Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

wein an stöcken züleihen / bei Confiscierung der hab vnnd straff wie obgemelt.

Damit aber hierinn dannocht gebürlichs einsehens beschehe / vnd der gemein Baursman sich biß zü der ernd vnnd herbst dester baß erhalten / vnd sein haußgesind außbringen möge / so soll doch des orts niemands verbotten / sonder frei erlaubt sein / dem armen man fürzüsetzen vnd züleihen / was die früchten auff Martini / acht tag vor oder nach / vngeuerlich gelten / oder auff die gemeine korn Rechnung selbigen orts / vnd anderer gestalt nit / auch der jenig / so lehnung notturfftig / nit entlehnen.

Vnd der Außleiher soll auch auff ferer früchten nit leihen / dann souil er vngefärlich zü seinem haußbrauch bedürftig ist / vnd auff kein fürkauff / bei peen vnd straff des außleihers haupt oder kauffsumma / darzü der straff zehen pfund heller / oder noch höher / nach gestalt der sachen.

Doch wöllen wir hiemit / an wölchen orten der schlag in früchten zümachen sonderlich im brauch ist / das derselbig jnen hiemit vnbenommen sein solle.

Aber des weins halb / mag man wol auff die Rechnung so jedes jars gemacht würdt / leihen / vnd der leiher / auch entlehner / weiter noch höher nit erhöhung oder steigerung süchen / dann wie Rechnung bestimpt ist.

Wir ordnen / setzen vnd wöllen auch / wann einer bei einem auff wein entlehnet / vnd jme darumb den nutz eins oder mer Weingarts verspricht oder verschreibt / das derselbig entlehner / auff solch weingart oder güter / biß er seinen gleübiger bezalt / bei keinem andern / one des selbigen seins gleübigers wissen vnd verginden / ferner weder wenig noch vil entlehnen / oder die selben weiter versetzen / das auch niemands /

wein an stöcken züleihen / bei Confiscierung der hab vnnd straff wie obgemelt.

Damit aber hierinn dannocht gebürlichs einsehens beschehe / vnd der gemein Baursman sich biß zü der ernd vnnd herbst dester baß erhalten / vnd sein haußgesind außbringen möge / so soll doch des orts niemands verbotten / sonder frei erlaubt sein / dem armen man fürzüsetzen vnd züleihen / was die früchten auff Martini / acht tag vor oder nach / vngeuerlich gelten / oder auff die gemeine korn Rechnung selbigen orts / vnd anderer gestalt nit / auch der jenig / so lehnung notturfftig / nit entlehnen.

Vnd der Außleiher soll auch auff ferer früchten nit leihen / dann souil er vngefärlich zü seinem haußbrauch bedürftig ist / vnd auff kein fürkauff / bei peen vnd straff des außleihers haupt oder kauffsumma / darzü der straff zehen pfund heller / oder noch höher / nach gestalt der sachen.

Doch wöllen wir hiemit / an wölchen orten der schlag in früchten zümachen sonderlich im brauch ist / das derselbig jnen hiemit vnbenommen sein solle.

Aber des weins halb / mag man wol auff die Rechnung so jedes jars gemacht würdt / leihen / vnd der leiher / auch entlehner / weiter noch höher nit erhöhung oder steigerung süchen / dann wie Rechnung bestimpt ist.

Wir ordnen / setzen vnd wöllen auch / wann einer bei einem auff wein entlehnet / vnd jme darumb den nutz eins oder mer Weingarts verspricht oder verschreibt / das derselbig entlehner / auff solch weingart oder güter / biß er seinen gleübiger bezalt / bei keinem andern / one des selbigen seins gleübigers wissen vnd verginden / ferner weder wenig noch vil entlehnen / oder die selben weiter versetzen / das auch niemands /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0039" n="17"/>
wein an                      stöcken züleihen / bei Confiscierung der hab vnnd straff wie obgemelt.</p>
        <p>Damit aber hierinn dannocht gebürlichs einsehens beschehe / vnd der gemein                      Baursman sich biß zü der ernd vnnd herbst dester baß erhalten / vnd sein                      haußgesind außbringen möge / so soll doch des orts niemands verbotten / sonder                      frei erlaubt sein / dem armen man fürzüsetzen vnd züleihen / was die früchten                      auff Martini / acht tag vor oder nach / vngeuerlich gelten / oder auff die                      gemeine korn Rechnung selbigen orts / vnd anderer gestalt nit / auch der jenig /                      so lehnung notturfftig / nit entlehnen.</p>
        <p>Vnd der Außleiher soll auch auff ferer früchten nit leihen / dann souil er                      vngefärlich zü seinem haußbrauch bedürftig ist / vnd auff kein fürkauff / bei                      peen vnd straff des außleihers haupt oder kauffsumma / darzü der straff zehen                      pfund heller / oder noch höher / nach gestalt der sachen.</p>
        <p>Doch wöllen wir hiemit / an wölchen orten der schlag in früchten zümachen                      sonderlich im brauch ist / das derselbig jnen hiemit vnbenommen sein solle.</p>
        <p>Aber des weins halb / mag man wol auff die Rechnung so jedes jars gemacht würdt /                      leihen / vnd der leiher / auch entlehner / weiter noch höher nit erhöhung oder                      steigerung süchen / dann wie Rechnung bestimpt ist.</p>
        <p>Wir ordnen / setzen vnd wöllen auch / wann einer bei einem auff wein entlehnet /                      vnd jme darumb den nutz eins oder mer Weingarts verspricht oder verschreibt /                      das derselbig entlehner / auff solch weingart oder güter / biß er seinen                      gleübiger bezalt / bei keinem andern / one des selbigen seins gleübigers wissen                      vnd verginden / ferner weder wenig noch vil entlehnen / oder die selben weiter                      versetzen / das auch niemands /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[17/0039] wein an stöcken züleihen / bei Confiscierung der hab vnnd straff wie obgemelt. Damit aber hierinn dannocht gebürlichs einsehens beschehe / vnd der gemein Baursman sich biß zü der ernd vnnd herbst dester baß erhalten / vnd sein haußgesind außbringen möge / so soll doch des orts niemands verbotten / sonder frei erlaubt sein / dem armen man fürzüsetzen vnd züleihen / was die früchten auff Martini / acht tag vor oder nach / vngeuerlich gelten / oder auff die gemeine korn Rechnung selbigen orts / vnd anderer gestalt nit / auch der jenig / so lehnung notturfftig / nit entlehnen. Vnd der Außleiher soll auch auff ferer früchten nit leihen / dann souil er vngefärlich zü seinem haußbrauch bedürftig ist / vnd auff kein fürkauff / bei peen vnd straff des außleihers haupt oder kauffsumma / darzü der straff zehen pfund heller / oder noch höher / nach gestalt der sachen. Doch wöllen wir hiemit / an wölchen orten der schlag in früchten zümachen sonderlich im brauch ist / das derselbig jnen hiemit vnbenommen sein solle. Aber des weins halb / mag man wol auff die Rechnung so jedes jars gemacht würdt / leihen / vnd der leiher / auch entlehner / weiter noch höher nit erhöhung oder steigerung süchen / dann wie Rechnung bestimpt ist. Wir ordnen / setzen vnd wöllen auch / wann einer bei einem auff wein entlehnet / vnd jme darumb den nutz eins oder mer Weingarts verspricht oder verschreibt / das derselbig entlehner / auff solch weingart oder güter / biß er seinen gleübiger bezalt / bei keinem andern / one des selbigen seins gleübigers wissen vnd verginden / ferner weder wenig noch vil entlehnen / oder die selben weiter versetzen / das auch niemands /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/39
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/39>, abgerufen am 02.05.2024.