Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Herren Interessenten an Ihre Churfürstl. Gnaden zu Mayntz auf denen Land- und Geleits-Strassen/ die sich in - und aus Erfurth ziehen/ soweit sich der Grfurtische District erstrecket/ an gelegenen Dorfschaften cum omni Jure geschehen/ verhandelt; jedoch hierbey die Strassen nicht geändert/ sondern/ nach Anleitung der Geleits - Tafel/ wie es bishero üblich gewesen/ gehalten/ und die Fuhr- und Handels-Leute in Durchführung derer Güter mit neuerlichen Geleits Anmuth- oder Aufhaltungen nicht gehindert/ die an der Strassen/ und ausser Erfurth habende Geleit/ auch bey dem Fürstlichen Hause Sachsen verbleiben/ und solch Handlung förderlichst/ und zwar zum längsten innerhalb 6. oder 8. Monathen von dato dieses Vergleichs an / zu Erfurth angenommen werden solten/ und ist so viel den Modum betrift / vermittelst dessen man zu eigentlicher Erkundigung des Anschlages sowohl angeregten Geleits - als auch der Dorfschaften die pro aequivalente zugeben gelangen mag/ in Fürschlag kommen/ daß auch 12. Jahr zurück/ als von Michael anno 1665. bis 1659. und dann Mich. 1618. bis 1612. Extracta der Geleits Rechnungen zufertigen/ und der bey dem Geleit befundene Ertrag/ mit denen Original-Rechnungen zubescheinigen/ auch das kleine Geleit/ auf ein billiges quantum zusetzen/ sodann die Handlung darauf zurichten wäre/ der Anschlag der Dörffer aber/ so vor das Geleit gegeben worden/ sol nach dem Zustande/ wie sie bey angehender Handlung sich befinden/ eingerichtet/ und was caduc. jedoch zuhoffen/ daß es ehests wieder anzubringen/ und gangbar zu machen/ die Halbscheib/ nach Landes Gebrauch angesetzet werden. Immittelst aber bis zu erfolgenden Vergleich/ und dessen Consumation verbleibet/ das Fürstliche Haus Sachsen bey dem Besitz und Einnahmen des Geleits/ und derern dependirenden Rechtes (ausser in nachfolgenden bedinget) in statu quo nunc, das Strassen-Recht / und Leib-Geleit behält ein jeder Chur- und Fürstl. Theil in seinen Territorio. Jedoch ist bey dem Strassen-Recht/ so viel die verfallene Straffe wegen Verfahrung des Geleits anlanget/ diese Veranlassung geschehen/ daß wofern der Geleits-Reuter einen in dem Mayntzischen Territorio antrift/ so das Geleite verfahren/ ihm zugelassen seyn solle/ demselben in das nächste Mayntzische Dorff mit zunehmen/ und durch den Schultzen daselbsten anhalten zulassen / hierbey die Cognition/ und Dictirung der Straffen dem Sächsischen Geleits-Ambte billig bleibet Man wil sich aber förderlich beyderseits einer gewissen Straff-Tafel vergleichen/ nach welcher sich der Geleitsmann zurichten/ und der Schultze höher/ als dieselbe besaget/ zu exequiren nicht schuldig seyn sol. Was denn das Leib-Geleit anberrift/ sol jeder Theil alda/ wo sein Territorium angehet/ den Vorritt haben/ bey Anfang aber des andern Territorii, nachreithen. Wenn auch Hohe Standes-Personen dieser Orten reyseten/ wäre denenselben das Leib-Geleite jedesmahl anzunehmen/ wieder ihren Willen nicht zuzumuthen. Ebener massen haben Ihro Churfürstliche Herren Interessenten an Ihre Churfürstl. Gnaden zu Mayntz auf denen Land- und Geleits-Strassen/ die sich in - und aus Erfurth ziehen/ soweit sich der Grfurtische District erstrecket/ an gelegenen Dorfschaften cum omni Jure geschehen/ verhandelt; jedoch hierbey die Strassen nicht geändert/ sondern/ nach Anleitung der Geleits - Tafel/ wie es bishero üblich gewesen/ gehalten/ und die Fuhr- und Handels-Leute in Durchführung derer Güter mit neuerlichen Geleits Anmuth- oder Aufhaltungen nicht gehindert/ die an der Strassen/ und ausser Erfurth habende Geleit/ auch bey dem Fürstlichen Hause Sachsen verbleiben/ und solch Handlung förderlichst/ und zwar zum längsten innerhalb 6. oder 8. Monathen von dato dieses Vergleichs an / zu Erfurth angenommen werden solten/ und ist so viel den Modum betrift / vermittelst dessen man zu eigentlicher Erkundigung des Anschlages sowohl angeregten Geleits - als auch der Dorfschaften die pro aequivalente zugeben gelangen mag/ in Fürschlag kommen/ daß auch 12. Jahr zurück/ als von Michael anno 1665. bis 1659. und dann Mich. 1618. bis 1612. Extracta der Geleits Rechnungen zufertigen/ und der bey dem Geleit befundene Ertrag/ mit denen Original-Rechnungen zubescheinigen/ auch das kleine Geleit/ auf ein billiges quantum zusetzen/ sodann die Handlung darauf zurichten wäre/ der Anschlag der Dörffer aber/ so vor das Geleit gegeben worden/ sol nach dem Zustande/ wie sie bey angehender Handlung sich befinden/ eingerichtet/ und was caduc. jedoch zuhoffen/ daß es ehests wieder anzubringen/ und gangbar zu machen/ die Halbscheib/ nach Landes Gebrauch angesetzet werden. Immittelst aber bis zu erfolgenden Vergleich/ und dessen Consumation verbleibet/ das Fürstliche Haus Sachsen bey dem Besitz und Einnahmen des Geleits/ und derern dependirenden Rechtes (ausser in nachfolgenden bedinget) in statu quo nunc, das Strassen-Recht / und Leib-Geleit behält ein jeder Chur- und Fürstl. Theil in seinen Territorio. Jedoch ist bey dem Strassen-Recht/ so viel die verfallene Straffe wegen Verfahrung des Geleits anlanget/ diese Veranlassung geschehen/ daß wofern der Geleits-Reuter einen in dem Mayntzischen Territorio antrift/ so das Geleite verfahren/ ihm zugelassen seyn solle/ demselben in das nächste Mayntzische Dorff mit zunehmen/ und durch den Schultzen daselbsten anhalten zulassen / hierbey die Cognition/ und Dictirung der Straffen dem Sächsischen Geleits-Ambte billig bleibet Man wil sich aber förderlich beyderseits einer gewissen Straff-Tafel vergleichen/ nach welcher sich der Geleitsmann zurichten/ und der Schultze höher/ als dieselbe besaget/ zu exequiren nicht schuldig seyn sol. Was denn das Leib-Geleit anberrift/ sol jeder Theil alda/ wo sein Territorium angehet/ den Vorritt haben/ bey Anfang aber des andern Territorii, nachreithen. Wenn auch Hohe Standes-Personen dieser Orten reyseten/ wäre denenselben das Leib-Geleite jedesmahl anzunehmen/ wieder ihren Willen nicht zuzumuthen. 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Monathen von dato dieses Vergleichs an / zu Erfurth angenommen werden solten/ und ist so viel den Modum betrift / vermittelst dessen man zu eigentlicher Erkundigung des Anschlages sowohl angeregten Geleits - als auch der Dorfschaften die pro aequivalente zugeben gelangen mag/ in Fürschlag kommen/ daß auch 12. Jahr zurück/ als von Michael anno 1665. bis 1659. und dann Mich. 1618. bis 1612. Extracta der Geleits Rechnungen zufertigen/ und der bey dem Geleit befundene Ertrag/ mit denen Original-Rechnungen zubescheinigen/ auch das kleine Geleit/ auf ein billiges quantum zusetzen/ sodann die Handlung darauf zurichten wäre/ der Anschlag der Dörffer aber/ so vor das Geleit gegeben worden/ sol nach dem Zustande/ wie sie bey angehender Handlung sich befinden/ eingerichtet/ und was caduc. jedoch zuhoffen/ daß es ehests wieder anzubringen/ und gangbar zu machen/ die Halbscheib/ nach Landes Gebrauch angesetzet werden. Immittelst aber bis zu erfolgenden Vergleich/ und dessen Consumation verbleibet/ das Fürstliche Haus Sachsen bey dem Besitz und Einnahmen des Geleits/ und derern dependirenden Rechtes (ausser in nachfolgenden bedinget) in statu quo nunc, das Strassen-Recht / und Leib-Geleit behält ein jeder Chur- und Fürstl. Theil in seinen Territorio. Jedoch ist bey dem Strassen-Recht/ so viel die verfallene Straffe wegen Verfahrung des Geleits anlanget/ diese Veranlassung geschehen/ daß wofern der Geleits-Reuter einen in dem Mayntzischen Territorio antrift/ so das Geleite verfahren/ ihm zugelassen seyn solle/ demselben in das nächste Mayntzische Dorff mit zunehmen/ und durch den Schultzen daselbsten anhalten zulassen / hierbey die Cognition/ und Dictirung der Straffen dem Sächsischen Geleits-Ambte billig bleibet Man wil sich aber förderlich beyderseits einer gewissen Straff-Tafel vergleichen/ nach welcher sich der Geleitsmann zurichten/ und der Schultze höher/ als dieselbe besaget/ zu exequiren nicht schuldig seyn sol. Was denn das Leib-Geleit anberrift/ sol jeder Theil alda/ wo sein Territorium angehet/ den Vorritt haben/ bey Anfang aber des andern Territorii, nachreithen. Wenn auch Hohe Standes-Personen dieser Orten reyseten/ wäre denenselben das Leib-Geleite jedesmahl anzunehmen/ wieder ihren Willen nicht zuzumuthen. Ebener massen haben Ihro Churfürstliche </p> </div> </body> </text> </TEI> [103/0146]
Herren Interessenten an Ihre Churfürstl. Gnaden zu Mayntz auf denen Land- und Geleits-Strassen/ die sich in - und aus Erfurth ziehen/ soweit sich der Grfurtische District erstrecket/ an gelegenen Dorfschaften cum omni Jure geschehen/ verhandelt; jedoch hierbey die Strassen nicht geändert/ sondern/ nach Anleitung der Geleits - Tafel/ wie es bishero üblich gewesen/ gehalten/ und die Fuhr- und Handels-Leute in Durchführung derer Güter mit neuerlichen Geleits Anmuth- oder Aufhaltungen nicht gehindert/ die an der Strassen/ und ausser Erfurth habende Geleit/ auch bey dem Fürstlichen Hause Sachsen verbleiben/ und solch Handlung förderlichst/ und zwar zum längsten innerhalb 6. oder 8. Monathen von dato dieses Vergleichs an / zu Erfurth angenommen werden solten/ und ist so viel den Modum betrift / vermittelst dessen man zu eigentlicher Erkundigung des Anschlages sowohl angeregten Geleits - als auch der Dorfschaften die pro aequivalente zugeben gelangen mag/ in Fürschlag kommen/ daß auch 12. Jahr zurück/ als von Michael anno 1665. bis 1659. und dann Mich. 1618. bis 1612. Extracta der Geleits Rechnungen zufertigen/ und der bey dem Geleit befundene Ertrag/ mit denen Original-Rechnungen zubescheinigen/ auch das kleine Geleit/ auf ein billiges quantum zusetzen/ sodann die Handlung darauf zurichten wäre/ der Anschlag der Dörffer aber/ so vor das Geleit gegeben worden/ sol nach dem Zustande/ wie sie bey angehender Handlung sich befinden/ eingerichtet/ und was caduc. jedoch zuhoffen/ daß es ehests wieder anzubringen/ und gangbar zu machen/ die Halbscheib/ nach Landes Gebrauch angesetzet werden. Immittelst aber bis zu erfolgenden Vergleich/ und dessen Consumation verbleibet/ das Fürstliche Haus Sachsen bey dem Besitz und Einnahmen des Geleits/ und derern dependirenden Rechtes (ausser in nachfolgenden bedinget) in statu quo nunc, das Strassen-Recht / und Leib-Geleit behält ein jeder Chur- und Fürstl. Theil in seinen Territorio. Jedoch ist bey dem Strassen-Recht/ so viel die verfallene Straffe wegen Verfahrung des Geleits anlanget/ diese Veranlassung geschehen/ daß wofern der Geleits-Reuter einen in dem Mayntzischen Territorio antrift/ so das Geleite verfahren/ ihm zugelassen seyn solle/ demselben in das nächste Mayntzische Dorff mit zunehmen/ und durch den Schultzen daselbsten anhalten zulassen / hierbey die Cognition/ und Dictirung der Straffen dem Sächsischen Geleits-Ambte billig bleibet Man wil sich aber förderlich beyderseits einer gewissen Straff-Tafel vergleichen/ nach welcher sich der Geleitsmann zurichten/ und der Schultze höher/ als dieselbe besaget/ zu exequiren nicht schuldig seyn sol. Was denn das Leib-Geleit anberrift/ sol jeder Theil alda/ wo sein Territorium angehet/ den Vorritt haben/ bey Anfang aber des andern Territorii, nachreithen. Wenn auch Hohe Standes-Personen dieser Orten reyseten/ wäre denenselben das Leib-Geleite jedesmahl anzunehmen/ wieder ihren Willen nicht zuzumuthen. Ebener massen haben Ihro Churfürstliche
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