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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Von Kantengiessern. 52

Von den Handtwercken in gemein auch derselbigen / sönen / gesellen / knechten vnd lehrknaben. 52

Das kein gemeind sonder vnd one wissen vnd erlauben / der Amptleüt gehalten werden soll. 53

Wie es in brunsten gehalten werden soll. 54

Niemand soll kein Trummen haben dann die Oberkeit. 54

Der feür / vnd anderer Büchssen halber. 55

Wie es mit bawung / vnd handthabungweg vnd stäg / gehalten werden soll. 57

Das die Heüser / Scheüren / vnd Hoffraitin / in ehrn vnd gebewen erhalten sollen werden. 58

Vom Keltern gebew. 59

Das die Amptleüt den Vnderthonen nit leichtlich bei jrn Eiden / sonder Gelt / oder andern straffen gebieten sollen. 60

Das kein Vnderthon den andern für einich außlendisch Hoff / oder Landtgericht laden soll. 60

Vom Supplicieren. 61

Visch ordnung. 64

Flössens halber. 66

Von waid / vnd Schaaffordnung. 68

Von Ochssen vnd Rossen. 71

Vorst vnd Holtzordnung. 71

Das niemand ausser Lands frembden Herren one erlaupt züziehen solle. 72

Der außgetretnen / vnd vngehorsamen haab vnd gütter sollen auffgeschriben werden. 72

Die Juden belangend. 72

Von Zigeinern. 77

Vom Burgerrecht. 77

Eid der Erbhuldigung. 78

Der dienstknecht halber. 78

Sonst ander gemein Artickel. 78

Von Kantengiessern. 52

Von den Handtwercken in gemein auch derselbigen / sönen / gesellen / knechten vnd lehrknaben. 52

Das kein gemeind sonder vnd one wissen vnd erlauben / der Amptleüt gehalten werden soll. 53

Wie es in brunsten gehalten werden soll. 54

Niemand soll kein Trummen haben dann die Oberkeit. 54

Der feür / vnd anderer Büchssen halber. 55

Wie es mit bawung / vnd handthabungweg vnd stäg / gehalten werden soll. 57

Das die Heüser / Scheüren / vnd Hoffraitin / in ehrn vnd gebewen erhalten sollen werden. 58

Vom Keltern gebew. 59

Das die Amptleüt den Vnderthonen nit leichtlich bei jrn Eiden / sonder Gelt / oder andern straffen gebieten sollen. 60

Das kein Vnderthon den andern für einich außlendisch Hoff / oder Landtgericht laden soll. 60

Vom Supplicieren. 61

Visch ordnung. 64

Flössens halber. 66

Von waid / vnd Schaaffordnung. 68

Von Ochssen vnd Rossen. 71

Vorst vnd Holtzordnung. 71

Das niemand ausser Lands frembden Herren one erlaupt züziehen solle. 72

Der außgetretnen / vnd vngehorsamen haab vnd gütter sollen auffgeschriben werden. 72

Die Juden belangend. 72

Von Zigeinern. 77

Vom Burgerrecht. 77

Eid der Erbhuldigung. 78

Der dienstknecht halber. 78

Sonst ander gemein Artickel. 78

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        <p>Niemand soll kein Trummen haben dann die Oberkeit. 54</p>
        <p>Der feür / vnd anderer Büchssen halber. 55</p>
        <p>Wie es mit bawung / vnd handthabungweg vnd stäg / gehalten werden soll. 57</p>
        <p>Das die Heüser / Scheüren / vnd Hoffraitin / in ehrn vnd gebewen erhalten sollen                      werden. 58</p>
        <p>Vom Keltern gebew. 59</p>
        <p>Das die Amptleüt den Vnderthonen nit leichtlich bei jrn Eiden / sonder Gelt /                      oder andern straffen gebieten sollen. 60</p>
        <p>Das kein Vnderthon den andern für einich außlendisch Hoff / oder Landtgericht                      laden soll. 60</p>
        <p>Vom Supplicieren. 61</p>
        <p>Visch ordnung. 64</p>
        <p>Flössens halber. 66</p>
        <p>Von waid / vnd Schaaffordnung. 68</p>
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        <p>Die Juden belangend. 72</p>
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[0005] Von Kantengiessern. 52 Von den Handtwercken in gemein auch derselbigen / sönen / gesellen / knechten vnd lehrknaben. 52 Das kein gemeind sonder vnd one wissen vnd erlauben / der Amptleüt gehalten werden soll. 53 Wie es in brunsten gehalten werden soll. 54 Niemand soll kein Trummen haben dann die Oberkeit. 54 Der feür / vnd anderer Büchssen halber. 55 Wie es mit bawung / vnd handthabungweg vnd stäg / gehalten werden soll. 57 Das die Heüser / Scheüren / vnd Hoffraitin / in ehrn vnd gebewen erhalten sollen werden. 58 Vom Keltern gebew. 59 Das die Amptleüt den Vnderthonen nit leichtlich bei jrn Eiden / sonder Gelt / oder andern straffen gebieten sollen. 60 Das kein Vnderthon den andern für einich außlendisch Hoff / oder Landtgericht laden soll. 60 Vom Supplicieren. 61 Visch ordnung. 64 Flössens halber. 66 Von waid / vnd Schaaffordnung. 68 Von Ochssen vnd Rossen. 71 Vorst vnd Holtzordnung. 71 Das niemand ausser Lands frembden Herren one erlaupt züziehen solle. 72 Der außgetretnen / vnd vngehorsamen haab vnd gütter sollen auffgeschriben werden. 72 Die Juden belangend. 72 Von Zigeinern. 77 Vom Burgerrecht. 77 Eid der Erbhuldigung. 78 Der dienstknecht halber. 78 Sonst ander gemein Artickel. 78

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/5>, abgerufen am 02.05.2024.