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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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aus einem abgeneigten Affect, oder sonst unziemlichen Intention, zu contrecarriren so gar nicht gesinnet/ daß man vielmehr wünschen wolte/ es wäre sothane Praetension dermassen beschaffen/ daß sie durch beystimmige Suffragia des Fürstlichen Hauses secundiret werden könte / indem man selbsten an allen deme Theil nimmt/ so zu Ausbreit- und Vermehrung des Lustres des gesamten Chur- und Fürstlichen Hauses Sachsen beyträgt. Demnach aber dabey solche Umstände vorkommen/ worüber dergleichen Admission, und zwar mit so vielen Votis auf einmahl gar zu bedencklich fällt/ so wohl in Consideration des Reis-Fürstlichen Collegii, in welches die Aufnahme geschehen solle/ insgemein/ als auch wegen des darunter versirend- oder vielmehr periclitirenden Interesse dieses Fürstlichen Hauses insonderheit; Als wird demselben nicht verdacht noch übel gedeutet werden können/ wenn es sich darbey auf eine solche Weise in acht nimmt und erzeiget/ als es so wohl ein-als die andere Consideration an Hand giebt und erfordert.

§. 2.

Es ist denen/ welche in jetzigen Reichs-Tags-Handlungen versiret/ bekannt/ mit welcher Angelegenheit die alten Fürstl. Häuser bishero getrachtet und bemühet gewesen/ die Multiplication derer Votorum im Reichs-Fürsten-Rath abzuwenden / und den Concurs derer Competenten zu sistiren/ um nemlichen die Inconvenientien zu verhüten/ oder doch nicht je länger je grösser werden zu lassen/ welche ex nimia multitudine votorum in quocunque senatu entstehen/ wie denn deshalben nebst den neuen auch uhralte Fürstl. Häuser/ ingleichen Ertz- und andere vornehme Fürstl. Stifter noch zur Zeit disfals nicht reussiren mögen/ sondern eben in diesem Regard solche Difficultätten gefunden/ welche sie an dem verlangten Eingang in das Fürstl. Collegium noch bis anjetzo gehindert / allermassen (so vieler anderer zu geschweigen /) mit dem nun über 50. Jahr her von denen Bischöfen zu Münster gesucht: durch Kayserliche Commissions Decreta recommandirt/ und mit unterschiedlichen Suffragiis soutenirten Burggrafthum Strohmberg noch zur Sunde nicht fort- und aufzukommen gewesen/ deme unter andern und hauptsächlich die Causa de non cnmulandis votis im Wege gelegen/ als woraus eben/ nachdeme die Anzahl derer Competenten schier von Tage zu Taae stärcker werden wollen/ das Principium und gleichsam die Regul erwachsen/ daß solcher Vermehrung und daraus zu gewartenden Unfüglichkeiten nach Möglichkeit entgegen zu gehen sey. Wie es dann endlich ein gar zu beschwerlicher Zustand seyn würde/ wann das Fürstl. Collegium nicht nur gegen das Churfürstliche / sondern auch gegen das Reichs-Städtische disfals so gar deterioris conditionis seyn solte/ daß da jene beyde/ jedes seine geschlossene Curiam hat/ also daß in dem Churfürstl. ad jura Senatus in einem und mehr Seculis kaum einer aspiriren/ das Städtische auch zwar die Erstattung

aus einem abgeneigten Affect, oder sonst unziemlichen Intention, zu contrecarriren so gar nicht gesinnet/ daß man vielmehr wünschen wolte/ es wäre sothane Praetension dermassen beschaffen/ daß sie durch beystimmige Suffragia des Fürstlichen Hauses secundiret werden könte / indem man selbsten an allen deme Theil nimmt/ so zu Ausbreit- und Vermehrung des Lustres des gesamten Chur- und Fürstlichen Hauses Sachsen beyträgt. Demnach aber dabey solche Umstände vorkommen/ worüber dergleichen Admission, und zwar mit so vielen Votis auf einmahl gar zu bedencklich fällt/ so wohl in Consideration des Reis-Fürstlichen Collegii, in welches die Aufnahme geschehen solle/ insgemein/ als auch wegen des darunter versirend- oder vielmehr periclitirenden Interesse dieses Fürstlichen Hauses insonderheit; Als wird demselben nicht verdacht noch übel gedeutet werden können/ wenn es sich darbey auf eine solche Weise in acht nimmt und erzeiget/ als es so wohl ein-als die andere Consideration an Hand giebt und erfordert.

§. 2.

Es ist denen/ welche in jetzigen Reichs-Tags-Handlungen versiret/ bekannt/ mit welcher Angelegenheit die alten Fürstl. Häuser bishero getrachtet und bemühet gewesen/ die Multiplication derer Votorum im Reichs-Fürsten-Rath abzuwenden / und den Concurs derer Competenten zu sistiren/ um nemlichen die Inconvenientien zu verhüten/ oder doch nicht je länger je grösser werden zu lassen/ welche ex nimia multitudine votorum in quocunque senatu entstehen/ wie denn deshalben nebst den neuen auch uhralte Fürstl. Häuser/ ingleichen Ertz- und andere vornehme Fürstl. Stifter noch zur Zeit disfals nicht reussiren mögen/ sondern eben in diesem Regard solche Difficultätten gefunden/ welche sie an dem verlangten Eingang in das Fürstl. Collegium noch bis anjetzo gehindert / allermassen (so vieler anderer zu geschweigen /) mit dem nun über 50. Jahr her von denen Bischöfen zu Münster gesucht: durch Kayserliche Commissions Decreta recommandirt/ und mit unterschiedlichen Suffragiis soutenirten Burggrafthum Strohmberg noch zur Sunde nicht fort- und aufzukommen gewesen/ deme unter andern und hauptsächlich die Causa de non cnmulandis votis im Wege gelegen/ als woraus eben/ nachdeme die Anzahl derer Competenten schier von Tage zu Taae stärcker werden wollen/ das Principium und gleichsam die Regul erwachsen/ daß solcher Vermehrung und daraus zu gewartenden Unfüglichkeiten nach Möglichkeit entgegen zu gehen sey. Wie es dann endlich ein gar zu beschwerlicher Zustand seyn würde/ wann das Fürstl. Collegium nicht nur gegen das Churfürstliche / sondern auch gegen das Reichs-Städtische disfals so gar deterioris conditionis seyn solte/ daß da jene beyde/ jedes seine geschlossene Curiam hat/ also daß in dem Churfürstl. ad jura Senatus in einem und mehr Seculis kaum einer aspiriren/ das Städtische auch zwar die Erstattung

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[77/0120] aus einem abgeneigten Affect, oder sonst unziemlichen Intention, zu contrecarriren so gar nicht gesinnet/ daß man vielmehr wünschen wolte/ es wäre sothane Praetension dermassen beschaffen/ daß sie durch beystimmige Suffragia des Fürstlichen Hauses secundiret werden könte / indem man selbsten an allen deme Theil nimmt/ so zu Ausbreit- und Vermehrung des Lustres des gesamten Chur- und Fürstlichen Hauses Sachsen beyträgt. Demnach aber dabey solche Umstände vorkommen/ worüber dergleichen Admission, und zwar mit so vielen Votis auf einmahl gar zu bedencklich fällt/ so wohl in Consideration des Reis-Fürstlichen Collegii, in welches die Aufnahme geschehen solle/ insgemein/ als auch wegen des darunter versirend- oder vielmehr periclitirenden Interesse dieses Fürstlichen Hauses insonderheit; Als wird demselben nicht verdacht noch übel gedeutet werden können/ wenn es sich darbey auf eine solche Weise in acht nimmt und erzeiget/ als es so wohl ein-als die andere Consideration an Hand giebt und erfordert. §. 2. Es ist denen/ welche in jetzigen Reichs-Tags-Handlungen versiret/ bekannt/ mit welcher Angelegenheit die alten Fürstl. Häuser bishero getrachtet und bemühet gewesen/ die Multiplication derer Votorum im Reichs-Fürsten-Rath abzuwenden / und den Concurs derer Competenten zu sistiren/ um nemlichen die Inconvenientien zu verhüten/ oder doch nicht je länger je grösser werden zu lassen/ welche ex nimia multitudine votorum in quocunque senatu entstehen/ wie denn deshalben nebst den neuen auch uhralte Fürstl. Häuser/ ingleichen Ertz- und andere vornehme Fürstl. Stifter noch zur Zeit disfals nicht reussiren mögen/ sondern eben in diesem Regard solche Difficultätten gefunden/ welche sie an dem verlangten Eingang in das Fürstl. Collegium noch bis anjetzo gehindert / allermassen (so vieler anderer zu geschweigen /) mit dem nun über 50. Jahr her von denen Bischöfen zu Münster gesucht: durch Kayserliche Commissions Decreta recommandirt/ und mit unterschiedlichen Suffragiis soutenirten Burggrafthum Strohmberg noch zur Sunde nicht fort- und aufzukommen gewesen/ deme unter andern und hauptsächlich die Causa de non cnmulandis votis im Wege gelegen/ als woraus eben/ nachdeme die Anzahl derer Competenten schier von Tage zu Taae stärcker werden wollen/ das Principium und gleichsam die Regul erwachsen/ daß solcher Vermehrung und daraus zu gewartenden Unfüglichkeiten nach Möglichkeit entgegen zu gehen sey. Wie es dann endlich ein gar zu beschwerlicher Zustand seyn würde/ wann das Fürstl. Collegium nicht nur gegen das Churfürstliche / sondern auch gegen das Reichs-Städtische disfals so gar deterioris conditionis seyn solte/ daß da jene beyde/ jedes seine geschlossene Curiam hat/ also daß in dem Churfürstl. ad jura Senatus in einem und mehr Seculis kaum einer aspiriren/ das Städtische auch zwar die Erstattung

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/120>, abgerufen am 08.05.2024.