegen den Adel tragenden Königl. propension, und vor dessen Florund Bestes / durch Sacrificirung der/ an ihren Güthern bisher gehabten Lehnbahrkeit an den Tag gegebenen ungemeinen Generosität aufnehmen und erkennen würden/ allermassen denn auch in der That die Ritterschaft nach Dero gewöhnl. vor ihre allergnädigste Landes-Herschaft tragenden Devotion und Danckbarkeit/ die Aufhebung solcher/ auf den Lehn-Gütern haftenden Beschwerlichkeiten/ mit unterthänigstem Danck acceptiret/ auch dafür zu Abstattung einer allerunterthänigsten Recognition sich so willig als schuldig erklähret/ daneben aber doch anfänglich sich einige Beysorge gemachet/ als ob eine so schleunige Veränderung mit den Lehn-Güthern/ und die Festsetzung eines dafür zu erlegenden Jährlichen Canonis, ihren/ von Alters her genossenen Privilegiis, Immunitäten und Freyheiten in etwas nachtheilig fallen/ auch zu einigen Irrungen und Unrichtigkeiten in den Familien Anlaß geben möchte; Dannenhero dann auch die von den Chur-Märckischen Craysen über die Specialia dieses Wercks eingekommene Erklährungen zuerst einiger massen discrepant ausgefallen.

Nachdem aber Seine Königl. Majest. gedachte Deputirte selbst vor sich fordern lassen/ und denenselben sowol in eigener höchsten Persohn mündlich/ als auch nachgehends in Schriften/ dieses gefaßten Zweifels halber/ alle verlangte Erläuterung gegeben/ und ihnen daneben die allergnädigste Zusagung gethan/ daß diese mit den Lehn-Güthern obhandene Veränderung der Ritterschaft an ihren Praerogativen und Freyheiten im gerinsten nicht nachtheilig seyn solle/ und daß Sein Königl. Majest. bey diesem gantzen Werck nichts anders/ als das gemeine Beste/ und den Augenscheinlichen Nutzen und Vortheil Dero getreuen Ritterschaft und Vasallen intendirten/ in dessen aber die gegenwärtige gefährliche Conjuncturen/ und/ da man ohne perpetuirliche Krieges-Verfassung ohnmöglich einer beständigen Sicherheit und Tranquillität sich getrösten könnte / erforderten/ daß an statt der sonst in casu necessitatis gestelleten Lehn-Pferde eine leidliche Geld-Summe Jährlich zu Verstärckung Sr. Königl. Majest. Armatur aufgebracht würde;

Als ist nach ein und anderer weiter darüber gepflogenen Handelung/ die Sache endlich dahin reguliret und eingerichtet worden/ daß gegen die von Sr. Königl. Majest allergnädigst offerirte Aufhebung der Lehnbarkeit/ von dem ersten des gegenwärtigen Monats Junii anzurechnen/ hinführo zum Jährlichen Canone auf jedes Lehn - Pferd/ so bishero gegeben werden müssen/ 40. Rthl. entrichtet werden sollen/ worneben denn Sr. Königlichen Majestät/ damit sie Dero getreue Ritterschaft der Chur-Marck Brandenburg/ dies- und jenseits der Elbe und Oder / alle/ wegen Periclitirung ihrer Privilegien und Gerechtigkeiten/ wie auch wegen der Streitigkeiten in den Familien/ aus dieser Versetzung der Lehn - Güther ins Erbe/ geschöpfte Ap-

sonderbahrer Merckmahl Sr. Königl. Maj. gegen den Adel tragenden Königl. propension, und vor dessen Florund Bestes / durch Sacrificirung der/ an ihren Güthern bisher gehabten Lehnbahrkeit an den Tag gegebenen ungemeinen Generosität aufnehmen und erkennen würden/ allermassen deñ auch in der That die Ritterschaft nach Dero gewöhnl. vor ihre allergnädigste Landes-Herschaft tragenden Devotion und Danckbarkeit/ die Aufhebung solcher/ auf den Lehn-Gütern haftenden Beschwerlichkeiten/ mit unterthänigstem Danck acceptiret/ auch dafür zu Abstattung einer allerunterthänigsten Recognition sich so willig als schuldig erklähret/ daneben aber doch anfänglich sich einige Beysorge gemachet/ als ob eine so schleunige Veränderung mit den Lehn-Güthern/ und die Festsetzung eines dafür zu erlegenden Jährlichen Canonis, ihren/ von Alters her genossenen Privilegiis, Immunitäten und Freyheiten in etwas nachtheilig fallen/ auch zu einigen Irrungen und Unrichtigkeiten in den Familien Anlaß geben möchte; Dannenhero dann auch die von den Chur-Märckischen Craysen über die Specialia dieses Wercks eingekommene Erklährungen zuerst einiger massen discrepant ausgefallen.

Nachdem aber Seine Königl. Majest. gedachte Deputirte selbst vor sich fordern lassen/ und denenselben sowol in eigener höchsten Persohn mündlich/ als auch nachgehends in Schriften/ dieses gefaßten Zweifels halber/ alle verlangte Erläuterung gegeben/ und ihnen daneben die allergnädigste Zusagung gethan/ daß diese mit den Lehn-Güthern obhandene Veränderung der Ritterschaft an ihren Praerogativen und Freyheiten im gerinsten nicht nachtheilig seyn solle/ und daß Sein Königl. Majest. bey diesem gantzen Werck nichts anders/ als das gemeine Beste/ und den Augenscheinlichen Nutzen und Vortheil Dero getreuen Ritterschaft und Vasallen intendirten/ in dessen aber die gegenwärtige gefährliche Conjuncturen/ und/ da man ohne perpetuirliche Krieges-Verfassung ohnmöglich einer beständigen Sicherheit und Tranquillität sich getrösten könnte / erforderten/ daß an statt der sonst in casu necessitatis gestelleten Lehn-Pferde eine leidliche Geld-Summe Jährlich zu Verstärckung Sr. Königl. Majest. Armatur aufgebracht würde;

Als ist nach ein und anderer weiter darüber gepflogenen Handelung/ die Sache endlich dahin reguliret und eingerichtet worden/ daß gegen die von Sr. Königl. Majest allergnädigst offerirte Aufhebung der Lehnbarkeit/ von dem ersten des gegenwärtigen Monats Junii anzurechnen/ hinführo zum Jährlichen Canone auf jedes Lehn - Pferd/ so bishero gegeben werden müssen/ 40. Rthl. entrichtet werden sollen/ worneben denn Sr. Königlichen Majestät/ damit sie Dero getreue Ritterschaft der Chur-Marck Brandenburg/ dies- und jenseits der Elbe und Oder / alle/ wegen Periclitirung ihrer Privilegien und Gerechtigkeiten/ wie auch wegen der Streitigkeiten in den Familien/ aus dieser Versetzung der Lehn - Güther ins Erbe/ geschöpfte Ap-

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[306/0353] sonderbahrer Merckmahl Sr. Königl. Maj. gegen den Adel tragenden Königl. propension, und vor dessen Florund Bestes / durch Sacrificirung der/ an ihren Güthern bisher gehabten Lehnbahrkeit an den Tag gegebenen ungemeinen Generosität aufnehmen und erkennen würden/ allermassen deñ auch in der That die Ritterschaft nach Dero gewöhnl. vor ihre allergnädigste Landes-Herschaft tragenden Devotion und Danckbarkeit/ die Aufhebung solcher/ auf den Lehn-Gütern haftenden Beschwerlichkeiten/ mit unterthänigstem Danck acceptiret/ auch dafür zu Abstattung einer allerunterthänigsten Recognition sich so willig als schuldig erklähret/ daneben aber doch anfänglich sich einige Beysorge gemachet/ als ob eine so schleunige Veränderung mit den Lehn-Güthern/ und die Festsetzung eines dafür zu erlegenden Jährlichen Canonis, ihren/ von Alters her genossenen Privilegiis, Immunitäten und Freyheiten in etwas nachtheilig fallen/ auch zu einigen Irrungen und Unrichtigkeiten in den Familien Anlaß geben möchte; Dannenhero dann auch die von den Chur-Märckischen Craysen über die Specialia dieses Wercks eingekommene Erklährungen zuerst einiger massen discrepant ausgefallen. Nachdem aber Seine Königl. Majest. gedachte Deputirte selbst vor sich fordern lassen/ und denenselben sowol in eigener höchsten Persohn mündlich/ als auch nachgehends in Schriften/ dieses gefaßten Zweifels halber/ alle verlangte Erläuterung gegeben/ und ihnen daneben die allergnädigste Zusagung gethan/ daß diese mit den Lehn-Güthern obhandene Veränderung der Ritterschaft an ihren Praerogativen und Freyheiten im gerinsten nicht nachtheilig seyn solle/ und daß Sein Königl. Majest. bey diesem gantzen Werck nichts anders/ als das gemeine Beste/ und den Augenscheinlichen Nutzen und Vortheil Dero getreuen Ritterschaft und Vasallen intendirten/ in dessen aber die gegenwärtige gefährliche Conjuncturen/ und/ da man ohne perpetuirliche Krieges-Verfassung ohnmöglich einer beständigen Sicherheit und Tranquillität sich getrösten könnte / erforderten/ daß an statt der sonst in casu necessitatis gestelleten Lehn-Pferde eine leidliche Geld-Summe Jährlich zu Verstärckung Sr. Königl. Majest. Armatur aufgebracht würde; Als ist nach ein und anderer weiter darüber gepflogenen Handelung/ die Sache endlich dahin reguliret und eingerichtet worden/ daß gegen die von Sr. Königl. Majest allergnädigst offerirte Aufhebung der Lehnbarkeit/ von dem ersten des gegenwärtigen Monats Junii anzurechnen/ hinführo zum Jährlichen Canone auf jedes Lehn - Pferd/ so bishero gegeben werden müssen/ 40. Rthl. entrichtet werden sollen/ worneben denn Sr. Königlichen Majestät/ damit sie Dero getreue Ritterschaft der Chur-Marck Brandenburg/ dies- und jenseits der Elbe und Oder / alle/ wegen Periclitirung ihrer Privilegien und Gerechtigkeiten/ wie auch wegen der Streitigkeiten in den Familien/ aus dieser Versetzung der Lehn - Güther ins Erbe/ geschöpfte Ap-

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/353>, abgerufen am 27.05.2024.