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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Wie die gütter in disem Fürstenthumb ligend / vnd in der außlender hand seind / widerumb in vnser vnderthonen handen gebracht werden sollen. 25

Das niemand kein gült auffnemen soll / one vnser sonder erlauben. 26

Das niemand kein Lehen / oder theilbar güt one erlaubt zertrennen soll. 27

Von vnordenlicher / vnd köstlicher kleidung. 27

Von Paursleüten auff dem Land. 28

Von Burgern vnd einwonern in Stetten. 28

Von Kauff vnd gewerbs leüten / auch den Burgernin den Stetten so in Gericht / Rath / vnd andernehrlichen ämptern gebraucht werden. 29

Von Dienst mägdten. 30

Von Hochzeiten vnd Schenckinen. 30

Von Tauffsuppen / Weiber schenckin / vnd Kindpetterin Mälern. 31

Vom Faßnacht küchlin / vnd Butzen kleidern. 31

Das alle Gastereyen / vnd züsamen lauffen der Kirchweihinen fürter absein sollen. 32

Das die Amptleüt vnd Gericht der Wirt halber / einsehens haben sollen. 32

Wer vnd wie man Laster angeben soll. 33

Von der minderjärigen Tutorn / vnd Pflegschafften / vnd derselbigen Fürmindern. 36

Von den vnnützen haußhaltern / prodigis verschwendern vnd geidern / jrer haab vnd gütter. 45

Der Armen leüt / vnd Betler halber. 47

Vom Acker / vnd Weingart baw. 47

Von Arbeitern / Taglönern / vnd den jhenigen / so das feld bawen. 48

Von dienst Knechten Mägten / vnd Eehalten. 49

Von Wundartzeten vnd Balbierern. 49

Von Hebammen. 50

Von Goldtschmiden. 51

Wie die gütter in disem Fürstenthumb ligend / vnd in der außlender hand seind / widerumb in vnser vnderthonen handen gebracht werden sollen. 25

Das niemand kein gült auffnemen soll / one vnser sonder erlauben. 26

Das niemand kein Lehen / oder theilbar güt one erlaubt zertrennen soll. 27

Von vnordenlicher / vnd köstlicher kleidung. 27

Von Paursleüten auff dem Land. 28

Von Burgern vnd einwonern in Stetten. 28

Von Kauff vnd gewerbs leüten / auch den Burgernin den Stetten so in Gericht / Rath / vnd andernehrlichen ämptern gebraucht werden. 29

Von Dienst mägdten. 30

Von Hochzeiten vnd Schenckinen. 30

Von Tauffsuppen / Weiber schenckin / vnd Kindpetterin Mälern. 31

Vom Faßnacht küchlin / vnd Butzen kleidern. 31

Das alle Gastereyen / vnd züsamen lauffen der Kirchweihinen fürter absein sollen. 32

Das die Amptleüt vnd Gericht der Wirt halber / einsehens haben sollen. 32

Wer vnd wie man Laster angeben soll. 33

Von der minderjärigen Tutorn / vnd Pflegschafften / vnd derselbigen Fürmindern. 36

Von den vnnützen haußhaltern / prodigis verschwendern vnd geidern / jrer haab vnd gütter. 45

Der Armen leüt / vnd Betler halber. 47

Vom Acker / vnd Weingart baw. 47

Von Arbeitern / Taglönern / vnd den jhenigen / so das feld bawen. 48

Von dienst Knechten Mägten / vnd Eehalten. 49

Von Wundartzeten vnd Balbierern. 49

Von Hebammen. 50

Von Goldtschmiden. 51

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        <p>Von Burgern vnd einwonern in Stetten. 28</p>
        <p>Von Kauff vnd gewerbs leüten / auch den Burgernin den Stetten so in Gericht /                      Rath / vnd andernehrlichen ämptern gebraucht werden. 29</p>
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        <p>Von Tauffsuppen / Weiber schenckin / vnd Kindpetterin Mälern. 31</p>
        <p>Vom Faßnacht küchlin / vnd Butzen kleidern. 31</p>
        <p>Das alle Gastereyen / vnd züsamen lauffen der Kirchweihinen fürter absein sollen.                      32</p>
        <p>Das die Amptleüt vnd Gericht der Wirt halber / einsehens haben sollen. 32</p>
        <p>Wer vnd wie man Laster angeben soll. 33</p>
        <p>Von der minderjärigen Tutorn / vnd Pflegschafften / vnd derselbigen Fürmindern.                      36</p>
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[0004] Wie die gütter in disem Fürstenthumb ligend / vnd in der außlender hand seind / widerumb in vnser vnderthonen handen gebracht werden sollen. 25 Das niemand kein gült auffnemen soll / one vnser sonder erlauben. 26 Das niemand kein Lehen / oder theilbar güt one erlaubt zertrennen soll. 27 Von vnordenlicher / vnd köstlicher kleidung. 27 Von Paursleüten auff dem Land. 28 Von Burgern vnd einwonern in Stetten. 28 Von Kauff vnd gewerbs leüten / auch den Burgernin den Stetten so in Gericht / Rath / vnd andernehrlichen ämptern gebraucht werden. 29 Von Dienst mägdten. 30 Von Hochzeiten vnd Schenckinen. 30 Von Tauffsuppen / Weiber schenckin / vnd Kindpetterin Mälern. 31 Vom Faßnacht küchlin / vnd Butzen kleidern. 31 Das alle Gastereyen / vnd züsamen lauffen der Kirchweihinen fürter absein sollen. 32 Das die Amptleüt vnd Gericht der Wirt halber / einsehens haben sollen. 32 Wer vnd wie man Laster angeben soll. 33 Von der minderjärigen Tutorn / vnd Pflegschafften / vnd derselbigen Fürmindern. 36 Von den vnnützen haußhaltern / prodigis verschwendern vnd geidern / jrer haab vnd gütter. 45 Der Armen leüt / vnd Betler halber. 47 Vom Acker / vnd Weingart baw. 47 Von Arbeitern / Taglönern / vnd den jhenigen / so das feld bawen. 48 Von dienst Knechten Mägten / vnd Eehalten. 49 Von Wundartzeten vnd Balbierern. 49 Von Hebammen. 50 Von Goldtschmiden. 51

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/4>, abgerufen am 22.11.2024.