Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.sten zu Brandenburg/ benebenst dem gantzen Bischoffthume Cammin / auch dessen landschafften/ Gerechtigkeiten/ und Würde zustehen. Des Tituls und Pommerischen Wappens/ sollen sich so wohl das Königliche Schwedische/ als Chur-Fürstliche Brandenburgische Hauß ohn unterschied gebrauchen/ wie solches unter den vorigen Hertzogen in Pommern üblich gewesen. Und das Königliche zwar zu ewigen Tagen/ das Chur-Brandenburgische aber/ so lange von derselben Manns-Linie jemand übrig seyn wird: Jedoch ausgeschlossen das Fürstenthum Rügen / wie auch alle Praetension einigen Rechts in die der Cron Schweden übergebene Oerter. Nach Abgang aber der Manns-Linien des Hauses Brandenburg sollen alle / ausgenommen Schweden/ andere sich der Pommerischen Titulatur und Wappen enthalten. Und alsdenn soll auch gantz Hinter-Pommern mit Vor-Pommern/ dem gantzen Bistuhm und sämtlichrn Capitul zum Cammin/ und dergestalt mit allen der Antecessorn Gerechtigkeiten/ und Anwartschaft/ Hofnung und Mitbelehnung sich erfreuen: also daß auch den Ständen und Unterthanen besagter Oerter/ der Pflichtleistung halber/ dem alten Herkommen nach/ Sicherheit geleistet werden solle. Der Herr Churfürst zu Brandenburg und alle andere dabey Intressirende sprechen ledig und los die Stände Diener und Unterthanen aller vorigen Pflicht / mit welchen sie bis dato ihnen und ihren Häusern verhaftet gewesen/ und thun solche mit Pflicht und gehorsam der Königlichen Majestät und Reiche Schweden in völlige und rechtmäßige Possession derselben einsetzen/ mit Aufgebung aller dahin sich erstreckenden Praetensionen nun und zu ewigen Tagen. Und wollen auch dieses vor sich und ihre Nachkommen/ Krafft eines sonderbahren Instruments bekräfftigen. Und bisher die Wort des Oßnabrückischen Frieden-Schlusses; So viel Chur-Brandenburg betrifft/ findet sich in nach folgenden Articul Folgendes: Es solle auch die Königliche Majestät in Schweden dem Herrn Churfürsten für sich / deren Successoren/ Erben und Manns-Stamms-Pommern mit allen zugehörungen / Gütern/ Geistlichen und Weltlichen Rechten/ sowohl das Eigenthum als Nutz-Niesung betreffen/ so dan Collberg mit dem gantzen Bistuhm Cammin und aller Gerechtigkeit/ welche die Hertzoge in Hinter-Pommern bishero bey der Collatur, Praeturen/ und Praebenden des Camminischen Capituls gehabt haben / jedoch solcher Gestalt/ daß der Königlichen Majestät in Schweden vorhin übergebene Gerechtigkeiten in Kräfften verbleiben: auch den Ständen und Unterthanen in den restituirten Hinter-Pommerischen Landen ihre Freyheit/ Güter / Rechte/ und Privilegien vermöge des schrifftlichen Revers (welches auch die Stände und Unterthanen besagtes Bistuhms sich also zu erfreuen haben gleich als wäre solcher ihnen eigentlich ertheilet worden) samt den freyen Augspurgischen Confessions Exercitio, nach der ungeänderten Augspurgi- sten zu Brandenburg/ benebenst dem gantzen Bischoffthume Cammin / auch dessen landschafften/ Gerechtigkeiten/ und Würde zustehen. Des Tituls und Pommerischen Wappens/ sollen sich so wohl das Königliche Schwedische/ als Chur-Fürstliche Brandenburgische Hauß ohn unterschied gebrauchen/ wie solches unter den vorigen Hertzogen in Pommern üblich gewesen. Und das Königliche zwar zu ewigen Tagen/ das Chur-Brandenburgische aber/ so lange von derselben Manns-Linie jemand übrig seyn wird: Jedoch ausgeschlossen das Fürstenthum Rügen / wie auch alle Praetension einigen Rechts in die der Cron Schweden übergebene Oerter. Nach Abgang aber der Manns-Linien des Hauses Brandenburg sollen alle / ausgenommen Schweden/ andere sich der Pommerischen Titulatur und Wappen enthalten. Und alsdenn soll auch gantz Hinter-Pommern mit Vor-Pommern/ dem gantzen Bistuhm und sämtlichrn Capitul zum Cammin/ und dergestalt mit allen der Antecessorn Gerechtigkeiten/ und Anwartschaft/ Hofnung und Mitbelehnung sich erfreuen: also daß auch den Ständen und Unterthanen besagter Oerter/ der Pflichtleistung halber/ dem alten Herkommen nach/ Sicherheit geleistet werden solle. Der Herr Churfürst zu Brandenburg und alle andere dabey Intressirende sprechen ledig und los die Stände Diener und Unterthanen aller vorigen Pflicht / mit welchen sie bis dato ihnen und ihren Häusern verhaftet gewesen/ und thun solche mit Pflicht und gehorsam der Königlichen Majestät und Reiche Schweden in völlige und rechtmäßige Possession derselben einsetzen/ mit Aufgebung aller dahin sich erstreckenden Praetensionen nun und zu ewigen Tagen. Und wollen auch dieses vor sich und ihre Nachkommen/ Krafft eines sonderbahren Instruments bekräfftigen. Und bisher die Wort des Oßnabrückischen Frieden-Schlusses; So viel Chur-Brandenburg betrifft/ findet sich in nach folgenden Articul Folgendes: Es solle auch die Königliche Majestät in Schweden dem Herrn Churfürsten für sich / deren Successoren/ Erben und Manns-Stamms-Pommern mit allen zugehörungen / Gütern/ Geistlichen und Weltlichen Rechten/ sowohl das Eigenthum als Nutz-Niesung betreffen/ so dan Collberg mit dem gantzen Bistuhm Cammin und aller Gerechtigkeit/ welche die Hertzoge in Hinter-Pommern bishero bey der Collatur, Praeturen/ und Praebenden des Camminischen Capituls gehabt haben / jedoch solcher Gestalt/ daß der Königlichen Majestät in Schweden vorhin übergebene Gerechtigkeiten in Kräfften verbleiben: auch den Ständen und Unterthanen in den restituirten Hinter-Pommerischen Landen ihre Freyheit/ Güter / Rechte/ und Privilegien vermöge des schrifftlichen Revers (welches auch die Stände und Unterthanen besagtes Bistuhms sich also zu erfreuen haben gleich als wäre solcher ihnen eigentlich ertheilet worden) samt den freyen Augspurgischen Confessions Exercitio, nach der ungeänderten Augspurgi- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0347" n="300"/> sten zu Brandenburg/ benebenst dem gantzen Bischoffthume Cammin / auch dessen landschafften/ Gerechtigkeiten/ und Würde zustehen. Des Tituls und Pommerischen Wappens/ sollen sich so wohl das Königliche Schwedische/ als Chur-Fürstliche Brandenburgische Hauß ohn unterschied gebrauchen/ wie solches unter den vorigen Hertzogen in Pommern üblich gewesen. Und das Königliche zwar zu ewigen Tagen/ das Chur-Brandenburgische aber/ so lange von derselben Manns-Linie jemand übrig seyn wird: Jedoch ausgeschlossen das Fürstenthum Rügen / wie auch alle Praetension einigen Rechts in die der Cron Schweden übergebene Oerter. Nach Abgang aber der Manns-Linien des Hauses Brandenburg sollen alle / ausgenommen Schweden/ andere sich der Pommerischen Titulatur und Wappen enthalten. Und alsdenn soll auch gantz Hinter-Pommern mit Vor-Pommern/ dem gantzen Bistuhm und sämtlichrn Capitul zum Cammin/ und dergestalt mit allen der Antecessorn Gerechtigkeiten/ und Anwartschaft/ Hofnung und Mitbelehnung sich erfreuen: also daß auch den Ständen und Unterthanen besagter Oerter/ der Pflichtleistung halber/ dem alten Herkommen nach/ Sicherheit geleistet werden solle. Der Herr Churfürst zu Brandenburg und alle andere dabey Intressirende sprechen ledig und los die Stände Diener und Unterthanen aller vorigen Pflicht / mit welchen sie bis dato ihnen und ihren Häusern verhaftet gewesen/ und thun solche mit Pflicht und gehorsam der Königlichen Majestät und Reiche Schweden in völlige und rechtmäßige Possession derselben einsetzen/ mit Aufgebung aller dahin sich erstreckenden Praetensionen nun und zu ewigen Tagen. Und wollen auch dieses vor sich und ihre Nachkommen/ Krafft eines sonderbahren Instruments bekräfftigen. Und bisher die Wort des Oßnabrückischen Frieden-Schlusses; So viel Chur-Brandenburg betrifft/ findet sich in nach folgenden Articul Folgendes: Es solle auch die Königliche Majestät in Schweden dem Herrn Churfürsten für sich / deren Successoren/ Erben und Manns-Stamms-Pommern mit allen zugehörungen / Gütern/ Geistlichen und Weltlichen Rechten/ sowohl das Eigenthum als Nutz-Niesung betreffen/ so dan Collberg mit dem gantzen Bistuhm Cammin und aller Gerechtigkeit/ welche die Hertzoge in Hinter-Pommern bishero bey der Collatur, Praeturen/ und Praebenden des Camminischen Capituls gehabt haben / jedoch solcher Gestalt/ daß der Königlichen Majestät in Schweden vorhin übergebene Gerechtigkeiten in Kräfften verbleiben: auch den Ständen und Unterthanen in den restituirten Hinter-Pommerischen Landen ihre Freyheit/ Güter / Rechte/ und Privilegien vermöge des schrifftlichen Revers (welches auch die Stände und Unterthanen besagtes Bistuhms sich also zu erfreuen haben gleich als wäre solcher ihnen eigentlich ertheilet worden) samt den freyen Augspurgischen Confessions Exercitio, nach der ungeänderten Augspurgi- </p> </div> </body> </text> </TEI> [300/0347]
sten zu Brandenburg/ benebenst dem gantzen Bischoffthume Cammin / auch dessen landschafften/ Gerechtigkeiten/ und Würde zustehen. Des Tituls und Pommerischen Wappens/ sollen sich so wohl das Königliche Schwedische/ als Chur-Fürstliche Brandenburgische Hauß ohn unterschied gebrauchen/ wie solches unter den vorigen Hertzogen in Pommern üblich gewesen. Und das Königliche zwar zu ewigen Tagen/ das Chur-Brandenburgische aber/ so lange von derselben Manns-Linie jemand übrig seyn wird: Jedoch ausgeschlossen das Fürstenthum Rügen / wie auch alle Praetension einigen Rechts in die der Cron Schweden übergebene Oerter. Nach Abgang aber der Manns-Linien des Hauses Brandenburg sollen alle / ausgenommen Schweden/ andere sich der Pommerischen Titulatur und Wappen enthalten. Und alsdenn soll auch gantz Hinter-Pommern mit Vor-Pommern/ dem gantzen Bistuhm und sämtlichrn Capitul zum Cammin/ und dergestalt mit allen der Antecessorn Gerechtigkeiten/ und Anwartschaft/ Hofnung und Mitbelehnung sich erfreuen: also daß auch den Ständen und Unterthanen besagter Oerter/ der Pflichtleistung halber/ dem alten Herkommen nach/ Sicherheit geleistet werden solle. Der Herr Churfürst zu Brandenburg und alle andere dabey Intressirende sprechen ledig und los die Stände Diener und Unterthanen aller vorigen Pflicht / mit welchen sie bis dato ihnen und ihren Häusern verhaftet gewesen/ und thun solche mit Pflicht und gehorsam der Königlichen Majestät und Reiche Schweden in völlige und rechtmäßige Possession derselben einsetzen/ mit Aufgebung aller dahin sich erstreckenden Praetensionen nun und zu ewigen Tagen. Und wollen auch dieses vor sich und ihre Nachkommen/ Krafft eines sonderbahren Instruments bekräfftigen. Und bisher die Wort des Oßnabrückischen Frieden-Schlusses; So viel Chur-Brandenburg betrifft/ findet sich in nach folgenden Articul Folgendes: Es solle auch die Königliche Majestät in Schweden dem Herrn Churfürsten für sich / deren Successoren/ Erben und Manns-Stamms-Pommern mit allen zugehörungen / Gütern/ Geistlichen und Weltlichen Rechten/ sowohl das Eigenthum als Nutz-Niesung betreffen/ so dan Collberg mit dem gantzen Bistuhm Cammin und aller Gerechtigkeit/ welche die Hertzoge in Hinter-Pommern bishero bey der Collatur, Praeturen/ und Praebenden des Camminischen Capituls gehabt haben / jedoch solcher Gestalt/ daß der Königlichen Majestät in Schweden vorhin übergebene Gerechtigkeiten in Kräfften verbleiben: auch den Ständen und Unterthanen in den restituirten Hinter-Pommerischen Landen ihre Freyheit/ Güter / Rechte/ und Privilegien vermöge des schrifftlichen Revers (welches auch die Stände und Unterthanen besagtes Bistuhms sich also zu erfreuen haben gleich als wäre solcher ihnen eigentlich ertheilet worden) samt den freyen Augspurgischen Confessions Exercitio, nach der ungeänderten Augspurgi-
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