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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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prehension aus dem Grunde benehmen/ auch sie des/ durch diese Veränderung ihnen zuwachsenden Nutzens und Vortheils desto mehr vergewissern möchten / deroselben folgende allergnädigste Assecuration in Königlichen Gnaden ertheilet haben:

I. Versprechen und versicheren Se. Königl. Majest. vor sich/ Dero Erben und Nachkommende Successores an der Cron und Chur/ bey Dero Königlichem Wort/ daß von nun an/ und zu ewigen Zeiten alle und jede in ihren Chur-Märckischen und darzu gehörigen Landen belegene Lehne/ ohne Unterscheid/ wes Nahmens oder Art dieselbe seyn/ vor Allodial - und Erb-Güter erklährt/ uud die Quulität eines völligen Erb- und Eigenthums denselben beygeleget seyn solle/ dergestalt und also/ daß der Nexus feudalis zwischen Sr. Königl. Majest und dero Vasallen, nebst allen davon dependirenden Praestationen/ sie mögen Nahmen haben/ wie sie wollen/ nunmehro gäntzlich gehoben und denen Possessoribus freye Macht gegeben seyn sol/ dieselbe als Erb-Güther zu besitzen und zu geniessen/ auch davon / als von ihrem Eigenthum/ jedoch salvo jure succedendi der bisherigen Gesamt - Händer/ wie auch derjenigen/ denen die Reluition daran zustehet/ zu disponiren.

II. Es reserviren sich aber Seine Königl. Majest. hierbey (1) die Gesamte auf den äussersten Fall stehende Lehen/ wobey nur zwey Augen annoch vorhanden/ und (2) diejenige Lehn-Güther/ worauf Se. Königl. Majestät/ seit Dero angetretenen Glorwürdigen Regierung/ Anwartungen und Expectantien ertheilet haben/ und wovon der Ritterschaft/ so bald möglich/ accurate Specificationes ausgestellet werden sollen; Und gleichwie in dem vorhergehenden Articul albereits declariret worden/ daß ohngeachtet dieser/ mit den Lehn-Güthern vorgehenden Veränderung / denen Gesamt-Händern ihr Successions-Recht einen weg/ wie den anderen/ in integro verbleiben sol/ also hat es auch mit denen/ so von Seiner Königl. Majest. mit Anwartung und und Expectantien auf gewisse Lehn-Güther versehen seyn / gleiche Bewandniß/ wann auch gleich ein Vasal, auf dessen Lehn jemand expectiviret ist/ und der jetzo keine Männliche Lehens-fähige Leibes - Erben hat/ dergleichen hiernechst annoch erzeugen solte; Indessen muß doch so wohl von denen auf dem äussersten Fall stehenden/ als auch von denen Beanwarteten Lehnen der jetzige Vasallus Possessor den jährlichen Canonem der viertzig Thaler gleich anderen Lehn-Leuten abtragen/ jedoch/ daß bey hiernechst erfolgender Eröfnung des Lehens/ in Ansehung/ daß der letzte Vasall von der Allodialität wenig oder nichts profitiret hat/ dasjenige/ so er auf diesen Canonem entrichtet/ seinen Erben von dem/ so ihm in den Gütern succediret/ wieder erstattet werde.

III. Versprechen Se. Königl. Majest. allergnädigst/ daß durch Aufhebung des Nexus feudalis inter Dominum & Vasallum, die Qualität der Ritter-freyen Güther/ so selbige bisher gehabt/ im geringsten nicht alteriret /

prehension aus dem Grunde benehmen/ auch sie des/ durch diese Veränderung ihnen zuwachsenden Nutzens und Vortheils desto mehr vergewissern möchten / deroselben folgende allergnädigste Assecuration in Königlichen Gnaden ertheilet haben:

I. Versprechen und versicheren Se. Königl. Majest. vor sich/ Dero Erben und Nachkommende Successores an der Cron und Chur/ bey Dero Königlichem Wort/ daß von nun an/ und zu ewigen Zeiten alle und jede in ihren Chur-Märckischen und darzu gehörigen Landen belegene Lehne/ ohne Unterscheid/ wes Nahmens oder Art dieselbe seyn/ vor Allodial - und Erb-Güter erklährt/ uud die Quulität eines völligen Erb- und Eigenthums denselben beygeleget seyn solle/ dergestalt und also/ daß der Nexus feudalis zwischen Sr. Königl. Majest und dero Vasallen, nebst allen davon dependirenden Praestationen/ sie mögen Nahmen haben/ wie sie wollen/ nunmehro gäntzlich gehoben und denen Possessoribus freye Macht gegeben seyn sol/ dieselbe als Erb-Güther zu besitzen und zu geniessen/ auch davon / als von ihrem Eigenthum/ jedoch salvo jure succedendi der bisherigen Gesamt - Händer/ wie auch derjenigen/ denen die Reluition daran zustehet/ zu disponiren.

II. Es reserviren sich aber Seine Königl. Majest. hierbey (1) die Gesamte auf den äussersten Fall stehende Lehen/ wobey nur zwey Augen annoch vorhanden/ und (2) diejenige Lehn-Güther/ worauf Se. Königl. Majestät/ seit Dero angetretenen Glorwürdigen Regierung/ Anwartungen und Expectantien ertheilet haben/ und wovon der Ritterschaft/ so bald möglich/ accurate Specificationes ausgestellet werden sollen; Und gleichwie in dem vorhergehenden Articul albereits declariret worden/ daß ohngeachtet dieser/ mit den Lehn-Güthern vorgehenden Veränderung / denen Gesamt-Händern ihr Successions-Recht einen weg/ wie den anderen/ in integro verbleiben sol/ also hat es auch mit denen/ so von Seiner Königl. Majest. mit Anwartung und und Expectantien auf gewisse Lehn-Güther versehen seyn / gleiche Bewandniß/ wann auch gleich ein Vasal, auf dessen Lehn jemand expectiviret ist/ und der jetzo keine Männliche Lehens-fähige Leibes - Erben hat/ dergleichen hiernechst annoch erzeugen solte; Indessen muß doch so wohl von denen auf dem äussersten Fall stehenden/ als auch von denen Beanwarteten Lehnen der jetzige Vasallus Possessor den jährlichen Canonem der viertzig Thaler gleich anderen Lehn-Leuten abtragen/ jedoch/ daß bey hiernechst erfolgender Eröfnung des Lehens/ in Ansehung/ daß der letzte Vasall von der Allodialität wenig oder nichts profitiret hat/ dasjenige/ so er auf diesen Canonem entrichtet/ seinen Erben von dem/ so ihm in den Gütern succediret/ wieder erstattet werde.

III. Versprechen Se. Königl. Majest. allergnädigst/ daß durch Aufhebung des Nexus feudalis inter Dominum & Vasallum, die Qualität der Ritter-freyen Güther/ so selbige bisher gehabt/ im geringsten nicht alteriret /

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        <p>II. Es reserviren sich aber Seine Königl. Majest. hierbey (1) die Gesamte auf den                      äussersten Fall stehende Lehen/ wobey nur zwey Augen annoch vorhanden/ und (2)                      diejenige Lehn-Güther/ worauf Se. Königl. Majestät/ seit Dero angetretenen                      Glorwürdigen Regierung/ Anwartungen und Expectantien ertheilet haben/ und                      wovon der Ritterschaft/ so bald möglich/ accurate Specificationes ausgestellet                      werden sollen; Und gleichwie in dem vorhergehenden Articul albereits declariret                      worden/ daß ohngeachtet dieser/ mit den Lehn-Güthern vorgehenden Veränderung /                      denen Gesamt-Händern ihr Successions-Recht einen weg/ wie den anderen/ in                      integro verbleiben sol/ also hat es auch mit denen/ so von Seiner Königl.                      Majest. mit Anwartung und und Expectantien auf gewisse Lehn-Güther versehen seyn                     / gleiche Bewandniß/ wann auch gleich ein Vasal, auf dessen Lehn jemand                      expectiviret ist/ und der jetzo keine Männliche Lehens-fähige Leibes - Erben                      hat/ dergleichen hiernechst annoch erzeugen solte; Indessen muß doch so wohl                      von denen auf dem äussersten Fall stehenden/ als auch von denen Beanwarteten                      Lehnen der jetzige Vasallus Possessor den jährlichen Canonem der viertzig Thaler                      gleich anderen Lehn-Leuten abtragen/ jedoch/ daß bey hiernechst erfolgender                      Eröfnung des Lehens/ in Ansehung/ daß der letzte Vasall von der Allodialität                      wenig oder nichts profitiret hat/ dasjenige/ so er auf diesen Canonem                      entrichtet/ seinen Erben von dem/ so ihm in den Gütern succediret/ wieder                      erstattet werde.</p>
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[307/0354] prehension aus dem Grunde benehmen/ auch sie des/ durch diese Veränderung ihnen zuwachsenden Nutzens und Vortheils desto mehr vergewissern möchten / deroselben folgende allergnädigste Assecuration in Königlichen Gnaden ertheilet haben: I. Versprechen und versicheren Se. Königl. Majest. vor sich/ Dero Erben und Nachkommende Successores an der Cron und Chur/ bey Dero Königlichem Wort/ daß von nun an/ und zu ewigen Zeiten alle und jede in ihren Chur-Märckischen und darzu gehörigen Landen belegene Lehne/ ohne Unterscheid/ wes Nahmens oder Art dieselbe seyn/ vor Allodial - und Erb-Güter erklährt/ uud die Quulität eines völligen Erb- und Eigenthums denselben beygeleget seyn solle/ dergestalt und also/ daß der Nexus feudalis zwischen Sr. Königl. Majest und dero Vasallen, nebst allen davon dependirenden Praestationen/ sie mögen Nahmen haben/ wie sie wollen/ nunmehro gäntzlich gehoben und denen Possessoribus freye Macht gegeben seyn sol/ dieselbe als Erb-Güther zu besitzen und zu geniessen/ auch davon / als von ihrem Eigenthum/ jedoch salvo jure succedendi der bisherigen Gesamt - Händer/ wie auch derjenigen/ denen die Reluition daran zustehet/ zu disponiren. II. Es reserviren sich aber Seine Königl. Majest. hierbey (1) die Gesamte auf den äussersten Fall stehende Lehen/ wobey nur zwey Augen annoch vorhanden/ und (2) diejenige Lehn-Güther/ worauf Se. Königl. Majestät/ seit Dero angetretenen Glorwürdigen Regierung/ Anwartungen und Expectantien ertheilet haben/ und wovon der Ritterschaft/ so bald möglich/ accurate Specificationes ausgestellet werden sollen; Und gleichwie in dem vorhergehenden Articul albereits declariret worden/ daß ohngeachtet dieser/ mit den Lehn-Güthern vorgehenden Veränderung / denen Gesamt-Händern ihr Successions-Recht einen weg/ wie den anderen/ in integro verbleiben sol/ also hat es auch mit denen/ so von Seiner Königl. Majest. mit Anwartung und und Expectantien auf gewisse Lehn-Güther versehen seyn / gleiche Bewandniß/ wann auch gleich ein Vasal, auf dessen Lehn jemand expectiviret ist/ und der jetzo keine Männliche Lehens-fähige Leibes - Erben hat/ dergleichen hiernechst annoch erzeugen solte; Indessen muß doch so wohl von denen auf dem äussersten Fall stehenden/ als auch von denen Beanwarteten Lehnen der jetzige Vasallus Possessor den jährlichen Canonem der viertzig Thaler gleich anderen Lehn-Leuten abtragen/ jedoch/ daß bey hiernechst erfolgender Eröfnung des Lehens/ in Ansehung/ daß der letzte Vasall von der Allodialität wenig oder nichts profitiret hat/ dasjenige/ so er auf diesen Canonem entrichtet/ seinen Erben von dem/ so ihm in den Gütern succediret/ wieder erstattet werde. III. Versprechen Se. Königl. Majest. allergnädigst/ daß durch Aufhebung des Nexus feudalis inter Dominum & Vasallum, die Qualität der Ritter-freyen Güther/ so selbige bisher gehabt/ im geringsten nicht alteriret /

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/354>, abgerufen am 27.05.2024.