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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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und Restitution seiner nicht nur ihme / sondern dem gesammten Reich zu dessen mercklicher Verringer- und Debilitirung durch den Feind abgerissenen und vorenthaltenen/ oder sonst entgangenen Mitglieder sich vielmehr lieb und angenehm/ als zuwider seyn lassen kan / ausser deme aber keiner weitern etwa beschwerlichen Accession sich zu besorgen hat/ hergegen die Thür des Fürsten-Raths immer offen stehen/ und derselbe der Anzahl seiner Senatoren niemahls gewiß/ sondern eines continuirlichen Zu- und Anlauffs theils gantz neuer von Jahren zu Jahren/ ja schier von Monat zu Monat sich herfürthuenden Competitoren/ theils alter praetendenten/ ohne deren Ende jemahls zu ersehen/ und zwar bey diesen solcher gestalt gewärtig seyn und bleiben müste/ daß alte verlegene oder auch wohl niemahls in usu gewesene Vota unter dem Nahmen rerum merae facultatis hervor gesuchet werden/ deme auch nur zu contradiciren neque singuli neque universi Fug/ Recht noch Macht haben/ und einem gesämmtlichen Fürstl. Collegio darein nicht mehr als sein Ja-wort zu sprechen übrig verbleiben/ solchem nach dem Chur-Sächsischen Gesandten/ so bald nach seiner Zurückkunft von Dreßden nacher Regenspurg die von sich oder seinem Principalen selbst assignirte Stelle ohne vorhergehende andere Einwillig- oder Anweisüng einzunehmen frey stehen solte; So je eine so praejudicirliche / und da dergleichen Principia durch Approbation oder Stillschweigen dererjenigen / welche darein zu reden/ ihre angegebene Rechts-Kraft gewinnen solten/ einem so hohen Collegio so gefähr-ja unerleidliche Sache seyn würde/ daß derselben bey Zeiten/ ehe sie noch über die Schwelle lömmt/ vorzubauen/ und dadurch allen snnst unvermeidlichen dem gesammten Reichswesen schädlichen Desordren, Cofusion und andern unzehlichen Inconvenientien und Sequelen entgegen zu gehen / die Libertät/ Ehre und Respect, ja die höchste Nothdurft eines Reichs-Fürstlichen Collegii unumgänglich erfordern wil.

§. 3.

Es ist denenjenigen/ welche bey und mit dem Reichs-Tag selbsten zu thun/ oder doch von deme/ was daselbst vorgehet/ Nachricht haben/ erinnerlich/ wie noch vor weniger Zeit der Chur-Sächsische Gesandte zu Regenspurg mit Beziehung auf einen an ihn dessentwegen ergangenen Special Befehl/ die vorseyende viele Introductiones quovis modo behindern zu helffen im Churfürstl. Collegio angezeiget/ und ad protocollum solennissime declariret/ "daß/ wofern mit solchen Multiplicationen fortgegangen werden wolte/ er beordert wäre/ cum protestatione aufzustehen/ und aus dem Collegio hinweg zu gehen/ mit der ausdrücklichen Contestation, daß Chur-Sachsen/ an allen denen bishero errichteten Conclusis und gemachten Dingen weiter im geringsten keinen Theil zu nehmen begehrte." Da dann leicht zu ermessen/ wie eine solche unvermuthete Affecti-

und Restitution seiner nicht nur ihme / sondern dem gesammten Reich zu dessen mercklicher Verringer- und Debilitirung durch den Feind abgerissenen und vorenthaltenen/ oder sonst entgangenen Mitglieder sich vielmehr lieb und angenehm/ als zuwider seyn lassen kan / ausser deme aber keiner weitern etwa beschwerlichen Accession sich zu besorgen hat/ hergegen die Thür des Fürsten-Raths immer offen stehen/ und derselbe der Anzahl seiner Senatoren niemahls gewiß/ sondern eines continuirlichen Zu- und Anlauffs theils gantz neuer von Jahren zu Jahren/ ja schier von Monat zu Monat sich herfürthuenden Competitoren/ theils alter praetendenten/ ohne deren Ende jemahls zu ersehen/ und zwar bey diesen solcher gestalt gewärtig seyn und bleiben müste/ daß alte verlegene oder auch wohl niemahls in usu gewesene Vota unter dem Nahmen rerum merae facultatis hervor gesuchet werden/ deme auch nur zu contradiciren neque singuli neque universi Fug/ Recht noch Macht haben/ und einem gesämmtlichen Fürstl. Collegio darein nicht mehr als sein Ja-wort zu sprechen übrig verbleiben/ solchem nach dem Chur-Sächsischen Gesandten/ so bald nach seiner Zurückkunft von Dreßden nacher Regenspurg die von sich oder seinem Principalen selbst assignirte Stelle ohne vorhergehende andere Einwillig- oder Anweisüng einzunehmen frey stehen solte; So je eine so praejudicirliche / und da dergleichen Principia durch Approbation oder Stillschweigen dererjenigen / welche darein zu reden/ ihre angegebene Rechts-Kraft gewinnen solten/ einem so hohen Collegio so gefähr-ja unerleidliche Sache seyn würde/ daß derselben bey Zeiten/ ehe sie noch über die Schwelle lömmt/ vorzubauen/ und dadurch allen snnst unvermeidlichen dem gesammten Reichswesen schädlichen Desordren, Cofusion und andern unzehlichen Inconvenientien und Sequelen entgegen zu gehen / die Libertät/ Ehre und Respect, ja die höchste Nothdurft eines Reichs-Fürstlichen Collegii unumgänglich erfordern wil.

§. 3.

Es ist denenjenigen/ welche bey und mit dem Reichs-Tag selbsten zu thun/ oder doch von deme/ was daselbst vorgehet/ Nachricht haben/ erinnerlich/ wie noch vor weniger Zeit der Chur-Sächsische Gesandte zu Regenspurg mit Beziehung auf einen an ihn dessentwegen ergangenen Special Befehl/ die vorseyende viele Introductiones quovis modo behindern zu helffen im Churfürstl. Collegio angezeiget/ und ad protocollum solennissime declariret/ "daß/ wofern mit solchen Multiplicationen fortgegangen werden wolte/ er beordert wäre/ cum protestatione aufzustehen/ und aus dem Collegio hinweg zu gehen/ mit der ausdrücklichen Contestation, daß Chur-Sachsen/ an allen denen bishero errichteten Conclusis und gemachten Dingen weiter im geringsten keinen Theil zu nehmen begehrte." Da dann leicht zu ermessen/ wie eine solche unvermuthete Affecti-

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/121>, abgerufen am 08.05.2024.