Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.gerlich an Tag geleget. Wodurch sie denn nach und nach sich dergestalt meritirt gemachet/ daß die Landes-Fürsten verschiedene derselben als Geheimde Räthe in Dienste zunehmen würdig geschätzt/ worvon sie dargegen/ wie auch bey andern dergleichen Occasionen/ wieder zu profitiren gewust/ und auch in ihren Sächsischen Lehen sich zu weilen eines mehrern/ als sie befugt gewesen/ unterfangen. Insonderheit hat man es so genau nicht genommen/ wenn sie zu besserer Ausstattung der Gräflichen Kinder/ von den Unterthanen eine kleine Beyhülffe verlanget/ ob gleich die in Sächsischen Lehnen und Territorio gesessene mit darzu contribuiret/ und zu solchem Behuf von dem Bier auf einige Zeit einen gewissen Zehenden oder Tranck-Steuer abgegeben. Ja/ weil schier zu gleicher Zeit der Status rerum in gantzem Römischen Reich sich dahin geändert/ daß man an statt der sonst gewöhnlichen Heers-Folge/ bey vorfallenden Reichs Expeditionen, gewisse Geld-praestanda, als den gemeinen Pfennig/ Türcken-Steuer und dergleichen eingeführet/ und zu dem Ende die zustellende Mannschaft zu Gelde angeschlagen/ auch mit dem Gelde die Reichs- und Crayß-Onera bestritten / welches zwar von den Unterthanen jedes Orts eingehoben/ jedoch sofort in eben der Masse/ als sie eingekommen/ zur Reichs-Cassa wieder eingeschüttet werden sollen/ und folglich denen Einnehmern mehr zur Beschwerde als Vortheil gereichet; So mag bey solcher Gelegenheit geschehen seyn/ daß die Grafen in geschwinden Fällen/ dann und wann/ daß determinirte Quantum der Reichs-Praestandorum eingesammlet/ und immediate zur Reichs-Casse eingeliefert / wodurch ihnen der Muth dergestalt gewachsen/ daß sie mit der Zeit daraus ein Recht machen/ ja nachgehends sich noch eines mehrern anmassen/ und die völligen Steuren/ oder vielmehr die Steuer-Gerechtigkeit/ proprio jure praetendiren wollen. Wie nun solches die Chur- und Fürsten zu Sachsen nicht zugestehen können / sondern vielmehr diese hohe Befugniß/ (in Betracht/ daß die allgemeine Land-Steuern/ zu des Landes Besten/ und Erhaltung der geworbenen Miliz, als ein Surrogatum, der sonst zur Landes-Defension gewöhnlich gewesenen Heers-Folge/ welche die Grafen und ihre Untersassen dem Hause Sachsen sonst jederzeit unweigerlich geleistet/ wie im Römischen Reich/ also auch in Sachsen introduciret worden /) vor sich in denen ihnen zu Lehn rührigen Landen behaupten / und zu dem Ende denen darinne Gesessenen/ die von den Grafen praetendirte Abgaben der Steuern inhibiren müssen; So ist darüber/ der schon Eingangs erwehute Steuer-Process circa medium Seculi XVI. angegangen/ worbey man Schwartzburgischen/ als klagenden Theils/ alles/ was de dignitate Familiae Schwarzburgicae, so wohl bey denen Cantzeleyen und Aemtern/ als einigen / wiewohl zum Theil unglaubwürdigen Scribenten anzutreffen gewesen/ solicite zusammen gesuchet/ und danebst von ein- und andern/ in certa gerlich an Tag geleget. Wodurch sie denn nach und nach sich dergestalt meritirt gemachet/ daß die Landes-Fürsten verschiedene derselben als Geheimde Räthe in Dienste zunehmen würdig geschätzt/ worvon sie dargegen/ wie auch bey andern dergleichen Occasionen/ wieder zu profitiren gewust/ und auch in ihren Sächsischen Lehen sich zu weilen eines mehrern/ als sie befugt gewesen/ unterfangen. Insonderheit hat man es so genau nicht genommen/ wenn sie zu besserer Ausstattung der Gräflichen Kinder/ von den Unterthanen eine kleine Beyhülffe verlanget/ ob gleich die in Sächsischen Lehnen und Territorio gesessene mit darzu contribuiret/ und zu solchem Behuf von dem Bier auf einige Zeit einen gewissen Zehenden oder Tranck-Steuer abgegeben. Ja/ weil schier zu gleicher Zeit der Status rerum in gantzem Römischen Reich sich dahin geändert/ daß man an statt der sonst gewöhnlichen Heers-Folge/ bey vorfallenden Reichs Expeditionen, gewisse Geld-praestanda, als den gemeinen Pfennig/ Türcken-Steuer und dergleichen eingeführet/ und zu dem Ende die zustellende Mannschaft zu Gelde angeschlagen/ auch mit dem Gelde die Reichs- und Crayß-Onera bestritten / welches zwar von den Unterthanen jedes Orts eingehoben/ jedoch sofort in eben der Masse/ als sie eingekommen/ zur Reichs-Cassa wieder eingeschüttet werden sollen/ und folglich denen Einnehmern mehr zur Beschwerde als Vortheil gereichet; So mag bey solcher Gelegenheit geschehen seyn/ daß die Grafen in geschwinden Fällen/ dann und wann/ daß determinirte Quantum der Reichs-Praestandorum eingesammlet/ und immediate zur Reichs-Casse eingeliefert / wodurch ihnen der Muth dergestalt gewachsen/ daß sie mit der Zeit daraus ein Recht machen/ ja nachgehends sich noch eines mehrern anmassen/ und die völligen Steuren/ oder vielmehr die Steuer-Gerechtigkeit/ proprio jure praetendiren wollen. Wie nun solches die Chur- und Fürsten zu Sachsen nicht zugestehen können / sondern vielmehr diese hohe Befugniß/ (in Betracht/ daß die allgemeine Land-Steuern/ zu des Landes Besten/ und Erhaltung der geworbenen Miliz, als ein Surrogatum, der sonst zur Landes-Defension gewöhnlich gewesenẽ Heers-Folge/ welche die Grafen und ihre Untersassen dem Hause Sachsen sonst jederzeit unweigerlich geleistet/ wie im Römischen Reich/ also auch in Sachsen introduciret worden /) vor sich in denen ihnen zu Lehn rührigen Landen behaupten / und zu dem Ende denen darinne Gesessenen/ die von den Grafen praetendirte Abgaben der Steuern inhibiren müssen; So ist darüber/ der schon Eingangs erwehute Steuer-Process circa medium Seculi XVI. angegangen/ worbey man Schwartzburgischen/ als klagenden Theils/ alles/ was de dignitate Familiae Schwarzburgicae, so wohl bey denen Cantzeleyen und Aemtern/ als einigen / wiewohl zum Theil unglaubwürdigen Scribenten anzutreffen gewesen/ solicitè zusammen gesuchet/ und danebst von ein- und andern/ in certa <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0161" n="118"/> gerlich an Tag geleget. Wodurch sie denn nach und nach sich dergestalt meritirt gemachet/ daß die Landes-Fürsten verschiedene derselben als Geheimde Räthe in Dienste zunehmen würdig geschätzt/ worvon sie dargegen/ wie auch bey andern dergleichen Occasionen/ wieder zu profitiren gewust/ und auch in ihren Sächsischen Lehen sich zu weilen eines mehrern/ als sie befugt gewesen/ unterfangen. Insonderheit hat man es so genau nicht genommen/ wenn sie zu besserer Ausstattung der Gräflichen Kinder/ von den Unterthanen eine kleine Beyhülffe verlanget/ ob gleich die in Sächsischen Lehnen und Territorio gesessene mit darzu contribuiret/ und zu solchem Behuf von dem Bier auf einige Zeit einen gewissen Zehenden oder Tranck-Steuer abgegeben. Ja/ weil schier zu gleicher Zeit der Status rerum in gantzem Römischen Reich sich dahin geändert/ daß man an statt der sonst gewöhnlichen Heers-Folge/ bey vorfallenden Reichs Expeditionen, gewisse Geld-praestanda, als den gemeinen Pfennig/ Türcken-Steuer und dergleichen eingeführet/ und zu dem Ende die zustellende Mannschaft zu Gelde angeschlagen/ auch mit dem Gelde die Reichs- und Crayß-Onera bestritten / welches zwar von den Unterthanen jedes Orts eingehoben/ jedoch sofort in eben der Masse/ als sie eingekommen/ zur Reichs-Cassa wieder eingeschüttet werden sollen/ und folglich denen Einnehmern mehr zur Beschwerde als Vortheil gereichet; So mag bey solcher Gelegenheit geschehen seyn/ daß die Grafen in geschwinden Fällen/ dann und wann/ daß determinirte Quantum der Reichs-Praestandorum eingesammlet/ und immediate zur Reichs-Casse eingeliefert / wodurch ihnen der Muth dergestalt gewachsen/ daß sie mit der Zeit daraus ein Recht machen/ ja nachgehends sich noch eines mehrern anmassen/ und die völligen Steuren/ oder vielmehr die Steuer-Gerechtigkeit/ proprio jure praetendiren wollen.</p> <p>Wie nun solches die Chur- und Fürsten zu Sachsen nicht zugestehen können / sondern vielmehr diese hohe Befugniß/ (in Betracht/ daß die allgemeine Land-Steuern/ zu des Landes Besten/ und Erhaltung der geworbenen Miliz, als ein Surrogatum, der sonst zur Landes-Defension gewöhnlich gewesenẽ Heers-Folge/ welche die Grafen und ihre Untersassen dem Hause Sachsen sonst jederzeit unweigerlich geleistet/ wie im Römischen Reich/ also auch in Sachsen introduciret worden /) vor sich in denen ihnen zu Lehn rührigen Landen behaupten / und zu dem Ende denen darinne Gesessenen/ die von den Grafen praetendirte Abgaben der Steuern inhibiren müssen; So ist darüber/ der schon Eingangs erwehute Steuer-Process circa medium Seculi XVI. angegangen/ worbey man Schwartzburgischen/ als klagenden Theils/ alles/ was de dignitate Familiae Schwarzburgicae, so wohl bey denen Cantzeleyen und Aemtern/ als einigen / wiewohl zum Theil unglaubwürdigen Scribenten anzutreffen gewesen/ solicitè zusammen gesuchet/ und danebst von ein- und andern/ in certa </p> </div> </body> </text> </TEI> [118/0161]
gerlich an Tag geleget. Wodurch sie denn nach und nach sich dergestalt meritirt gemachet/ daß die Landes-Fürsten verschiedene derselben als Geheimde Räthe in Dienste zunehmen würdig geschätzt/ worvon sie dargegen/ wie auch bey andern dergleichen Occasionen/ wieder zu profitiren gewust/ und auch in ihren Sächsischen Lehen sich zu weilen eines mehrern/ als sie befugt gewesen/ unterfangen. Insonderheit hat man es so genau nicht genommen/ wenn sie zu besserer Ausstattung der Gräflichen Kinder/ von den Unterthanen eine kleine Beyhülffe verlanget/ ob gleich die in Sächsischen Lehnen und Territorio gesessene mit darzu contribuiret/ und zu solchem Behuf von dem Bier auf einige Zeit einen gewissen Zehenden oder Tranck-Steuer abgegeben. Ja/ weil schier zu gleicher Zeit der Status rerum in gantzem Römischen Reich sich dahin geändert/ daß man an statt der sonst gewöhnlichen Heers-Folge/ bey vorfallenden Reichs Expeditionen, gewisse Geld-praestanda, als den gemeinen Pfennig/ Türcken-Steuer und dergleichen eingeführet/ und zu dem Ende die zustellende Mannschaft zu Gelde angeschlagen/ auch mit dem Gelde die Reichs- und Crayß-Onera bestritten / welches zwar von den Unterthanen jedes Orts eingehoben/ jedoch sofort in eben der Masse/ als sie eingekommen/ zur Reichs-Cassa wieder eingeschüttet werden sollen/ und folglich denen Einnehmern mehr zur Beschwerde als Vortheil gereichet; So mag bey solcher Gelegenheit geschehen seyn/ daß die Grafen in geschwinden Fällen/ dann und wann/ daß determinirte Quantum der Reichs-Praestandorum eingesammlet/ und immediate zur Reichs-Casse eingeliefert / wodurch ihnen der Muth dergestalt gewachsen/ daß sie mit der Zeit daraus ein Recht machen/ ja nachgehends sich noch eines mehrern anmassen/ und die völligen Steuren/ oder vielmehr die Steuer-Gerechtigkeit/ proprio jure praetendiren wollen.
Wie nun solches die Chur- und Fürsten zu Sachsen nicht zugestehen können / sondern vielmehr diese hohe Befugniß/ (in Betracht/ daß die allgemeine Land-Steuern/ zu des Landes Besten/ und Erhaltung der geworbenen Miliz, als ein Surrogatum, der sonst zur Landes-Defension gewöhnlich gewesenẽ Heers-Folge/ welche die Grafen und ihre Untersassen dem Hause Sachsen sonst jederzeit unweigerlich geleistet/ wie im Römischen Reich/ also auch in Sachsen introduciret worden /) vor sich in denen ihnen zu Lehn rührigen Landen behaupten / und zu dem Ende denen darinne Gesessenen/ die von den Grafen praetendirte Abgaben der Steuern inhibiren müssen; So ist darüber/ der schon Eingangs erwehute Steuer-Process circa medium Seculi XVI. angegangen/ worbey man Schwartzburgischen/ als klagenden Theils/ alles/ was de dignitate Familiae Schwarzburgicae, so wohl bey denen Cantzeleyen und Aemtern/ als einigen / wiewohl zum Theil unglaubwürdigen Scribenten anzutreffen gewesen/ solicitè zusammen gesuchet/ und danebst von ein- und andern/ in certa
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Zitationshilfe: | Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/161>, abgerufen am 20.07.2024. |