Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

Gnaden zu Mayntz und Dero Ertz-Stift / den Zoll in dem Stande/ in quo nunc, allerdings zulassen versprochen. Solte sich aber begeben/ daß beyde Chur- und Fürstliche Theile/ über Zuversicht wegen angezielter Geleits-Handlung sich nicht binnen oben genannter Frist vereinigen könten; So wäre so wohl beyden Mayntzischen Zoll/ als Sächsischen Geleit nähere Untersuchung vorzunehmen/ alle Neurung abzuthun/ in dem Stande des 1618. Jahres zurichten/ auch diejenigen Chur Mayntz- und Fürstl. Sächsische Bediente/ die anno 1618. Der Zoll- und Geleits - Freyheit genoffen/ darbey zulassan; Jedoch zu Verhütung aller Mißbräuche dieselbe gegeneinander zubenehmen. Wegen des Fürstlichen Sächsischen Wapens an des Geleits - Einnehmers Hause in Erfurth/ ist folgendes beliebet: Es sol das Sächsische Wapen/ wie es jetzo ist/ bis zur Handlung verbleiben; alsdenn aber/ wann die Handlung geschlossen wird/ dasselbe gantz abgethan/ oder in Fall es über verhoffen zum Vergleich nicht käme/ anstatt des jetzigen/ das Fürstliche Wapen auf eine Tafel gemahlet/ dieselbe an des Geleits - Einnehmers Hause affigiret/ und darunter geschrieben werden: Hier wird Fürstl. Sächsisches Geleit bezahlet.

(5) Der Güter und Dörffer halben/ welche von dem Fürstlichen Hause Sachsen der Rath zu Erfurth/ nach Inhalt des Wiesebach - und Giestberlebischen Lehn-brieffes/ so viel die darinne benannte 17. Dörffer/ und die Hälfte des Gerichts zu Gießbersleben Sancti Viti betragend/ zu Lehn träget/ so ist es aus bewegenden sonderbahren Uhrsachen dahin vermittelt worden/ daß Ihre Churfürstliche Gnaden zu Maintz/ und dem Ertz-Stifft des Fürstlichen Hauses Sachsen das Directum Dominium und Lehn-Recht an solchen vorbenamten Lehn-Stücken / wie auch an denen Dorffschaften/ Ollendorff/ Schmiera/ Udestädt / Waltersleben/ und da dergleichen mehr sich finden solten/ welche ratione utilis Dominii, nach Inhalt der Lehr-Brieffe gantz/ oder zum Theil dem Rath zu Erfurth zuständig/ und derselbe/ als ein Affter-Lehn von dem Grafen zu Schwartzburg/ oder andern; Diese aber hinwieder vom Hause Sachsen recognosciren in Krafft dieses übergeben/ und dabey zu vertreten zugesaget. Solte sich hierüber finden/ daß der Rath ebenfals wegen Henneberg/ oder sonsten in Fürstlichem Sächsischen Territorio vom Hause Sachsen etwas zu Lehn trüge / sollen solche Lehn von gedachtem Rathe vertauschet/ oder verkauffet werden. Das Rappische zu Berlstädt liegende Ritter-Gut bleibet dem Fürstlichen Hause Sachsen; Weil sich aber des Territorii wegen Irrungen ereignen möchten/ so sollen/ bis zu oberwehnter Geleits-Handlung die Actus Territoriales darbey in suspenso gelassen/ und so dann dieses Dorff Berlstädt zu der Ersetzung vor das Geleit mit gebrauchet; In Entstehung aber solcher Vergleichung/ will das Hauß Sachsen dieses Rappische Gut/ an die Stadt Erfurth/ oder einen privatum, der die Chur-Maintzische Superiorität ohne Difficultät erkennet/ verhandlen.

Gnaden zu Mayntz und Dero Ertz-Stift / den Zoll in dem Stande/ in quo nunc, allerdings zulassen versprochen. Solte sich aber begeben/ daß beyde Chur- und Fürstliche Theile/ über Zuversicht wegen angezielter Geleits-Handlung sich nicht binnen oben genannter Frist vereinigen könten; So wäre so wohl beyden Mayntzischen Zoll/ als Sächsischen Geleit nähere Untersuchung vorzunehmen/ alle Neurung abzuthun/ in dem Stande des 1618. Jahres zurichten/ auch diejenigen Chur Mayntz- und Fürstl. Sächsische Bediente/ die anno 1618. Der Zoll- und Geleits - Freyheit genoffen/ darbey zulassan; Jedoch zu Verhütung aller Mißbräuche dieselbe gegeneinander zubenehmen. Wegen des Fürstlichen Sächsischen Wapens an des Geleits - Einnehmers Hause in Erfurth/ ist folgendes beliebet: Es sol das Sächsische Wapen/ wie es jetzo ist/ bis zur Handlung verbleiben; alsdenn aber/ wann die Handlung geschlossen wird/ dasselbe gantz abgethan/ oder in Fall es über verhoffen zum Vergleich nicht käme/ anstatt des jetzigen/ das Fürstliche Wapen auf eine Tafel gemahlet/ dieselbe an des Geleits - Einnehmers Hause affigiret/ und darunter geschrieben werden: Hier wird Fürstl. Sächsisches Geleit bezahlet.

(5) Der Güter und Dörffer halben/ welche von dem Fürstlichen Hause Sachsen der Rath zu Erfurth/ nach Inhalt des Wiesebach - und Giestberlebischen Lehn-brieffes/ so viel die darinne benannte 17. Dörffer/ und die Hälfte des Gerichts zu Gießbersleben Sancti Viti betragend/ zu Lehn träget/ so ist es aus bewegenden sonderbahren Uhrsachen dahin vermittelt worden/ daß Ihre Churfürstliche Gnaden zu Maintz/ und dem Ertz-Stifft des Fürstlichen Hauses Sachsen das Directum Dominium und Lehn-Recht an solchen vorbenamten Lehn-Stücken / wie auch an denen Dorffschaften/ Ollendorff/ Schmiera/ Udestädt / Waltersleben/ und da dergleichen mehr sich finden solten/ welche ratione utilis Dominii, nach Inhalt der Lehr-Brieffe gantz/ oder zum Theil dem Rath zu Erfurth zuständig/ und derselbe/ als ein Affter-Lehn von dem Grafen zu Schwartzburg/ oder andern; Diese aber hinwieder vom Hause Sachsen recognosciren in Krafft dieses übergeben/ und dabey zu vertreten zugesaget. Solte sich hierüber finden/ daß der Rath ebenfals wegen Henneberg/ oder sonsten in Fürstlichem Sächsischen Territorio vom Hause Sachsen etwas zu Lehn trüge / sollen solche Lehn von gedachtem Rathe vertauschet/ oder verkauffet werden. Das Rappische zu Berlstädt liegende Ritter-Gut bleibet dem Fürstlichen Hause Sachsen; Weil sich aber des Territorii wegen Irrungen ereignen möchten/ so sollen/ bis zu oberwehnter Geleits-Handlung die Actus Territoriales darbey in suspenso gelassen/ und so dann dieses Dorff Berlstädt zu der Ersetzung vor das Geleit mit gebrauchet; In Entstehung aber solcher Vergleichung/ will das Hauß Sachsen dieses Rappische Gut/ an die Stadt Erfurth/ oder einen privatum, der die Chur-Maintzische Superiorität ohne Difficultät erkennet/ verhandlen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0147" n="104"/>
Gnaden zu Mayntz und Dero Ertz-Stift                     / den Zoll in dem Stande/ in quo nunc, allerdings zulassen versprochen. Solte                      sich aber begeben/ daß beyde Chur- und Fürstliche Theile/ über Zuversicht                      wegen angezielter Geleits-Handlung sich nicht binnen oben genannter Frist                      vereinigen könten; So wäre so wohl beyden Mayntzischen Zoll/ als Sächsischen                      Geleit nähere Untersuchung vorzunehmen/ alle Neurung abzuthun/ in dem Stande                      des 1618. Jahres zurichten/ auch diejenigen Chur Mayntz- und Fürstl. Sächsische                      Bediente/ die anno 1618. Der Zoll- und Geleits - Freyheit genoffen/ darbey                      zulassan; Jedoch zu Verhütung aller Mißbräuche dieselbe gegeneinander                      zubenehmen. Wegen des Fürstlichen Sächsischen Wapens an des Geleits - Einnehmers                      Hause in Erfurth/ ist folgendes beliebet: Es sol das Sächsische Wapen/ wie es                      jetzo ist/ bis zur Handlung verbleiben; alsdenn aber/ wann die Handlung                      geschlossen wird/ dasselbe gantz abgethan/ oder in Fall es über verhoffen zum                      Vergleich nicht käme/ anstatt des jetzigen/ das Fürstliche Wapen auf eine                      Tafel gemahlet/ dieselbe an des Geleits - Einnehmers Hause affigiret/ und                      darunter geschrieben werden: Hier wird Fürstl. Sächsisches Geleit bezahlet.</p>
        <p>(5) Der Güter und Dörffer halben/ welche von dem Fürstlichen Hause Sachsen der                      Rath zu Erfurth/ nach Inhalt des Wiesebach - und Giestberlebischen                      Lehn-brieffes/ so viel die darinne benannte 17. Dörffer/ und die Hälfte des                      Gerichts zu Gießbersleben Sancti Viti betragend/ zu Lehn träget/ so ist es aus                      bewegenden sonderbahren Uhrsachen dahin vermittelt worden/ daß Ihre                      Churfürstliche Gnaden zu Maintz/ und dem Ertz-Stifft des Fürstlichen Hauses                      Sachsen das Directum Dominium und Lehn-Recht an solchen vorbenamten Lehn-Stücken                     / wie auch an denen Dorffschaften/ Ollendorff/ Schmiera/ Udestädt /                      Waltersleben/ und da dergleichen mehr sich finden solten/ welche ratione                      utilis Dominii, nach Inhalt der Lehr-Brieffe gantz/ oder zum Theil dem Rath zu                      Erfurth zuständig/ und derselbe/ als ein Affter-Lehn von dem Grafen zu                      Schwartzburg/ oder andern; Diese aber hinwieder vom Hause Sachsen recognosciren                      in Krafft dieses übergeben/ und dabey zu vertreten zugesaget. Solte sich                      hierüber finden/ daß der Rath ebenfals wegen Henneberg/ oder sonsten in                      Fürstlichem Sächsischen Territorio vom Hause Sachsen etwas zu Lehn trüge /                      sollen solche Lehn von gedachtem Rathe vertauschet/ oder verkauffet werden. Das                      Rappische zu Berlstädt liegende Ritter-Gut bleibet dem Fürstlichen Hause                      Sachsen; Weil sich aber des Territorii wegen Irrungen ereignen möchten/ so                      sollen/ bis zu oberwehnter Geleits-Handlung die Actus Territoriales darbey in                      suspenso gelassen/ und so dann dieses Dorff Berlstädt zu der Ersetzung vor das                      Geleit mit gebrauchet; In Entstehung aber solcher Vergleichung/ will das Hauß                      Sachsen dieses Rappische Gut/ an die Stadt Erfurth/ oder einen privatum, der                      die Chur-Maintzische Superiorität ohne Difficultät erkennet/ verhandlen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[104/0147] Gnaden zu Mayntz und Dero Ertz-Stift / den Zoll in dem Stande/ in quo nunc, allerdings zulassen versprochen. Solte sich aber begeben/ daß beyde Chur- und Fürstliche Theile/ über Zuversicht wegen angezielter Geleits-Handlung sich nicht binnen oben genannter Frist vereinigen könten; So wäre so wohl beyden Mayntzischen Zoll/ als Sächsischen Geleit nähere Untersuchung vorzunehmen/ alle Neurung abzuthun/ in dem Stande des 1618. Jahres zurichten/ auch diejenigen Chur Mayntz- und Fürstl. Sächsische Bediente/ die anno 1618. Der Zoll- und Geleits - Freyheit genoffen/ darbey zulassan; Jedoch zu Verhütung aller Mißbräuche dieselbe gegeneinander zubenehmen. Wegen des Fürstlichen Sächsischen Wapens an des Geleits - Einnehmers Hause in Erfurth/ ist folgendes beliebet: Es sol das Sächsische Wapen/ wie es jetzo ist/ bis zur Handlung verbleiben; alsdenn aber/ wann die Handlung geschlossen wird/ dasselbe gantz abgethan/ oder in Fall es über verhoffen zum Vergleich nicht käme/ anstatt des jetzigen/ das Fürstliche Wapen auf eine Tafel gemahlet/ dieselbe an des Geleits - Einnehmers Hause affigiret/ und darunter geschrieben werden: Hier wird Fürstl. Sächsisches Geleit bezahlet. (5) Der Güter und Dörffer halben/ welche von dem Fürstlichen Hause Sachsen der Rath zu Erfurth/ nach Inhalt des Wiesebach - und Giestberlebischen Lehn-brieffes/ so viel die darinne benannte 17. Dörffer/ und die Hälfte des Gerichts zu Gießbersleben Sancti Viti betragend/ zu Lehn träget/ so ist es aus bewegenden sonderbahren Uhrsachen dahin vermittelt worden/ daß Ihre Churfürstliche Gnaden zu Maintz/ und dem Ertz-Stifft des Fürstlichen Hauses Sachsen das Directum Dominium und Lehn-Recht an solchen vorbenamten Lehn-Stücken / wie auch an denen Dorffschaften/ Ollendorff/ Schmiera/ Udestädt / Waltersleben/ und da dergleichen mehr sich finden solten/ welche ratione utilis Dominii, nach Inhalt der Lehr-Brieffe gantz/ oder zum Theil dem Rath zu Erfurth zuständig/ und derselbe/ als ein Affter-Lehn von dem Grafen zu Schwartzburg/ oder andern; Diese aber hinwieder vom Hause Sachsen recognosciren in Krafft dieses übergeben/ und dabey zu vertreten zugesaget. Solte sich hierüber finden/ daß der Rath ebenfals wegen Henneberg/ oder sonsten in Fürstlichem Sächsischen Territorio vom Hause Sachsen etwas zu Lehn trüge / sollen solche Lehn von gedachtem Rathe vertauschet/ oder verkauffet werden. Das Rappische zu Berlstädt liegende Ritter-Gut bleibet dem Fürstlichen Hause Sachsen; Weil sich aber des Territorii wegen Irrungen ereignen möchten/ so sollen/ bis zu oberwehnter Geleits-Handlung die Actus Territoriales darbey in suspenso gelassen/ und so dann dieses Dorff Berlstädt zu der Ersetzung vor das Geleit mit gebrauchet; In Entstehung aber solcher Vergleichung/ will das Hauß Sachsen dieses Rappische Gut/ an die Stadt Erfurth/ oder einen privatum, der die Chur-Maintzische Superiorität ohne Difficultät erkennet/ verhandlen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/147
Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/147>, abgerufen am 23.11.2024.