Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

schen Confession ohne einigen Eintrag zu aller Zeit/ ohne fernere Pflicht leistung oder Erneuerung zu üben/ aufs beste confirmirt und conservirt seyn.

(1) Es versprechen Sr. Churfürstl. Durchl. Zu Brandenburg/ so wohlvor sich/ als alle Sr. Durchl. Successoren die Stadt Elbingen/ und alle Deroselben Angesessene und Zugehörige/ bey allen ihren hergebrachten Rechten / Gerechtigkeiten/ Privilegien und Immunitäten/ so wohl in Sacris als Profanis tam in genere, quem in specie, absonderlich dem Privilegio ordinis, dan auch Casimiriano, und allen andern/ biß auf jetzt regierende Königliche Majestät in Pohlen/ Augusto Il. confirmirten Privilegien/ Frey- und Gerechtigkeiten zu lassen/ zu schützen und zu Hand haben/ und nicht zu verstatten/ daß dieselbe dawieder in einige Wege gekräncket und beeinträchtiget werde/ massen auch diese gute Stadt wie vorhin/ also auch in zukommenden Zeiten bey bewahrung des Lands-Siegel/ ihres gewöhnlichen Sitzes auf Land-Tägen/ und wo sonsten Conventus gehalten werden möchten/ Dismembration, von denen Ständen und Städten dieser Province, vollkommen gelassen/ und mit keinen neuen Huldigungs-Eyd von Sr. Churfürstl. Durchl. als welche bloß Jure hypothecario diese Stadt in Possession genommen/ beleget sondern bey dem/ Sr. Königlichen Majestät in Pohlen neulich geleisteten Eyde gelassen werden soll.

(2) Des Exercitium Religionis, Jus Patronatus und alle andere Jura ecclesiastica, ingleichen die Cautiones und Verträge/ wegen Pfarr-Kirchen bleiben in eben denn Stande/ worinnen es bey der Ubergabe ist/ und nehmen Sr. Churfürstliche Durchlauchtigkeit alle in der Stadt und derselben Gebiethe vorhandene Kirchen / Gymnasium, Schulen und Hospitäle/ nebst denen Geistlichen/ Kirch- und Schul-Bedienten/ so wohl Römisch-Catholisch/ als Evangelisch/ und welche sonsten biß hierin ihrer Religion geduldet worden/ in Dero gnädigsten Schutz / versprechen/ auch dieselbe bey dem ruhigen Besitz und Genuß ihrer Immunitäten / auch inne habenden Geistlichen Gütern/ Rechten und Einkünfften zu lassen und zu schützen.

(3) Alle Magistrats - Personen bleiben in ihren habenden Dignitäten/ Aemptern / und Bedienungen/ geniessen auch der Einkünffte/ so der Stadt von ihren Erb - und Patrimonial - Güter/ laut dem Privilegio ordinis, als auch Casimiriano eigenthümlich gebühren/ und soll die Wahl in der abgehenden Stelle/ so wohl des Königlichen Burggrafen/ nach alter Gewohnheit/ als auch eines Ehrenvesten Raths/ nebst der dem Magistrat in allen deroselben Civilen und oeconomischen Aemtern/ competirenden Jurisdiction, in dem Stande verbleiben/ wie sie vor der übergabe gewesen.

(4) Den Vogt/ nebst der Praesentirenden Gemeine/ und die gesammte Burgerschafft / nehmen Sr. Churfürstl. Durchl. in Dero gnädigsten Schutz/ und versprechen / dieselbe bey ihren Privilegien/ Verfassung/ Gulde

schen Confession ohne einigen Eintrag zu aller Zeit/ ohne fernere Pflicht leistung oder Erneuerung zu üben/ aufs beste confirmirt und conservirt seyn.

(1) Es versprechen Sr. Churfürstl. Durchl. Zu Brandenburg/ so wohlvor sich/ als alle Sr. Durchl. Successoren die Stadt Elbingen/ und alle Deroselben Angesessene und Zugehörige/ bey allen ihren hergebrachten Rechten / Gerechtigkeiten/ Privilegien und Immunitäten/ so wohl in Sacris als Profanis tam in genere, quem in specie, absonderlich dem Privilegio ordinis, dan auch Casimiriano, und allen andern/ biß auf jetzt regierende Königliche Majestät in Pohlen/ Augusto Il. confirmirten Privilegien/ Frey- und Gerechtigkeiten zu lassen/ zu schützen und zu Hand haben/ und nicht zu verstatten/ daß dieselbe dawieder in einige Wege gekräncket und beeinträchtiget werde/ massen auch diese gute Stadt wie vorhin/ also auch in zukommenden Zeiten bey bewahrung des Lands-Siegel/ ihres gewöhnlichen Sitzes auf Land-Tägen/ und wo sonsten Conventus gehalten werden möchten/ Dismembration, von denen Ständen und Städten dieser Province, vollkommen gelassen/ und mit keinen neuen Huldigungs-Eyd von Sr. Churfürstl. Durchl. als welche bloß Jure hypothecario diese Stadt in Possession genommen/ beleget sondern bey dem/ Sr. Königlichen Majestät in Pohlen neulich geleisteten Eyde gelassen werden soll.

(2) Des Exercitium Religionis, Jus Patronatus und alle andere Jura ecclesiastica, ingleichen die Cautiones und Verträge/ wegen Pfarr-Kirchen bleiben in eben denn Stande/ worinnen es bey der Ubergabe ist/ und nehmen Sr. Churfürstliche Durchlauchtigkeit alle in der Stadt und derselben Gebiethe vorhandene Kirchen / Gymnasium, Schulen und Hospitäle/ nebst denen Geistlichen/ Kirch- und Schul-Bedienten/ so wohl Römisch-Catholisch/ als Evangelisch/ und welche sonsten biß hierin ihrer Religion geduldet worden/ in Dero gnädigsten Schutz / versprechen/ auch dieselbe bey dem ruhigen Besitz und Genuß ihrer Immunitäten / auch inne habenden Geistlichen Gütern/ Rechten und Einkünfften zu lassen und zu schützen.

(3) Alle Magistrats - Personen bleiben in ihren habenden Dignitäten/ Aemptern / und Bedienungen/ geniessen auch der Einkünffte/ so der Stadt von ihren Erb - und Patrimonial - Güter/ laut dem Privilegio ordinis, als auch Casimiriano eigenthümlich gebühren/ und soll die Wahl in der abgehenden Stelle/ so wohl des Königlichen Burggrafen/ nach alter Gewohnheit/ als auch eines Ehrenvesten Raths/ nebst der dem Magistrat in allen deroselben Civilen und oeconomischen Aemtern/ competirenden Jurisdiction, in dem Stande verbleiben/ wie sie vor der übergabe gewesen.

(4) Den Vogt/ nebst der Praesentirenden Gemeine/ und die gesammte Burgerschafft / nehmen Sr. Churfürstl. Durchl. in Dero gnädigsten Schutz/ und versprechen / dieselbe bey ihren Privilegien/ Verfassung/ Gulde

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0348" n="301"/>
schen Confession ohne einigen Eintrag                      zu aller Zeit/ ohne fernere Pflicht leistung oder Erneuerung zu üben/ aufs                      beste confirmirt und conservirt seyn.</p>
        <p>(1) Es versprechen Sr. Churfürstl. Durchl. Zu Brandenburg/ so wohlvor sich/ als                      alle Sr. Durchl. Successoren die Stadt Elbingen/ und alle Deroselben                      Angesessene und Zugehörige/ bey allen ihren hergebrachten Rechten /                      Gerechtigkeiten/ Privilegien und Immunitäten/ so wohl in Sacris als Profanis                      tam in genere, quem in specie, absonderlich dem Privilegio ordinis, dan auch                      Casimiriano, und allen andern/ biß auf jetzt regierende Königliche Majestät in                      Pohlen/ Augusto Il. confirmirten Privilegien/ Frey- und Gerechtigkeiten zu                      lassen/ zu schützen und zu Hand haben/ und nicht zu verstatten/ daß dieselbe                      dawieder in einige Wege gekräncket und beeinträchtiget werde/ massen auch diese                      gute Stadt wie vorhin/ also auch in zukommenden Zeiten bey bewahrung des                      Lands-Siegel/ ihres gewöhnlichen Sitzes auf Land-Tägen/ und wo sonsten                      Conventus gehalten werden möchten/ Dismembration, von denen Ständen und Städten                      dieser Province, vollkommen gelassen/ und mit keinen neuen Huldigungs-Eyd von                      Sr. Churfürstl. Durchl. als welche bloß Jure hypothecario diese Stadt in                      Possession genommen/ beleget sondern bey dem/ Sr. Königlichen Majestät in                      Pohlen neulich geleisteten Eyde gelassen werden soll.</p>
        <p>(2) Des Exercitium Religionis, Jus Patronatus und alle andere Jura ecclesiastica,                      ingleichen die Cautiones und Verträge/ wegen Pfarr-Kirchen bleiben in eben denn                      Stande/ worinnen es bey der Ubergabe ist/ und nehmen Sr. Churfürstliche                      Durchlauchtigkeit alle in der Stadt und derselben Gebiethe vorhandene Kirchen /                      Gymnasium, Schulen und Hospitäle/ nebst denen Geistlichen/ Kirch- und                      Schul-Bedienten/ so wohl Römisch-Catholisch/ als Evangelisch/ und welche                      sonsten biß hierin ihrer Religion geduldet worden/ in Dero gnädigsten Schutz /                      versprechen/ auch dieselbe bey dem ruhigen Besitz und Genuß ihrer Immunitäten /                      auch inne habenden Geistlichen Gütern/ Rechten und Einkünfften zu lassen und zu                      schützen.</p>
        <p>(3) Alle Magistrats - Personen bleiben in ihren habenden Dignitäten/ Aemptern /                      und Bedienungen/ geniessen auch der Einkünffte/ so der Stadt von ihren Erb -                      und Patrimonial - Güter/ laut dem Privilegio ordinis, als auch Casimiriano                      eigenthümlich gebühren/ und soll die Wahl in der abgehenden Stelle/ so wohl                      des Königlichen Burggrafen/ nach alter Gewohnheit/ als auch eines Ehrenvesten                      Raths/ nebst der dem Magistrat in allen deroselben Civilen und oeconomischen                      Aemtern/ competirenden Jurisdiction, in dem Stande verbleiben/ wie sie vor der                      übergabe gewesen.</p>
        <p>(4) Den Vogt/ nebst der Praesentirenden Gemeine/ und die gesammte Burgerschafft                     / nehmen Sr. Churfürstl. Durchl. in Dero gnädigsten Schutz/ und versprechen /                      dieselbe bey ihren Privilegien/ Verfassung/ Gulde
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[301/0348] schen Confession ohne einigen Eintrag zu aller Zeit/ ohne fernere Pflicht leistung oder Erneuerung zu üben/ aufs beste confirmirt und conservirt seyn. (1) Es versprechen Sr. Churfürstl. Durchl. Zu Brandenburg/ so wohlvor sich/ als alle Sr. Durchl. Successoren die Stadt Elbingen/ und alle Deroselben Angesessene und Zugehörige/ bey allen ihren hergebrachten Rechten / Gerechtigkeiten/ Privilegien und Immunitäten/ so wohl in Sacris als Profanis tam in genere, quem in specie, absonderlich dem Privilegio ordinis, dan auch Casimiriano, und allen andern/ biß auf jetzt regierende Königliche Majestät in Pohlen/ Augusto Il. confirmirten Privilegien/ Frey- und Gerechtigkeiten zu lassen/ zu schützen und zu Hand haben/ und nicht zu verstatten/ daß dieselbe dawieder in einige Wege gekräncket und beeinträchtiget werde/ massen auch diese gute Stadt wie vorhin/ also auch in zukommenden Zeiten bey bewahrung des Lands-Siegel/ ihres gewöhnlichen Sitzes auf Land-Tägen/ und wo sonsten Conventus gehalten werden möchten/ Dismembration, von denen Ständen und Städten dieser Province, vollkommen gelassen/ und mit keinen neuen Huldigungs-Eyd von Sr. Churfürstl. Durchl. als welche bloß Jure hypothecario diese Stadt in Possession genommen/ beleget sondern bey dem/ Sr. Königlichen Majestät in Pohlen neulich geleisteten Eyde gelassen werden soll. (2) Des Exercitium Religionis, Jus Patronatus und alle andere Jura ecclesiastica, ingleichen die Cautiones und Verträge/ wegen Pfarr-Kirchen bleiben in eben denn Stande/ worinnen es bey der Ubergabe ist/ und nehmen Sr. Churfürstliche Durchlauchtigkeit alle in der Stadt und derselben Gebiethe vorhandene Kirchen / Gymnasium, Schulen und Hospitäle/ nebst denen Geistlichen/ Kirch- und Schul-Bedienten/ so wohl Römisch-Catholisch/ als Evangelisch/ und welche sonsten biß hierin ihrer Religion geduldet worden/ in Dero gnädigsten Schutz / versprechen/ auch dieselbe bey dem ruhigen Besitz und Genuß ihrer Immunitäten / auch inne habenden Geistlichen Gütern/ Rechten und Einkünfften zu lassen und zu schützen. (3) Alle Magistrats - Personen bleiben in ihren habenden Dignitäten/ Aemptern / und Bedienungen/ geniessen auch der Einkünffte/ so der Stadt von ihren Erb - und Patrimonial - Güter/ laut dem Privilegio ordinis, als auch Casimiriano eigenthümlich gebühren/ und soll die Wahl in der abgehenden Stelle/ so wohl des Königlichen Burggrafen/ nach alter Gewohnheit/ als auch eines Ehrenvesten Raths/ nebst der dem Magistrat in allen deroselben Civilen und oeconomischen Aemtern/ competirenden Jurisdiction, in dem Stande verbleiben/ wie sie vor der übergabe gewesen. (4) Den Vogt/ nebst der Praesentirenden Gemeine/ und die gesammte Burgerschafft / nehmen Sr. Churfürstl. Durchl. in Dero gnädigsten Schutz/ und versprechen / dieselbe bey ihren Privilegien/ Verfassung/ Gulde

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/348
Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/348>, abgerufen am 19.05.2024.