Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Votum praetendiren könten/ wie dann auch so ferne sey/ daß Sie dargegen de facto etwas moviren würden/ als sie vielmehr bey gepflogener vertraulichen Communication dabey Ihre Gefälligkeit und sich des Wercks mit Secundirung anzunehmen/ bezeuget hätten. Dergleichen Assertion bey deren gäntzlichen Unerfindlichkeit/ zumahln bey dem Paß/ von der gerühmten disseitigen Gefälligkeit und Erbiethung man sich nicht versehen hätte. §. 11 Was nun weiter die Marggraffschaft Meissen betrift/ so lässet man dieselbe/ als ein sonderbahres Reichs-Fürstenthum/ mit seinen alten Marggrafen/ auf ihrem hohen Werht allerdings und gantz gerne beruhen/ so ist auch an deme/ daß es damit eine andere Bewandniß/ nemlich so ferne habe/ daß etwa der grösseste oder der beste Theil der Lande/ des jetzigen Chur-Hauses darinnen bestehe. Daß aber ein dermahliger Churfürst zu Sachsen dieselbe gantz alleine besitze/ ist res altioris indaginis, so auch nicht bestehen kan/ so lange nicht alleine des Fürstl. Stift Naumburg und das Fürstenthum Weissenfels mit ihren/ ausser Thüringen/ inhabenden Aemtern/ Städten sc. (welche beede in den Computum zu Ergäntzung des Marchionatus Misnici sich nicht bringen noch anrechnen lassen werden/ so lange sie beede jedes vor sich und a part ein Reichs-Fürstenthum constituiren/ und die darauf/ von geraumer Zeit her gesuchte/ auch von Chur-Sachsen selber zur Admission recommendirte Vota erhalten sollen) sondern auch vornehmlich das dem Fürstlichen Hause/ Ernestinischer Linie/ zuständige Burg-Grafthum Altenburg/ zu Meissen gerechnet wird. Daß sonsten/ nicht nur vor alten Zeiten/ Marggraf Welhelm zu Meissen sein Reich-Fürstl. Votum gehabt / sondern auch nachmahls Hertzog Moritz noch/ vor erlangter Chur im Reichs-Fürsten-Raht gesessen/ wird niemand in Zweifel ziehen/ als deme es so wenig als seinem Vater und Vettern/ Hertzog Heinrichen und Hertzog Georgen / (als würcklichen Besitzern der ihrem Groß-Vater/ Hertzog Albrechten/ in obberührter Fürst-Brüderlicher Erbsonderung zugefallenen und von demselben auf sie vererbten Margrafschaft Meissen) verwegert noch difficultiret werden mögen / worbey jedoch zu observiren/ daß Altenburg damahls noch bey der Fürstlichen Albertinischen Linie gestanden/ und an die Ernestinische erst/ durch den Naumburgischen Vertrag 1554. gekommen/ solchemnach Hertzog Moritz/ die gantze Meißnische Landes-Portion damahls noch innen gehabt/ zugeschweigen/ daß der Status Comitialis indessen gar eine andere Form und Gestalt gewonnen/ und dahero von dem damahligen Statu ad Statum praesentem mit Zuverlässigkeit nicht argumentiret werden mag. Es könte zwar solches mit einigen Special. Exempeln zu bewähren vor überflüssig und solchemnach vor unnöhtig erachtet werden/ jedoch wird es mit wenigen/ zur Erinnerung und zu diensamer Nachricht geschehen dürffen. Votum praetendiren könten/ wie dann auch so ferne sey/ daß Sie dargegen de facto etwas moviren würden/ als sie vielmehr bey gepflogener vertraulichen Communication dabey Ihre Gefälligkeit und sich des Wercks mit Secundirung anzunehmen/ bezeuget hätten. Dergleichen Assertion bey deren gäntzlichen Unerfindlichkeit/ zumahln bey dem Paß/ von der gerühmten disseitigen Gefälligkeit und Erbiethung man sich nicht versehen hätte. §. 11 Was nun weiter die Marggraffschaft Meissen betrift/ so lässet man dieselbe/ als ein sonderbahres Reichs-Fürstenthum/ mit seinen alten Marggrafen/ auf ihrem hohen Werht allerdings und gantz gerne beruhen/ so ist auch an deme/ daß es damit eine andere Bewandniß/ nemlich so ferne habe/ daß etwa der grösseste oder der beste Theil der Lande/ des jetzigen Chur-Hauses darinnen bestehe. Daß aber ein dermahliger Churfürst zu Sachsen dieselbe gantz alleine besitze/ ist res altioris indaginis, so auch nicht bestehen kan/ so lange nicht alleine des Fürstl. Stift Naumburg und das Fürstenthum Weissenfels mit ihren/ ausser Thüringen/ inhabenden Aemtern/ Städten sc. (welche beede in den Computum zu Ergäntzung des Marchionatus Misnici sich nicht bringen noch anrechnen lassen werden/ so lange sie beede jedes vor sich und à part ein Reichs-Fürstenthum constituiren/ und die darauf/ von geraumer Zeit her gesuchte/ auch von Chur-Sachsen selber zur Admission recommendirte Vota erhalten sollen) sondern auch vornehmlich das dem Fürstlichen Hause/ Ernestinischer Linie/ zuständige Burg-Grafthum Altenburg/ zu Meissen gerechnet wird. Daß sonsten/ nicht nur vor alten Zeiten/ Marggraf Welhelm zu Meissen sein Reich-Fürstl. Votum gehabt / sondern auch nachmahls Hertzog Moritz noch/ vor erlangter Chur im Reichs-Fürsten-Raht gesessen/ wird niemand in Zweifel ziehen/ als deme es so wenig als seinem Vater und Vettern/ Hertzog Heinrichen und Hertzog Georgen / (als würcklichen Besitzern der ihrem Groß-Vater/ Hertzog Albrechten/ in obberührter Fürst-Brüderlicher Erbsonderung zugefallenen und von demselben auf sie vererbten Margrafschaft Meissen) verwegert noch difficultiret werden mögen / worbey jedoch zu observiren/ daß Altenburg damahls noch bey der Fürstlichen Albertinischen Linie gestanden/ und an die Ernestinische erst/ durch den Naumburgischen Vertrag 1554. gekommen/ solchemnach Hertzog Moritz/ die gantze Meißnische Landes-Portion damahls noch innen gehabt/ zugeschweigen/ daß der Status Comitialis indessen gar eine andere Form und Gestalt gewonnen/ und dahero von dem damahligen Statu ad Statum praesentem mit Zuverlässigkeit nicht argumentiret werden mag. Es könte zwar solches mit einigen Special. Exempeln zu bewähren vor überflüssig und solchemnach vor unnöhtig erachtet werden/ jedoch wird es mit wenigen/ zur Erinnerung und zu diensamer Nachricht geschehen dürffen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0128" n="85"/> Votum praetendiren könten/ wie dann auch so ferne sey/ daß Sie dargegen de facto etwas moviren würden/ als sie vielmehr bey gepflogener vertraulichen Communication dabey Ihre Gefälligkeit und sich des Wercks mit Secundirung anzunehmen/ bezeuget hätten. Dergleichen Assertion bey deren gäntzlichen Unerfindlichkeit/ zumahln bey dem Paß/ von der gerühmten disseitigen Gefälligkeit und Erbiethung man sich nicht versehen hätte.</p> <p>§. 11</p> <p>Was nun weiter die Marggraffschaft Meissen betrift/ so lässet man dieselbe/ als ein sonderbahres Reichs-Fürstenthum/ mit seinen alten Marggrafen/ auf ihrem hohen Werht allerdings und gantz gerne beruhen/ so ist auch an deme/ daß es damit eine andere Bewandniß/ nemlich so ferne habe/ daß etwa der grösseste oder der beste Theil der Lande/ des jetzigen Chur-Hauses darinnen bestehe. Daß aber ein dermahliger Churfürst zu Sachsen dieselbe gantz alleine besitze/ ist res altioris indaginis, so auch nicht bestehen kan/ so lange nicht alleine des Fürstl. Stift Naumburg und das Fürstenthum Weissenfels mit ihren/ ausser Thüringen/ inhabenden Aemtern/ Städten sc. (welche beede in den Computum zu Ergäntzung des Marchionatus Misnici sich nicht bringen noch anrechnen lassen werden/ so lange sie beede jedes vor sich und à part ein Reichs-Fürstenthum constituiren/ und die darauf/ von geraumer Zeit her gesuchte/ auch von Chur-Sachsen selber zur Admission recommendirte Vota erhalten sollen) sondern auch vornehmlich das dem Fürstlichen Hause/ Ernestinischer Linie/ zuständige Burg-Grafthum Altenburg/ zu Meissen gerechnet wird. Daß sonsten/ nicht nur vor alten Zeiten/ Marggraf Welhelm zu Meissen sein Reich-Fürstl. Votum gehabt / sondern auch nachmahls Hertzog Moritz noch/ vor erlangter Chur im Reichs-Fürsten-Raht gesessen/ wird niemand in Zweifel ziehen/ als deme es so wenig als seinem Vater und Vettern/ Hertzog Heinrichen und Hertzog Georgen / (als würcklichen Besitzern der ihrem Groß-Vater/ Hertzog Albrechten/ in obberührter Fürst-Brüderlicher Erbsonderung zugefallenen und von demselben auf sie vererbten Margrafschaft Meissen) verwegert noch difficultiret werden mögen / worbey jedoch zu observiren/ daß Altenburg damahls noch bey der Fürstlichen Albertinischen Linie gestanden/ und an die Ernestinische erst/ durch den Naumburgischen Vertrag 1554. gekommen/ solchemnach Hertzog Moritz/ die gantze Meißnische Landes-Portion damahls noch innen gehabt/ zugeschweigen/ daß der Status Comitialis indessen gar eine andere Form und Gestalt gewonnen/ und dahero von dem damahligen Statu ad Statum praesentem mit Zuverlässigkeit nicht argumentiret werden mag. Es könte zwar solches mit einigen Special. Exempeln zu bewähren vor überflüssig und solchemnach vor unnöhtig erachtet werden/ jedoch wird es mit wenigen/ zur Erinnerung und zu diensamer Nachricht geschehen dürffen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [85/0128]
Votum praetendiren könten/ wie dann auch so ferne sey/ daß Sie dargegen de facto etwas moviren würden/ als sie vielmehr bey gepflogener vertraulichen Communication dabey Ihre Gefälligkeit und sich des Wercks mit Secundirung anzunehmen/ bezeuget hätten. Dergleichen Assertion bey deren gäntzlichen Unerfindlichkeit/ zumahln bey dem Paß/ von der gerühmten disseitigen Gefälligkeit und Erbiethung man sich nicht versehen hätte.
§. 11
Was nun weiter die Marggraffschaft Meissen betrift/ so lässet man dieselbe/ als ein sonderbahres Reichs-Fürstenthum/ mit seinen alten Marggrafen/ auf ihrem hohen Werht allerdings und gantz gerne beruhen/ so ist auch an deme/ daß es damit eine andere Bewandniß/ nemlich so ferne habe/ daß etwa der grösseste oder der beste Theil der Lande/ des jetzigen Chur-Hauses darinnen bestehe. Daß aber ein dermahliger Churfürst zu Sachsen dieselbe gantz alleine besitze/ ist res altioris indaginis, so auch nicht bestehen kan/ so lange nicht alleine des Fürstl. Stift Naumburg und das Fürstenthum Weissenfels mit ihren/ ausser Thüringen/ inhabenden Aemtern/ Städten sc. (welche beede in den Computum zu Ergäntzung des Marchionatus Misnici sich nicht bringen noch anrechnen lassen werden/ so lange sie beede jedes vor sich und à part ein Reichs-Fürstenthum constituiren/ und die darauf/ von geraumer Zeit her gesuchte/ auch von Chur-Sachsen selber zur Admission recommendirte Vota erhalten sollen) sondern auch vornehmlich das dem Fürstlichen Hause/ Ernestinischer Linie/ zuständige Burg-Grafthum Altenburg/ zu Meissen gerechnet wird. Daß sonsten/ nicht nur vor alten Zeiten/ Marggraf Welhelm zu Meissen sein Reich-Fürstl. Votum gehabt / sondern auch nachmahls Hertzog Moritz noch/ vor erlangter Chur im Reichs-Fürsten-Raht gesessen/ wird niemand in Zweifel ziehen/ als deme es so wenig als seinem Vater und Vettern/ Hertzog Heinrichen und Hertzog Georgen / (als würcklichen Besitzern der ihrem Groß-Vater/ Hertzog Albrechten/ in obberührter Fürst-Brüderlicher Erbsonderung zugefallenen und von demselben auf sie vererbten Margrafschaft Meissen) verwegert noch difficultiret werden mögen / worbey jedoch zu observiren/ daß Altenburg damahls noch bey der Fürstlichen Albertinischen Linie gestanden/ und an die Ernestinische erst/ durch den Naumburgischen Vertrag 1554. gekommen/ solchemnach Hertzog Moritz/ die gantze Meißnische Landes-Portion damahls noch innen gehabt/ zugeschweigen/ daß der Status Comitialis indessen gar eine andere Form und Gestalt gewonnen/ und dahero von dem damahligen Statu ad Statum praesentem mit Zuverlässigkeit nicht argumentiret werden mag. Es könte zwar solches mit einigen Special. Exempeln zu bewähren vor überflüssig und solchemnach vor unnöhtig erachtet werden/ jedoch wird es mit wenigen/ zur Erinnerung und zu diensamer Nachricht geschehen dürffen.
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