Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.wehleten/ anmercken und aufsuchen muß. Gleichwie nun heut zu Tage grosse Herren/ die an ihren Höfen vorfallende Streitigkeit/ durch ein besonder Judicium abthun lassen/ welches insgemein das Hof-Marschal Amt genennet wird/ also war es vor diesem an denen Teutschen Kayser-Höfen auch solchen Hof-Richters sein Ambt sich über das gantze Reich erstreckte. Zwar mögte es scheinen/ als ob die Teutschen dieses denen Römern abgelernet gehabt/ die auch ihren Praefectum praetorii hatten; Doch/ es wil gantz nicht glaublich fallen/ daß dergleichen von ihnen geschehen sey; denn / es haben ja die Teutschen selber so klug seyn/ und ein sothanes Judicium errichten können/ sintermahl die Staats-Vernunst ihnen sagete/ daß dadurch einem Kayser die Reichs-Angelegenheiten desto genauer/ und gleichsam stets vor Augen wären. Ein solcher Hof-Richter nun/ ward Pfaltz-Graf genenet; Der aber von den Pfaltz-Grafen im Reich in so weit unterschieden/ indem sie von ihm dependireten. Es hat auch dieses Wort seinen Ursprung gantz nicht von dem Griechischen Curopolates, woraus nachhero Chur-Pfaltz wäre geschmiedt worden / sondern es ist vielmehr einer guten Teutschen Ankunft; Der Hof-Pfaltz-Grafe aber / hatte anfänglich kein eigenes Land; jedoch/ als nach Ausgang des Carolingischen Stammes die Teutschen Fürsten ihre vorige Freyheit wieder herfür suchten/ haben auch die Hof-Pfaltz-Grafen sich um Land und Leute zu bewerben / und dergleichen zu erkauffen angefangen/ in denen sie nachhero ihren beständigen Sitz anrichteten/ und die Angelegenheiten/ die sie sonst am Kayserlichen Hofe abthun musten/ in ihren Hof-Lager beyzulegen anfiengen / welches die Kayser nicht nur nach und nach geschehen liessen/ sondern auch die Pfaltz-Gräfliche-Würde auf die Lande selber verknüpffeten. Hierbey ist vernünftig wahrscheinlich/ daß die ersten Hof-Pfaltz-Grafen in der Provincia Saxoniae ihre Güter gehabt; Als aber die Kayserliche Würde nachher an das Fränckische/ und Hohenstauffische Haus kam/ mögen sie jene verkauft/ und hingegen am Rhein andere dafür angeschaffet haben/ indem sie sodann denen Käysern näher kamen; Indem aber ein Hof-Pfaltz-Graf der oberste Minister im Reiche war; so viel ihm nachmahls um so leichter/ sich auch zu einem Chur- oder Wahl-Fürsten mitzumachen/ ja/ es gehörete von Rechts wegen ihm ein solches Ambt zu. Jedoch/ die gar alten Pfaltz-Grafen zu übergehen/ weil von selbigen entweder keine hinlängliche/ oder wenigstens eine gar dunckele Nachricht vorhanden/ so gehöret Pfaltz-Graf Eberhard am Rhein/ und dessen Nachfolger/ schon in diejenigen Zeiten/ da die Pfaltz-Grafen sich daselbst mit Ländern versehen hatten. Indessen/ gienge die allerälteste Pfaltz-Gräfliche Rheinische Linie/ in Conrado, 1195. aus/ worauf Hertzog Heinrich von Braunschweig die Pfältzischen Lande bekam/ wiewohl man nicht sagen kan/ auf was Art/ oder durch was vor Vid. Tolner. Hist. Palat.
wehleten/ anmercken und aufsuchen muß. Gleichwie nun heut zu Tage grosse Herren/ die an ihren Höfen vorfallende Streitigkeit/ durch ein besonder Judicium abthun lassen/ welches insgemein das Hof-Marschal Amt genennet wird/ also war es vor diesem an denen Teutschen Kayser-Höfen auch solchen Hof-Richters sein Ambt sich über das gantze Reich erstreckte. Zwar mögte es scheinen/ als ob die Teutschen dieses denen Römern abgelernet gehabt/ die auch ihren Praefectum praetorii hatten; Doch/ es wil gantz nicht glaublich fallen/ daß dergleichen von ihnen geschehen sey; denn / es haben ja die Teutschen selber so klug seyn/ und ein sothanes Judicium errichten können/ sintermahl die Staats-Vernunst ihnen sagete/ daß dadurch einem Kayser die Reichs-Angelegenheiten desto genauer/ und gleichsam stets vor Augen wären. Ein solcher Hof-Richter nun/ ward Pfaltz-Graf genenet; Der aber von den Pfaltz-Grafen im Reich in so weit unterschieden/ indem sie von ihm dependireten. Es hat auch dieses Wort seinen Ursprung gantz nicht von dem Griechischen Curopolates, woraus nachhero Chur-Pfaltz wäre geschmiedt worden / sondern es ist vielmehr einer guten Teutschen Ankunft; Der Hof-Pfaltz-Grafe aber / hatte anfänglich kein eigenes Land; jedoch/ als nach Ausgang des Carolingischen Stammes die Teutschen Fürsten ihre vorige Freyheit wieder herfür suchten/ haben auch die Hof-Pfaltz-Grafen sich um Land und Leute zu bewerben / und dergleichen zu erkauffen angefangen/ in denen sie nachhero ihren beständigen Sitz anrichteten/ und die Angelegenheiten/ die sie sonst am Kayserlichen Hofe abthun musten/ in ihren Hof-Lager beyzulegen anfiengen / welches die Kayser nicht nur nach und nach geschehen liessen/ sondern auch die Pfaltz-Gräfliche-Würde auf die Lande selber verknüpffeten. Hierbey ist vernünftig wahrscheinlich/ daß die ersten Hof-Pfaltz-Grafen in der Provincia Saxoniae ihre Güter gehabt; Als aber die Kayserliche Würde nachher an das Fränckische/ und Hohenstauffische Haus kam/ mögen sie jene verkauft/ und hingegen am Rhein andere dafür angeschaffet haben/ indem sie sodann denen Käysern näher kamen; Indem aber ein Hof-Pfaltz-Graf der oberste Minister im Reiche war; so viel ihm nachmahls um so leichter/ sich auch zu einem Chur- oder Wahl-Fürsten mitzumachen/ ja/ es gehörete von Rechts wegen ihm ein solches Ambt zu. Jedoch/ die gar alten Pfaltz-Grafen zu übergehen/ weil von selbigen entweder keine hinlängliche/ oder wenigstens eine gar dunckele Nachricht vorhanden/ so gehöret Pfaltz-Graf Eberhard am Rhein/ und dessen Nachfolger/ schon in diejenigen Zeiten/ da die Pfaltz-Grafen sich daselbst mit Ländern versehen hatten. Indessen/ gienge die allerälteste Pfaltz-Gräfliche Rheinische Linie/ in Conrado, 1195. aus/ worauf Hertzog Heinrich von Braunschweig die Pfältzischen Lande bekam/ wiewohl man nicht sagen kan/ auf was Art/ oder durch was vor Vid. Tolner. Hist. Palat.
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wehleten/ anmercken und aufsuchen muß. Gleichwie nun heut zu Tage grosse Herren/ die an ihren Höfen vorfallende Streitigkeit/ durch ein besonder Judicium abthun lassen/ welches insgemein das Hof-Marschal Amt genennet wird/ also war es vor diesem an denen Teutschen Kayser-Höfen auch solchen Hof-Richters sein Ambt sich über das gantze Reich erstreckte. Zwar mögte es scheinen/ als ob die Teutschen dieses denen Römern abgelernet gehabt/ die auch ihren Praefectum praetorii hatten; Doch/ es wil gantz nicht glaublich fallen/ daß dergleichen von ihnen geschehen sey; denn / es haben ja die Teutschen selber so klug seyn/ und ein sothanes Judicium errichten können/ sintermahl die Staats-Vernunst ihnen sagete/ daß dadurch einem Kayser die Reichs-Angelegenheiten desto genauer/ und gleichsam stets vor Augen wären. Ein solcher Hof-Richter nun/ ward Pfaltz-Graf genenet; Der aber von den Pfaltz-Grafen im Reich in so weit unterschieden/ indem sie von ihm dependireten. Es hat auch dieses Wort seinen Ursprung gantz nicht von dem Griechischen Curopolates, woraus nachhero Chur-Pfaltz wäre geschmiedt worden / sondern es ist vielmehr einer guten Teutschen Ankunft; Der Hof-Pfaltz-Grafe aber / hatte anfänglich kein eigenes Land; jedoch/ als nach Ausgang des Carolingischen Stammes die Teutschen Fürsten ihre vorige Freyheit wieder herfür suchten/ haben auch die Hof-Pfaltz-Grafen sich um Land und Leute zu bewerben / und dergleichen zu erkauffen angefangen/ in denen sie nachhero ihren beständigen Sitz anrichteten/ und die Angelegenheiten/ die sie sonst am Kayserlichen Hofe abthun musten/ in ihren Hof-Lager beyzulegen anfiengen / welches die Kayser nicht nur nach und nach geschehen liessen/ sondern auch die Pfaltz-Gräfliche-Würde auf die Lande selber verknüpffeten. Hierbey ist vernünftig wahrscheinlich/ daß die ersten Hof-Pfaltz-Grafen in der Provincia Saxoniae ihre Güter gehabt; Als aber die Kayserliche Würde nachher an das Fränckische/ und Hohenstauffische Haus kam/ mögen sie jene verkauft/ und hingegen am Rhein andere dafür angeschaffet haben/ indem sie sodann denen Käysern näher kamen; Indem aber ein Hof-Pfaltz-Graf der oberste Minister im Reiche war; so viel ihm nachmahls um so leichter/ sich auch zu einem Chur- oder Wahl-Fürsten mitzumachen/ ja/ es gehörete von Rechts wegen ihm ein solches Ambt zu. Jedoch/ die gar alten Pfaltz-Grafen zu übergehen/ weil von selbigen entweder keine hinlängliche/ oder wenigstens eine gar dunckele Nachricht vorhanden/ so gehöret Pfaltz-Graf Eberhard am Rhein/ und dessen Nachfolger/ schon in diejenigen Zeiten/ da die Pfaltz-Grafen sich daselbst mit Ländern versehen hatten. Indessen/ gienge die allerälteste Pfaltz-Gräfliche Rheinische Linie/ in Conrado, 1195. aus/ worauf Hertzog Heinrich von Braunschweig die Pfältzischen Lande bekam/ wiewohl man nicht sagen kan/ auf was Art/ oder durch was vor
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Zitationshilfe: | Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/288>, abgerufen am 16.07.2024. |