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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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§ 12.

Es ist Reichs un fast jedermann bekannt/ daß auf Reichs-Tägen die Stände / welche darbey ihre Jura suffragii haben/ in die Churfürst-Fürst- und Städtliche Collegia eingetheilet werden/ und solches von so langer Zeit her/ daß/ wer der Reichs-Händel nicht kundig/ wohl auf die Gedancken kommen könte/ als ob solches immer/ oder doch von vielen seculis her/ schon in Gebrauch und Ubung gewesen wäre. Gleichwol ist gewiß/ daß solches erst auf dem Reichs-Tage zu Erfurth 1489. seinen Anfang genommen/ da auf beschehene Chron. Spir. lib. 7. c. 120. Kayserliche Proposition die Anwesende Churfürsten/ mit denen Gesandten derer Abwesenden besonder zu Raht gegangen / also/ daß wie Lehmann observiret/ dieses der Anfang ist/ da sich die Reichs-Stände in drey Rähte abgetheilet/ da zuvor nur zwey Rähte der Fürsten und Städte gewesen. Welches dann eine solche Veränderung mit sich gebracht/ so nicht nur faciem atque figuram externam Comitiorum mercklich alteriret/ sondern auch ipsam essentiam atque formam Reipublicae afficiret/ indeme es dadurch in einen Stand gerahten/ daß/ bis dahin 6. Vota mehr nicht als 6. Vota ausgetragen/ selbige/ durch sothane Absonderung eine solche Kraft gewonnen / daß 6. 7. oder auch nunmehr 9. Vota, wann man sich nur numero, ausser dem zumahl gegen die Reichs-Ständtische mit einlauffenden Valor anschlägt/ tertiam partem Comitiorum ausmachen/ und mit einer schier excessiven oder gar ausser aller Proportion eben so viel gelten müssen/ als eine grosse Anzahl der andern/ da bey immerfort wachsender multiplication, derer Competenten kein Ziel noch Ende / derer Stimmen zu ersehen/ austrägt/ wordurch dann an der Forma Aristocratica so viel abgegangen/ als man dadurch der Oligarchie um so viel näher gekommen. Und darauf ist bey nechst vorigem Reichs-Tage/ da man/ wegen Vermehrung der ordinar Reichs-Deputation viel gehandelt und gestritten/ wider diejenigen / welche auf die Conjunction derer Churfürstl. mit denen Deputirten derer andern Fürsten und Stände gedrungen/ von denen Churfürstlichen/ und denen/ die es mit ihn gehalten/ angemercket und vorgestellet worden/ wie es mit denen Reichs-Conventen/ nach und nach in einen andern Stand gerahten/ also/ daß von dem alten Statu auf den jüngern keine Folge gezogen noch genommen werden könte.

§. 13.

Kömmt man aus dem Churfürstlichen Collegio heraus/ und in das/ angeführter massen davon soparirte Fürstliche Collegium hinein/ (warum es eben in diesem negotio hauptsächlich/ ja eintzig und allein zu thun ist) so erzeiget sich abermahl eine solche Veränderung/ daß/ wann man einen Statum Comitiorum gegen den andern hält/ man schier nicht weiß/ wie man damit daran sey/ also/ daß wann man gleich nicht auf viele/ sondern bis ins 15te seculum, nach Anleitung der Reichs-Tags-Acten zurück gehet/ und dieselbe gegen die/ nach

§ 12.

Es ist Reichs un fast jedermann bekannt/ daß auf Reichs-Tägen die Stände / welche darbey ihre Jura suffragii haben/ in die Churfürst-Fürst- und Städtliche Collegia eingetheilet werden/ und solches von so langer Zeit her/ daß/ wer der Reichs-Händel nicht kundig/ wohl auf die Gedancken kommen könte/ als ob solches immer/ oder doch von vielen seculis her/ schon in Gebrauch und Ubung gewesen wäre. Gleichwol ist gewiß/ daß solches erst auf dem Reichs-Tage zu Erfurth 1489. seinen Anfang genommen/ da auf beschehene Chron. Spir. lib. 7. c. 120. Kayserliche Proposition die Anwesende Churfürsten/ mit denen Gesandten derer Abwesenden besonder zu Raht gegangen / also/ daß wie Lehmann observiret/ dieses der Anfang ist/ da sich die Reichs-Stände in drey Rähte abgetheilet/ da zuvor nur zwey Rähte der Fürsten und Städte gewesen. Welches dann eine solche Veränderung mit sich gebracht/ so nicht nur faciem atque figuram externam Comitiorum mercklich alteriret/ sondern auch ipsam essentiam atque formam Reipublicae afficiret/ indeme es dadurch in einen Stand gerahten/ daß/ bis dahin 6. Vota mehr nicht als 6. Vota ausgetragen/ selbige/ durch sothane Absonderung eine solche Kraft gewonnen / daß 6. 7. oder auch nunmehr 9. Vota, wann man sich nur numero, ausser dem zumahl gegen die Reichs-Ständtische mit einlauffenden Valor anschlägt/ tertiam partem Comitiorum ausmachen/ und mit einer schier excessiven oder gar ausser aller Proportion eben so viel gelten müssen/ als eine grosse Anzahl der andern/ da bey immerfort wachsender multiplication, derer Competenten kein Ziel noch Ende / derer Stimmen zu ersehen/ austrägt/ wordurch dann an der Forma Aristocratica so viel abgegangen/ als man dadurch der Oligarchie um so viel näher gekommen. Und darauf ist bey nechst vorigem Reichs-Tage/ da man/ wegen Vermehrung der ordinar Reichs-Deputation viel gehandelt und gestritten/ wider diejenigen / welche auf die Conjunction derer Churfürstl. mit denen Deputirten derer andern Fürsten und Stände gedrungen/ von denen Churfürstlichen/ und denen/ die es mit ihn gehalten/ angemercket und vorgestellet worden/ wie es mit denen Reichs-Conventen/ nach und nach in einen andern Stand gerahten/ also/ daß von dem alten Statu auf den jüngern keine Folge gezogen noch genommen werden könte.

§. 13.

Kömmt man aus dem Churfürstlichen Collegio heraus/ und in das/ angeführter massen davon soparirte Fürstliche Collegium hinein/ (warum es eben in diesem negotio hauptsächlich/ ja eintzig und allein zu thun ist) so erzeiget sich abermahl eine solche Veränderung/ daß/ wann man einen Statum Comitiorum gegen den andern hält/ man schier nicht weiß/ wie man damit daran sey/ also/ daß wann man gleich nicht auf viele/ sondern bis ins 15te seculum, nach Anleitung der Reichs-Tags-Acten zurück gehet/ und dieselbe gegen die/ nach

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[86/0129] § 12. Es ist Reichs un fast jedermann bekannt/ daß auf Reichs-Tägen die Stände / welche darbey ihre Jura suffragii haben/ in die Churfürst-Fürst- und Städtliche Collegia eingetheilet werden/ und solches von so langer Zeit her/ daß/ wer der Reichs-Händel nicht kundig/ wohl auf die Gedancken kommen könte/ als ob solches immer/ oder doch von vielen seculis her/ schon in Gebrauch und Ubung gewesen wäre. Gleichwol ist gewiß/ daß solches erst auf dem Reichs-Tage zu Erfurth 1489. seinen Anfang genommen/ da auf beschehene Kayserliche Proposition die Anwesende Churfürsten/ mit denen Gesandten derer Abwesenden besonder zu Raht gegangen / also/ daß wie Lehmann observiret/ dieses der Anfang ist/ da sich die Reichs-Stände in drey Rähte abgetheilet/ da zuvor nur zwey Rähte der Fürsten und Städte gewesen. Welches dann eine solche Veränderung mit sich gebracht/ so nicht nur faciem atque figuram externam Comitiorum mercklich alteriret/ sondern auch ipsam essentiam atque formam Reipublicae afficiret/ indeme es dadurch in einen Stand gerahten/ daß/ bis dahin 6. Vota mehr nicht als 6. Vota ausgetragen/ selbige/ durch sothane Absonderung eine solche Kraft gewonnen / daß 6. 7. oder auch nunmehr 9. Vota, wann man sich nur numero, ausser dem zumahl gegen die Reichs-Ständtische mit einlauffenden Valor anschlägt/ tertiam partem Comitiorum ausmachen/ und mit einer schier excessiven oder gar ausser aller Proportion eben so viel gelten müssen/ als eine grosse Anzahl der andern/ da bey immerfort wachsender multiplication, derer Competenten kein Ziel noch Ende / derer Stimmen zu ersehen/ austrägt/ wordurch dann an der Forma Aristocratica so viel abgegangen/ als man dadurch der Oligarchie um so viel näher gekommen. Und darauf ist bey nechst vorigem Reichs-Tage/ da man/ wegen Vermehrung der ordinar Reichs-Deputation viel gehandelt und gestritten/ wider diejenigen / welche auf die Conjunction derer Churfürstl. mit denen Deputirten derer andern Fürsten und Stände gedrungen/ von denen Churfürstlichen/ und denen/ die es mit ihn gehalten/ angemercket und vorgestellet worden/ wie es mit denen Reichs-Conventen/ nach und nach in einen andern Stand gerahten/ also/ daß von dem alten Statu auf den jüngern keine Folge gezogen noch genommen werden könte. Chron. Spir. lib. 7. c. 120. §. 13. Kömmt man aus dem Churfürstlichen Collegio heraus/ und in das/ angeführter massen davon soparirte Fürstliche Collegium hinein/ (warum es eben in diesem negotio hauptsächlich/ ja eintzig und allein zu thun ist) so erzeiget sich abermahl eine solche Veränderung/ daß/ wann man einen Statum Comitiorum gegen den andern hält/ man schier nicht weiß/ wie man damit daran sey/ also/ daß wann man gleich nicht auf viele/ sondern bis ins 15te seculum, nach Anleitung der Reichs-Tags-Acten zurück gehet/ und dieselbe gegen die/ nach

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/129>, abgerufen am 08.05.2024.