[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.Wie die gütter in disem Fürstenthumb ligend / vnd in der außlender hand seind / widerumb in vnser vnderthonen handen gebracht werden sollen. 25 Das niemand kein gült auffnemen soll / one vnser sonder erlauben. 26 Das niemand kein Lehen / oder theilbar güt one erlaubt zertrennen soll. 27 Von vnordenlicher / vnd köstlicher kleidung. 27 Von Paursleüten auff dem Land. 28 Von Burgern vnd einwonern in Stetten. 28 Von Kauff vnd gewerbs leüten / auch den Burgernin den Stetten so in Gericht / Rath / vnd andernehrlichen ämptern gebraucht werden. 29 Von Dienst mägdten. 30 Von Hochzeiten vnd Schenckinen. 30 Von Tauffsuppen / Weiber schenckin / vnd Kindpetterin Mälern. 31 Vom Faßnacht küchlin / vnd Butzen kleidern. 31 Das alle Gastereyen / vnd züsamen lauffen der Kirchweihinen fürter absein sollen. 32 Das die Amptleüt vnd Gericht der Wirt halber / einsehens haben sollen. 32 Wer vnd wie man Laster angeben soll. 33 Von der minderjärigen Tutorn / vnd Pflegschafften / vnd derselbigen Fürmindern. 36 Von den vnnützen haußhaltern / prodigis verschwendern vnd geidern / jrer haab vnd gütter. 45 Der Armen leüt / vnd Betler halber. 47 Vom Acker / vnd Weingart baw. 47 Von Arbeitern / Taglönern / vnd den jhenigen / so das feld bawen. 48 Von dienst Knechten Mägten / vnd Eehalten. 49 Von Wundartzeten vnd Balbierern. 49 Von Hebammen. 50 Von Goldtschmiden. 51 Wie die gütter in disem Fürstenthumb ligend / vnd in der außlender hand seind / widerumb in vnser vnderthonen handen gebracht werden sollen. 25 Das niemand kein gült auffnemen soll / one vnser sonder erlauben. 26 Das niemand kein Lehen / oder theilbar güt one erlaubt zertrennen soll. 27 Von vnordenlicher / vnd köstlicher kleidung. 27 Von Paursleüten auff dem Land. 28 Von Burgern vnd einwonern in Stetten. 28 Von Kauff vnd gewerbs leüten / auch den Burgernin den Stetten so in Gericht / Rath / vnd andernehrlichen ämptern gebraucht werden. 29 Von Dienst mägdten. 30 Von Hochzeiten vnd Schenckinen. 30 Von Tauffsuppen / Weiber schenckin / vnd Kindpetterin Mälern. 31 Vom Faßnacht küchlin / vnd Butzen kleidern. 31 Das alle Gastereyen / vnd züsamen lauffen der Kirchweihinen fürter absein sollen. 32 Das die Amptleüt vnd Gericht der Wirt halber / einsehens haben sollen. 32 Wer vnd wie man Laster angeben soll. 33 Von der minderjärigen Tutorn / vnd Pflegschafften / vnd derselbigen Fürmindern. 36 Von den vnnützen haußhaltern / prodigis verschwendern vnd geidern / jrer haab vnd gütter. 45 Der Armen leüt / vnd Betler halber. 47 Vom Acker / vnd Weingart baw. 47 Von Arbeitern / Taglönern / vnd den jhenigen / so das feld bawen. 48 Von dienst Knechten Mägten / vnd Eehalten. 49 Von Wundartzeten vnd Balbierern. 49 Von Hebammen. 50 Von Goldtschmiden. 51 <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0004"/> <p>Wie die gütter in disem Fürstenthumb ligend / vnd in der außlender hand seind / widerumb in vnser vnderthonen handen gebracht werden sollen. 25</p> <p>Das niemand kein gült auffnemen soll / one vnser sonder erlauben. 26</p> <p>Das niemand kein Lehen / oder theilbar güt one erlaubt zertrennen soll. 27</p> <p>Von vnordenlicher / vnd köstlicher kleidung. 27</p> <p>Von Paursleüten auff dem Land. 28</p> <p>Von Burgern vnd einwonern in Stetten. 28</p> <p>Von Kauff vnd gewerbs leüten / auch den Burgernin den Stetten so in Gericht / Rath / vnd andernehrlichen ämptern gebraucht werden. 29</p> <p>Von Dienst mägdten. 30</p> <p>Von Hochzeiten vnd Schenckinen. 30</p> <p>Von Tauffsuppen / Weiber schenckin / vnd Kindpetterin Mälern. 31</p> <p>Vom Faßnacht küchlin / vnd Butzen kleidern. 31</p> <p>Das alle Gastereyen / vnd züsamen lauffen der Kirchweihinen fürter absein sollen. 32</p> <p>Das die Amptleüt vnd Gericht der Wirt halber / einsehens haben sollen. 32</p> <p>Wer vnd wie man Laster angeben soll. 33</p> <p>Von der minderjärigen Tutorn / vnd Pflegschafften / vnd derselbigen Fürmindern. 36</p> <p>Von den vnnützen haußhaltern / prodigis verschwendern vnd geidern / jrer haab vnd gütter. 45</p> <p>Der Armen leüt / vnd Betler halber. 47</p> <p>Vom Acker / vnd Weingart baw. 47</p> <p>Von Arbeitern / Taglönern / vnd den jhenigen / so das feld bawen. 48</p> <p>Von dienst Knechten Mägten / vnd Eehalten. 49</p> <p>Von Wundartzeten vnd Balbierern. 49</p> <p>Von Hebammen. 50</p> <p>Von Goldtschmiden. 51</p> </div> </body> </text> </TEI> [0004]
Wie die gütter in disem Fürstenthumb ligend / vnd in der außlender hand seind / widerumb in vnser vnderthonen handen gebracht werden sollen. 25
Das niemand kein gült auffnemen soll / one vnser sonder erlauben. 26
Das niemand kein Lehen / oder theilbar güt one erlaubt zertrennen soll. 27
Von vnordenlicher / vnd köstlicher kleidung. 27
Von Paursleüten auff dem Land. 28
Von Burgern vnd einwonern in Stetten. 28
Von Kauff vnd gewerbs leüten / auch den Burgernin den Stetten so in Gericht / Rath / vnd andernehrlichen ämptern gebraucht werden. 29
Von Dienst mägdten. 30
Von Hochzeiten vnd Schenckinen. 30
Von Tauffsuppen / Weiber schenckin / vnd Kindpetterin Mälern. 31
Vom Faßnacht küchlin / vnd Butzen kleidern. 31
Das alle Gastereyen / vnd züsamen lauffen der Kirchweihinen fürter absein sollen. 32
Das die Amptleüt vnd Gericht der Wirt halber / einsehens haben sollen. 32
Wer vnd wie man Laster angeben soll. 33
Von der minderjärigen Tutorn / vnd Pflegschafften / vnd derselbigen Fürmindern. 36
Von den vnnützen haußhaltern / prodigis verschwendern vnd geidern / jrer haab vnd gütter. 45
Der Armen leüt / vnd Betler halber. 47
Vom Acker / vnd Weingart baw. 47
Von Arbeitern / Taglönern / vnd den jhenigen / so das feld bawen. 48
Von dienst Knechten Mägten / vnd Eehalten. 49
Von Wundartzeten vnd Balbierern. 49
Von Hebammen. 50
Von Goldtschmiden. 51
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/4>, abgerufen am 04.07.2024. |