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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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und Gewercks-Briefen oder Tollen/ zu lassen und zu Schützen/ auch was zu derselben Aufnahme und besten gereichen kan / gnädigst zu besorgen.

(5) Ebenmäßig wollen Sr. Churfürstlichen Durchl. die Stadt bey dem ungehinderten Lauf dero Commercien lassen/ und handhaben/ auch dieselbe/ so viel möglich / zu verbessern suchen.

(6) Aus sonderbarer Enade und Propension erlassen Sr. Churfürstl. Durchl. Der Stadt das sogenannte Strom-Geld/ so lange Sr. Churfürstl. Durchl. die Hypothec verbleibet.

(7) Auch wollen Sr. Churfürstl. Durchl. Keine neue Zölle weder zu Wasser noch zu Lande/ anlegen lassen/ und weil die Stadt eine Zeithero über die Erlösung des Pillowischen Zolles Klage geführet/ wollen Sr. Churfürstl. Durchl. dieselbe untersuchen und remittiren lassen.

(8) Sr. Churfürstl. Durchl. lassen und Schützen die Stadt bey dem Gewerbe/ so dieselbe in dem umliegenden Königl. Pohlnischen Gebiethe/ so wohl des Bischofsthum Ermland/ auch anderen abgelegenen Orthen/ wie auch Weirel und Nogathstrohm gehabt und getrieben/ gestalt dann von nun an solche Handel und Gewerbe/ nach wie vor/ offen und frey gestellet/ und so wohl denen Auswärtigen erlaubet wird/ in die Stadt zu kommen/ die Marck-Täge zu besuchen / und ihre Gewerbe zu treiben/ als auch denen Einwohnern der Stadt frey stehet / in denen umliegenden Landen ihre Nahrung zu suchen und ihre Schulden ein zu treiben/ wozu Sr. Churfürstliche Durchl. ihnen jedes mahl auf Ersuchen/ die hülffliche Hand bieten wollen.

(9) Es sollen auch der Stadt alle Forderungen und Effecten so dieselbe in Sr. Churfürstl. Durchl. Landen und Gebiete hat/ ungeschmälert verbleiben/ und wenn sie dieselbe rechtlich beytreiben wollen/ soll ihnen darunter schleunige uud gute Justitz administrirt werden/ wie dann auch sonst eine durchaus gehende gleiche Administration der Justitz in der Stadt/ und zwar nach derselben hergebrachten Gesetzen/ Lübischen Recht/ Stadt Willkühr und andern Gewohnheiten veranstaltet werden soll. Wobey auch das Privilegium instantiarum & Appellationis in dem Stande/ wie es bisher gewesen tam in civilibus quam Criminalibus, ungekräncket conserviret wird.

(10) Die Conversation und Defension der Stadt mit allem dem/ was dazu gehöret / nehmen Sr. Churfürstlichen Durchl. über sich auf eigene Spesen zu Sustiniren / versprechen auch der Stadt alles grob und kleines Geschütz/ so wie es bey der Ubergabe befindlich gewesen/ mit der Ammunition völlig zu lassen/ von der Burgerschafft weder jetzo noch künfftig kein Gewehr abzunehmen/ an der fortification keine neue Wercke binden/ oder ausser deroselben zu verstatten / noch die alte Stadt mit einiger Soldatesca zu belegen/ sondern die Guarnison doch in geringer Anzahl/ in der Neustadt und Vorstädten/ sonder belustigung der Burgerschafft/ aus eigenem Schatz besolden /

und Gewercks-Briefen oder Tollen/ zu lassen und zu Schützen/ auch was zu derselben Aufnahme und besten gereichen kan / gnädigst zu besorgen.

(5) Ebenmäßig wollen Sr. Churfürstlichen Durchl. die Stadt bey dem ungehinderten Lauf dero Commercien lassen/ und handhaben/ auch dieselbe/ so viel möglich / zu verbessern suchen.

(6) Aus sonderbarer Enade und Propension erlassen Sr. Churfürstl. Durchl. Der Stadt das sogenannte Strom-Geld/ so lange Sr. Churfürstl. Durchl. die Hypothec verbleibet.

(7) Auch wollen Sr. Churfürstl. Durchl. Keine neue Zölle weder zu Wasser noch zu Lande/ anlegen lassen/ und weil die Stadt eine Zeithero über die Erlösung des Pillowischen Zolles Klage geführet/ wollen Sr. Churfürstl. Durchl. dieselbe untersuchen und remittiren lassen.

(8) Sr. Churfürstl. Durchl. lassen und Schützen die Stadt bey dem Gewerbe/ so dieselbe in dem umliegenden Königl. Pohlnischen Gebiethe/ so wohl des Bischofsthum Ermland/ auch anderen abgelegenen Orthen/ wie auch Weirel und Nogathstrohm gehabt und getrieben/ gestalt dann von nun an solche Handel und Gewerbe/ nach wie vor/ offen und frey gestellet/ und so wohl denen Auswärtigen erlaubet wird/ in die Stadt zu kommen/ die Marck-Täge zu besuchen / und ihre Gewerbe zu treiben/ als auch denen Einwohnern der Stadt frey stehet / in denen umliegenden Landen ihre Nahrung zu suchen und ihre Schulden ein zu treiben/ wozu Sr. Churfürstliche Durchl. ihnen jedes mahl auf Ersuchen/ die hülffliche Hand bieten wollen.

(9) Es sollen auch der Stadt alle Forderungen und Effecten so dieselbe in Sr. Churfürstl. Durchl. Landen und Gebiete hat/ ungeschmälert verbleiben/ und wenn sie dieselbe rechtlich beytreiben wollen/ soll ihnen darunter schleunige uud gute Justitz administrirt werden/ wie dann auch sonst eine durchaus gehende gleiche Administration der Justitz in der Stadt/ und zwar nach derselben hergebrachten Gesetzen/ Lübischen Recht/ Stadt Willkühr und andern Gewohnheiten veranstaltet werden soll. Wobey auch das Privilegium instantiarum & Appellationis in dem Stande/ wie es bisher gewesen tam in civilibus quam Criminalibus, ungekräncket conserviret wird.

(10) Die Conversation und Defension der Stadt mit allem dem/ was dazu gehöret / nehmen Sr. Churfürstlichen Durchl. über sich auf eigene Spesen zu Sustiniren / versprechen auch der Stadt alles grob und kleines Geschütz/ so wie es bey der Ubergabe befindlich gewesen/ mit der Ammunition völlig zu lassen/ von der Burgerschafft weder jetzo noch künfftig kein Gewehr abzunehmen/ an der fortification keine neue Wercke binden/ oder ausser deroselben zu verstatten / noch die alte Stadt mit einiger Soldatesca zu belegen/ sondern die Guarnison doch in geringer Anzahl/ in der Neustadt und Vorstädten/ sonder belustigung der Burgerschafft/ aus eigenem Schatz besolden /

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        <p>(7) Auch wollen Sr. Churfürstl. Durchl. Keine neue Zölle weder zu Wasser noch zu                      Lande/ anlegen lassen/ und weil die Stadt eine Zeithero über die Erlösung des                      Pillowischen Zolles Klage geführet/ wollen Sr. Churfürstl. Durchl. dieselbe                      untersuchen und remittiren lassen.</p>
        <p>(8) Sr. Churfürstl. Durchl. lassen und Schützen die Stadt bey dem Gewerbe/ so                      dieselbe in dem umliegenden Königl. Pohlnischen Gebiethe/ so wohl des                      Bischofsthum Ermland/ auch anderen abgelegenen Orthen/ wie auch Weirel und                      Nogathstrohm gehabt und getrieben/ gestalt dann von nun an solche Handel und                      Gewerbe/ nach wie vor/ offen und frey gestellet/ und so wohl denen                      Auswärtigen erlaubet wird/ in die Stadt zu kommen/ die Marck-Täge zu besuchen                     / und ihre Gewerbe zu treiben/ als auch denen Einwohnern der Stadt frey stehet                     / in denen umliegenden Landen ihre Nahrung zu suchen und ihre Schulden ein zu                      treiben/ wozu Sr. Churfürstliche Durchl. ihnen jedes mahl auf Ersuchen/ die                      hülffliche Hand bieten wollen.</p>
        <p>(9) Es sollen auch der Stadt alle Forderungen und Effecten so dieselbe in Sr.                      Churfürstl. Durchl. Landen und Gebiete hat/ ungeschmälert verbleiben/ und wenn                      sie dieselbe rechtlich beytreiben wollen/ soll ihnen darunter schleunige uud                      gute Justitz administrirt werden/ wie dann auch sonst eine durchaus gehende                      gleiche Administration der Justitz in der Stadt/ und zwar nach derselben                      hergebrachten Gesetzen/ Lübischen Recht/ Stadt Willkühr und andern                      Gewohnheiten veranstaltet werden soll. Wobey auch das Privilegium instantiarum                      &amp; Appellationis in dem Stande/ wie es bisher gewesen tam in civilibus quam                      Criminalibus, ungekräncket conserviret wird.</p>
        <p>(10) Die Conversation und Defension der Stadt mit allem dem/ was dazu gehöret /                      nehmen Sr. Churfürstlichen Durchl. über sich auf eigene Spesen zu Sustiniren /                      versprechen auch der Stadt alles grob und kleines Geschütz/ so wie es bey der                      Ubergabe befindlich gewesen/ mit der Ammunition völlig zu lassen/ von der                      Burgerschafft weder jetzo noch künfftig kein Gewehr abzunehmen/ an der                      fortification keine neue Wercke binden/ oder ausser deroselben zu verstatten /                      noch die alte Stadt mit einiger Soldatesca zu belegen/ sondern die Guarnison                      doch in geringer Anzahl/ in der Neustadt und Vorstädten/ sonder belustigung                      der Burgerschafft/ aus eigenem Schatz besolden /
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[302/0349] und Gewercks-Briefen oder Tollen/ zu lassen und zu Schützen/ auch was zu derselben Aufnahme und besten gereichen kan / gnädigst zu besorgen. (5) Ebenmäßig wollen Sr. Churfürstlichen Durchl. die Stadt bey dem ungehinderten Lauf dero Commercien lassen/ und handhaben/ auch dieselbe/ so viel möglich / zu verbessern suchen. (6) Aus sonderbarer Enade und Propension erlassen Sr. Churfürstl. Durchl. Der Stadt das sogenannte Strom-Geld/ so lange Sr. Churfürstl. Durchl. die Hypothec verbleibet. (7) Auch wollen Sr. Churfürstl. Durchl. Keine neue Zölle weder zu Wasser noch zu Lande/ anlegen lassen/ und weil die Stadt eine Zeithero über die Erlösung des Pillowischen Zolles Klage geführet/ wollen Sr. Churfürstl. Durchl. dieselbe untersuchen und remittiren lassen. (8) Sr. Churfürstl. Durchl. lassen und Schützen die Stadt bey dem Gewerbe/ so dieselbe in dem umliegenden Königl. Pohlnischen Gebiethe/ so wohl des Bischofsthum Ermland/ auch anderen abgelegenen Orthen/ wie auch Weirel und Nogathstrohm gehabt und getrieben/ gestalt dann von nun an solche Handel und Gewerbe/ nach wie vor/ offen und frey gestellet/ und so wohl denen Auswärtigen erlaubet wird/ in die Stadt zu kommen/ die Marck-Täge zu besuchen / und ihre Gewerbe zu treiben/ als auch denen Einwohnern der Stadt frey stehet / in denen umliegenden Landen ihre Nahrung zu suchen und ihre Schulden ein zu treiben/ wozu Sr. Churfürstliche Durchl. ihnen jedes mahl auf Ersuchen/ die hülffliche Hand bieten wollen. (9) Es sollen auch der Stadt alle Forderungen und Effecten so dieselbe in Sr. Churfürstl. Durchl. Landen und Gebiete hat/ ungeschmälert verbleiben/ und wenn sie dieselbe rechtlich beytreiben wollen/ soll ihnen darunter schleunige uud gute Justitz administrirt werden/ wie dann auch sonst eine durchaus gehende gleiche Administration der Justitz in der Stadt/ und zwar nach derselben hergebrachten Gesetzen/ Lübischen Recht/ Stadt Willkühr und andern Gewohnheiten veranstaltet werden soll. Wobey auch das Privilegium instantiarum & Appellationis in dem Stande/ wie es bisher gewesen tam in civilibus quam Criminalibus, ungekräncket conserviret wird. (10) Die Conversation und Defension der Stadt mit allem dem/ was dazu gehöret / nehmen Sr. Churfürstlichen Durchl. über sich auf eigene Spesen zu Sustiniren / versprechen auch der Stadt alles grob und kleines Geschütz/ so wie es bey der Ubergabe befindlich gewesen/ mit der Ammunition völlig zu lassen/ von der Burgerschafft weder jetzo noch künfftig kein Gewehr abzunehmen/ an der fortification keine neue Wercke binden/ oder ausser deroselben zu verstatten / noch die alte Stadt mit einiger Soldatesca zu belegen/ sondern die Guarnison doch in geringer Anzahl/ in der Neustadt und Vorstädten/ sonder belustigung der Burgerschafft/ aus eigenem Schatz besolden /

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/349>, abgerufen am 28.05.2024.