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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Register über die Landtsordnung.

Von Gottes wort vnd Predigen zühören. Fol. 2

Von Gots lesterern. Fol. 2

Von Zauberey / Teüfels beschwören vnd warsagen. 4

Die Todtschläg berürend. 5

Wie es im fridnemen vnd gebieten / auch gegen denfridbrechern gehalten werden soll. 6

Welcher massen die Feld dieb gestrafft werden sollen. 7

Vonleichtuertiger beiwonung vnd schandtlicher hürerey. 8

Vom Eebruch. 9

Vom Kupplen vnd heimlichem enthalten. 10

Vom zü vnd voltrincken. 10

Vom Spilen. 12

Von wücherlichen bösen fürkeüffen / vnd andern verbotnen Conträcten vnd handtierungen. 12

Vom schädlichen fürkauff. 14

Des Wollen kauffs halber. 17

Wollen schlag / oder rechnung. 18

Von Wullin tücher handtwerck / vnd verkauffung derselbigen tüch. 19

Von der Elen. 20

Vom Imber / auch andern Specereyen vnd gewürtzen. 20

Von Walhen / auch andern außlendischen vnd frembden Kremern. 21

Von gewerben in Dörffern. 21

Pfälkauffs halber. 22

Von wegen des Holtzkauffs 23

Das niemandt keinen / so nit vnder vnsers Fürstenthumms Oberkeitgesessen / einich ligend güt zükauffen gebe. 24

Register über die Landtsordnung.

Von Gottes wort vnd Predigen zühören. Fol. 2

Von Gots lesterern. Fol. 2

Von Zauberey / Teüfels beschwören vnd warsagen. 4

Die Todtschläg berürend. 5

Wie es im fridnemen vnd gebieten / auch gegen denfridbrechern gehalten werden soll. 6

Welcher massen die Feld dieb gestrafft werden sollen. 7

Vonleichtuertiger beiwonung vnd schandtlicher hürerey. 8

Vom Eebruch. 9

Vom Kupplen vnd heimlichem enthalten. 10

Vom zü vnd voltrincken. 10

Vom Spilen. 12

Von wücherlichen bösen fürkeüffen / vnd andern verbotnen Conträcten vnd handtierungen. 12

Vom schädlichen fürkauff. 14

Des Wollen kauffs halber. 17

Wollen schlag / oder rechnung. 18

Von Wullin tücher handtwerck / vnd verkauffung derselbigen tüch. 19

Von der Elen. 20

Vom Imber / auch andern Specereyen vnd gewürtzen. 20

Von Walhen / auch andern außlendischen vnd frembden Kremern. 21

Von gewerben in Dörffern. 21

Pfälkauffs halber. 22

Von wegen des Holtzkauffs 23

Das niemandt keinen / so nit vnder vnsers Fürstenthum̃s Oberkeitgesessen / einich ligend güt zükauffen gebe. 24

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        <p>Wie es im fridnemen vnd gebieten / auch gegen denfridbrechern gehalten werden soll. 6</p>
        <p>Welcher massen die Feld dieb gestrafft werden sollen. 7</p>
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        <p>Vom schädlichen fürkauff. 14</p>
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        <p>Von Wullin tücher handtwerck / vnd verkauffung derselbigen tüch. 19</p>
        <p>Von der Elen. 20</p>
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[0003] Register über die Landtsordnung. Von Gottes wort vnd Predigen zühören. Fol. 2 Von Gots lesterern. Fol. 2 Von Zauberey / Teüfels beschwören vnd warsagen. 4 Die Todtschläg berürend. 5 Wie es im fridnemen vnd gebieten / auch gegen denfridbrechern gehalten werden soll. 6 Welcher massen die Feld dieb gestrafft werden sollen. 7 Vonleichtuertiger beiwonung vnd schandtlicher hürerey. 8 Vom Eebruch. 9 Vom Kupplen vnd heimlichem enthalten. 10 Vom zü vnd voltrincken. 10 Vom Spilen. 12 Von wücherlichen bösen fürkeüffen / vnd andern verbotnen Conträcten vnd handtierungen. 12 Vom schädlichen fürkauff. 14 Des Wollen kauffs halber. 17 Wollen schlag / oder rechnung. 18 Von Wullin tücher handtwerck / vnd verkauffung derselbigen tüch. 19 Von der Elen. 20 Vom Imber / auch andern Specereyen vnd gewürtzen. 20 Von Walhen / auch andern außlendischen vnd frembden Kremern. 21 Von gewerben in Dörffern. 21 Pfälkauffs halber. 22 Von wegen des Holtzkauffs 23 Das niemandt keinen / so nit vnder vnsers Fürstenthum̃s Oberkeitgesessen / einich ligend güt zükauffen gebe. 24

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/3>, abgerufen am 02.05.2024.