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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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und in so strenger Disciplin zu halten/ daß die Stadt und deroselben eingesessene keine beschwerde davon empfinden/ wie dann auch der Stadt/ Landreeyen und Dorffschaften/ so wohl in der Niederung/ als auf der Höhe/ mit Einquartirungen und Durchmarschen/ nach Innhalt der Privilegien/ verschonet bleiben sollen.

(11) Wann die Stadt/ wegen der jetzo geschehenen Ubergabe/ oder auch sonsten unverschuldeter Weise/ von jemanden/ er sey/ wer er wolle/ angefeindet / verfolget/ und an Personen oder Gütern bekümmert werden solte/ üersprechen Sr. Churfürstl. Durchl. Derselbe ihren kräfftigen Schutz gedeyen zu lassen/ und deroselben Eingesessene wieder männiglich zu protegiren und zu defendiren.

(12) So bald Sr. Churfürstl. Durchl. wegen ihrer vorhabenden rechtmäßigen Forderung/ von Jhr. Königl. Majestät und der Cron Pohlen völlig befriediget seyn werden/ bleibt es wegen der Stadt Restitution bey demjenigen/ was die Pacta Conventa deßhalb disponiren und im Munde führen/ bevoraus/ daß die Stadt in ihrer Fortification an Wallen/ Graben/ und Mauren in statu quo alsdann verbleibe/ und keine Demolation oder Wandelung vorgenommen werden möge/ und wollen Sr. Churfürstl. Durchl. bey solcher Restitution als den specialiter bedingen/ daß die Stadt wegen der geschehenen Ubergabe in keine Wege/ weder directe noch indirecte geführet oder gekräncket werden solte.

(13) Ingleichen soll die Stadt und Deroselben Ein- und Beywohner zu keine anderwärtigen Contribution gezogen werden/ als welchen von denen Ständen und Städten Königl. Preussens auf ordinairen Land-Tägen per accisas laudiret und einhellig beliebet worden laut Privilegien.

(14) Auch sollen dem Praesidirenden Bürgermeistern wie vor diesem/ also auch künfftigen Zeiten so wohl die Schlüssel von sämtlichen Thoren der Stadt als auch die Ausgebung der Parole gelassen werden.

(15) Die alte Stadt Elbingen/ nebst den dazu gehörigen Thoren und Speichern betreffende/ bleiben mit der hiesigen Stadt-Soldatesca zu allen Zeiten besetzt / ausser dem Burg-Thor/ und Mittel Post.

(16) So fern auch jemand dieser Stadt Burger und Untersaß/ sich von hier mit seiner Haabseeligkeit an andere Oerter transportiren möchte/ soll solches ungehindert ihm mit seiner gantzen Familie zugelassen seyn/ und daran sub quocunque praetextu nicht gehindert werden.

(17) Was seithero bey Berennung und bloquirung dieser Stadt/ von beyden theilen fürgenommen worden/ dasselbe sol per Amnestiam gäntzlich aufgehoben und mortificiret/ ingleichen denen Soldaten der Stadt/ welche einen Post einräumen werden/ mit brennenden Lunten und klingenden Spiel abzuziehen frey gelassen seyn.

und in so strenger Disciplin zu halten/ daß die Stadt und deroselben eingesessene keine beschwerde davon empfinden/ wie dann auch der Stadt/ Landreeyen und Dorffschaften/ so wohl in der Niederung/ als auf der Höhe/ mit Einquartirungen und Durchmarschen/ nach Innhalt der Privilegien/ verschonet bleiben sollen.

(11) Wann die Stadt/ wegen der jetzo geschehenen Ubergabe/ oder auch sonsten unverschuldeter Weise/ von jemanden/ er sey/ wer er wolle/ angefeindet / verfolget/ und an Personen oder Gütern bekümmert werden solte/ üersprechen Sr. Churfürstl. Durchl. Derselbe ihren kräfftigen Schutz gedeyen zu lassen/ und deroselben Eingesessene wieder männiglich zu protegiren und zu defendiren.

(12) So bald Sr. Churfürstl. Durchl. wegen ihrer vorhabenden rechtmäßigen Forderung/ von Jhr. Königl. Majestät und der Cron Pohlen völlig befriediget seyn werden/ bleibt es wegen der Stadt Restitution bey demjenigen/ was die Pacta Conventa deßhalb disponiren und im Munde führen/ bevoraus/ daß die Stadt in ihrer Fortification an Wallen/ Graben/ und Mauren in statu quo alsdann verbleibe/ und keine Demolation oder Wandelung vorgenommen werden möge/ und wollen Sr. Churfürstl. Durchl. bey solcher Restitution als den specialiter bedingen/ daß die Stadt wegen der geschehenen Ubergabe in keine Wege/ weder directe noch indirecte geführet oder gekräncket werden solte.

(13) Ingleichen soll die Stadt und Deroselben Ein- und Beywohner zu keine anderwärtigen Contribution gezogen werden/ als welchen von denen Ständen und Städten Königl. Preussens auf ordinairen Land-Tägen per accisas laudiret und einhellig beliebet worden laut Privilegien.

(14) Auch sollen dem Praesidirenden Bürgermeistern wie vor diesem/ also auch künfftigen Zeiten so wohl die Schlüssel von sämtlichen Thoren der Stadt als auch die Ausgebung der Parole gelassen werden.

(15) Die alte Stadt Elbingen/ nebst den dazu gehörigen Thoren und Speichern betreffende/ bleiben mit der hiesigen Stadt-Soldatesca zu allen Zeiten besetzt / ausser dem Burg-Thor/ und Mittel Post.

(16) So fern auch jemand dieser Stadt Burger und Untersaß/ sich von hier mit seiner Haabseeligkeit an andere Oerter transportiren möchte/ soll solches ungehindert ihm mit seiner gantzen Familie zugelassen seyn/ und daran sub quocunque praetextu nicht gehindert werden.

(17) Was seithero bey Berennung und bloquirung dieser Stadt/ von beyden theilen fürgenommen worden/ dasselbe sol per Amnestiam gäntzlich aufgehoben und mortificiret/ ingleichen denen Soldaten der Stadt/ welche einen Post einräumen werden/ mit brennenden Lunten und klingenden Spiel abzuziehen frey gelassen seyn.

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        <p>(13) Ingleichen soll die Stadt und Deroselben Ein- und Beywohner zu keine                      anderwärtigen Contribution gezogen werden/ als welchen von denen Ständen und                      Städten Königl. Preussens auf ordinairen Land-Tägen per accisas laudiret und                      einhellig beliebet worden laut Privilegien.</p>
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[303/0350] und in so strenger Disciplin zu halten/ daß die Stadt und deroselben eingesessene keine beschwerde davon empfinden/ wie dann auch der Stadt/ Landreeyen und Dorffschaften/ so wohl in der Niederung/ als auf der Höhe/ mit Einquartirungen und Durchmarschen/ nach Innhalt der Privilegien/ verschonet bleiben sollen. (11) Wann die Stadt/ wegen der jetzo geschehenen Ubergabe/ oder auch sonsten unverschuldeter Weise/ von jemanden/ er sey/ wer er wolle/ angefeindet / verfolget/ und an Personen oder Gütern bekümmert werden solte/ üersprechen Sr. Churfürstl. Durchl. Derselbe ihren kräfftigen Schutz gedeyen zu lassen/ und deroselben Eingesessene wieder männiglich zu protegiren und zu defendiren. (12) So bald Sr. Churfürstl. Durchl. wegen ihrer vorhabenden rechtmäßigen Forderung/ von Jhr. Königl. Majestät und der Cron Pohlen völlig befriediget seyn werden/ bleibt es wegen der Stadt Restitution bey demjenigen/ was die Pacta Conventa deßhalb disponiren und im Munde führen/ bevoraus/ daß die Stadt in ihrer Fortification an Wallen/ Graben/ und Mauren in statu quo alsdann verbleibe/ und keine Demolation oder Wandelung vorgenommen werden möge/ und wollen Sr. Churfürstl. Durchl. bey solcher Restitution als den specialiter bedingen/ daß die Stadt wegen der geschehenen Ubergabe in keine Wege/ weder directe noch indirecte geführet oder gekräncket werden solte. (13) Ingleichen soll die Stadt und Deroselben Ein- und Beywohner zu keine anderwärtigen Contribution gezogen werden/ als welchen von denen Ständen und Städten Königl. Preussens auf ordinairen Land-Tägen per accisas laudiret und einhellig beliebet worden laut Privilegien. (14) Auch sollen dem Praesidirenden Bürgermeistern wie vor diesem/ also auch künfftigen Zeiten so wohl die Schlüssel von sämtlichen Thoren der Stadt als auch die Ausgebung der Parole gelassen werden. (15) Die alte Stadt Elbingen/ nebst den dazu gehörigen Thoren und Speichern betreffende/ bleiben mit der hiesigen Stadt-Soldatesca zu allen Zeiten besetzt / ausser dem Burg-Thor/ und Mittel Post. (16) So fern auch jemand dieser Stadt Burger und Untersaß/ sich von hier mit seiner Haabseeligkeit an andere Oerter transportiren möchte/ soll solches ungehindert ihm mit seiner gantzen Familie zugelassen seyn/ und daran sub quocunque praetextu nicht gehindert werden. (17) Was seithero bey Berennung und bloquirung dieser Stadt/ von beyden theilen fürgenommen worden/ dasselbe sol per Amnestiam gäntzlich aufgehoben und mortificiret/ ingleichen denen Soldaten der Stadt/ welche einen Post einräumen werden/ mit brennenden Lunten und klingenden Spiel abzuziehen frey gelassen seyn.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/350>, abgerufen am 19.05.2024.