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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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one des ersten gleübigers bewilligen darauff leihen / oder jne ersten gleübiger außstechen / auch vnsere Amptleüt vnd Gericht darüber nit besiglen sollen / bei vermeidung vnser schweren vngnad vnd straff / nach gestalt der sachen / gegen den überfarern hierinn vnnachläßlich fürzünemen.

Des wollen kauffshalb.

Dweil wir dann auch gleüplich bericht werden / das bißanher / in vnserm Fürstenthumb / ein grosser mißbrauch / mit lehung vnd fürsetzen / auch fürkauff der wollen / entstanden vnd geübt worden / solcher gestalt / das etlich zü der wollen Rechnung (die von vnsern darzü verordneten jerlich gemacht) gelt geben / damit sie die zü jrn händen gebracht / vnd darnach ausser lands in frembd nationen gefürt / vnd züm höchsten verkaufft haben / dardurch nit allein dem tücher handtwerck ein schädlicher abbruch vnd nachteil / sonder auch dem gemeinen man / an becleidungjr weib / kinder / vnd haußgesind / grosse theürung begegnet.

Dasselbig züfürkommen / vnd in besserung züwenden / ist vnser ernstlich meinung / dz nun für ohin kein Außlendiger / wer der sei / auff wollen / weder vil oder wenig leihen / auch vnsere vnderthonen von den selben nichts entlehnen. So aber die notturfft erfordern / das die schäffer / oder andere Vnderthonen vnsers Fürstenthumbs / je gelt entlehnen müssten / vnnd solchs nit vmbgeen möchten oder kündten / sollen die selben / bei vnsern Vnderthonen / vnd schirmbs vnd zügewandten / solch gelt auff wollen / vnd die Rechnung / in massen wie dieselbig von den verordneten järlichs gemacht würdt / züentlehnen macht haben / vnd gestattet werden.

Aber die wollen / ausser vnserm Land / züm fürkauff

one des ersten gleübigers bewilligen darauff leihen / oder jne ersten gleübiger außstechen / auch vnsere Amptleüt vnd Gericht darüber nit besiglen sollen / bei vermeidung vnser schweren vngnad vnd straff / nach gestalt der sachen / gegen den überfarern hierinn vnnachläßlich fürzünemen.

Des wollen kauffshalb.

Dweil wir dann auch gleüplich bericht werden / das bißanher / in vnserm Fürstenthumb / ein grosser mißbrauch / mit lehung vnd fürsetzen / auch fürkauff der wollen / entstanden vnd geübt worden / solcher gestalt / das etlich zü der wollen Rechnung (die von vnsern darzü verordneten jerlich gemacht) gelt geben / damit sie die zü jrn händen gebracht / vnd darnach ausser lands in frembd nationen gefürt / vnd züm höchsten verkaufft haben / dardurch nit allein dem tücher handtwerck ein schädlicher abbruch vñ nachteil / sonder auch dem gemeinen man / an becleidungjr weib / kinder / vnd haußgesind / grosse theürung begegnet.

Dasselbig züfürkom̃en / vnd in besserung züwenden / ist vnser ernstlich meinung / dz nun für ohin kein Außlendiger / wer der sei / auff wollen / weder vil oder wenig leihen / auch vnsere vnderthonen von den selben nichts entlehnen. So aber die notturfft erfordern / das die schäffer / oder andere Vnderthonen vnsers Fürstenthumbs / je gelt entlehnen müssten / vnnd solchs nit vmbgeen möchten oder kündtẽ / sollen die selben / bei vnsern Vnderthonen / vnd schirmbs vnd zügewandten / solch gelt auff wollen / vnd die Rechnung / in massen wie dieselbig von den verordneten järlichs gemacht würdt / züentlehnen macht haben / vnd gestattet werden.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/40>, abgerufen am 24.11.2024.