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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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züuerkauffen / soll hiemit mäniglichem verbotten sein.

Doch sollen vnd mögen die außlendischen tücher / in vnserm Fürstenthumb / bei den einwonern / auff freiem marckt / macht haben wollen zükauffen / doch alleinsouil / vnd nit mer dann einer mit dem handtwerck verarbeiten vnd vertüchten / was aber zü fürkauff gelangen mag / oder solte / gantz ober vnd müssig gestelt / vnd den verkauffern / anderer gestalt dann wiegemelt / mit nichten gestattet oder gedult werden / bei verlierung der wollen / die er über vnser obgemelt satzung erkaufft / vnd auch des kauffgelts darumb bezalt hette.

Es möchte sich auch der keüffer vnd verkeüffer / so argwenisch / gefarlich / vnd eigennutzig hierinn halten / wöllen wir vns gegen denselbigen / die straff vnd peen vorbehalten haben / jederzeit / nach gestalt vnd gelegenheit der sachen / den überfarern auffzülegen.

Wa aber ein schäffer / oder andere vnsere Vnderthonen / einiche wollen / vil oder wenig het / die der rechnung nit erwarten möchten / sonder die selb beim pfund verkauffen müssten / soll er sie dieselben / auff die freien jar / oder gewonlichen wochen märckt vnsers Fürstenthumbs / zü gemeinem freiem failkauff / tragen oder fürn / doch das der fürkauff / wievorsteet / ausser Lands / vnd sonst auch das heimlich kauffen / vnd verkauffen / darneben auch andere gefarlicheit / in allweg hierinn abgestrickt vnd vermitten sein sollen.

Wir ordnen vnd gebieten auch / das keiner / wer der sei / einich wollen / so sie an offen marckt / wie obstet / fail gethan würdt / vor zwölf vr / jedestags / kauffe / er wölle dann die selbs / mit seiner hand / vnd seinen eignen dienern oder knechten / verarbeiten / oder tüch darauß / zü seinem haußbrauch / vnd nit auf den kauff / machen lassen / bei Confiscierung der wollen vnd

züuerkauffen / soll hiemit mäniglichem verbotten sein.

Doch sollen vnd mögen die außlendischen tücher / in vnserm Fürstenthumb / bei den einwonern / auff freiem marckt / macht haben wollen zükauffen / doch alleinsouil / vnd nit mer dann einer mit dem handtwerck verarbeiten vnd vertüchten / was aber zü fürkauff gelangen mag / oder solte / gantz ober vnd müssig gestelt / vnd den verkauffern / anderer gestalt dañ wiegemelt / mit nichten gestattet oder gedult werden / bei verlierung der wollen / die er über vnser obgemelt satzung erkaufft / vnd auch des kauffgelts darumb bezalt hette.

Es möchte sich auch der keüffer vnd verkeüffer / so argwenisch / gefarlich / vnd eigennutzig hierinn halten / wöllen wir vns gegen denselbigen / die straff vnd peen vorbehalten haben / jederzeit / nach gestalt vnd gelegenheit der sachen / den überfarern auffzülegen.

Wa aber ein schäffer / oder andere vnsere Vnderthonen / einiche wollen / vil oder wenig het / die der rechnung nit erwarten möchten / sonder die selb beim pfund verkauffen müssten / soll er sie dieselben / auff die freien jar / oder gewonlichen wochen märckt vnsers Fürstenthumbs / zü gemeinem freiem failkauff / tragen oder fürn / doch das der fürkauff / wievorsteet / ausser Lands / vnd sonst auch das heimlich kauffen / vñ verkauffen / darneben auch andere gefarlicheit / in allweg hierinn abgestrickt vnd vermitten sein sollen.

Wir ordnen vnd gebieten auch / das keiner / wer der sei / einich wollen / so sie an offen marckt / wie obstet / fail gethan würdt / vor zwölf vr / jedestags / kauffe / er wölle dañ die selbs / mit seiner hand / vnd seinen eignen dienern oder knechten / verarbeiten / oder tüch darauß / zü seinem haußbrauch / vñ nit auf den kauff / machen lassen / bei Confiscierung der wollen vnd

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[18/0041] züuerkauffen / soll hiemit mäniglichem verbotten sein. Doch sollen vnd mögen die außlendischen tücher / in vnserm Fürstenthumb / bei den einwonern / auff freiem marckt / macht haben wollen zükauffen / doch alleinsouil / vnd nit mer dann einer mit dem handtwerck verarbeiten vnd vertüchten / was aber zü fürkauff gelangen mag / oder solte / gantz ober vnd müssig gestelt / vnd den verkauffern / anderer gestalt dañ wiegemelt / mit nichten gestattet oder gedult werden / bei verlierung der wollen / die er über vnser obgemelt satzung erkaufft / vnd auch des kauffgelts darumb bezalt hette. Es möchte sich auch der keüffer vnd verkeüffer / so argwenisch / gefarlich / vnd eigennutzig hierinn halten / wöllen wir vns gegen denselbigen / die straff vnd peen vorbehalten haben / jederzeit / nach gestalt vnd gelegenheit der sachen / den überfarern auffzülegen. Wa aber ein schäffer / oder andere vnsere Vnderthonen / einiche wollen / vil oder wenig het / die der rechnung nit erwarten möchten / sonder die selb beim pfund verkauffen müssten / soll er sie dieselben / auff die freien jar / oder gewonlichen wochen märckt vnsers Fürstenthumbs / zü gemeinem freiem failkauff / tragen oder fürn / doch das der fürkauff / wievorsteet / ausser Lands / vnd sonst auch das heimlich kauffen / vñ verkauffen / darneben auch andere gefarlicheit / in allweg hierinn abgestrickt vnd vermitten sein sollen. Wir ordnen vnd gebieten auch / das keiner / wer der sei / einich wollen / so sie an offen marckt / wie obstet / fail gethan würdt / vor zwölf vr / jedestags / kauffe / er wölle dañ die selbs / mit seiner hand / vnd seinen eignen dienern oder knechten / verarbeiten / oder tüch darauß / zü seinem haußbrauch / vñ nit auf den kauff / machen lassen / bei Confiscierung der wollen vnd

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/41>, abgerufen am 02.05.2024.