[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.in vnserm Fürstenthumb / vnd Oberkeit / mit Korn / vnd andern jrn waaren / so sie für sich selber züuerkauffen haben / besüchen / allerlei gefarliche practick / auff den märckten vnnd plätzen / auch vnder den Kornheüsern / da der frey fail kauff dann gehalten würdt / brauchen vnd üben / vnd dann auch vil faullentzende Manns vnnd Frawen personen / jre arbeit verlassen / vnd hin vnd wider in die Stett vnd Flecken streichen / Hiener / Ayer / Schmaltz / Visch / vnd schier alle essende ding / auff kauffen / vnd von einem ort zum andern tragen / vnd damit ein auffschlag machen. Das auch jr etlich befunden / die Leinwath / Zwilch / Flachs / Wollen / Federn / vnd dergleichen / in Flecken hin vnd wider / mit jrm hausiern / auch etwan / vor vnd ehe solche waar gefallen / gemacht / erzeügt vnd bereittet worden / alles züfürkauff bestellen / vnd auff kauffen / heimlichen damit handtiern / vnd sonst allen finantz brauchen / vnd süchen / das schier niemandts mehr auff die Jar vnd wochenmärckt / jchtzit zü offen failen keüffen / fürt / tregt noch bringt / das do einer zü seiner notdurfft züwegen bringen kündte / es seie dann züuor in der dritten oder vierdten hand gewesen / dardurch dann die freyen märckt / alle erbere handtierung / gewerben vnd handtwercken / in vnserm Fürstenthumb nidergelegt worden / vnd alles in solchen hohen auffschlag vnd mangel komen / das nit allein die armen / sonder auch die jhenigen / so einer zimmlichen / habhafften narung / vnd so gleich etwan das bargelt in handen / züuilmaln / das brott oder essende / auch andere notdurfftige ding / nit erlangen oder kauffen / auch schier solchs nit mehr erschwingen / noch vns vorsitzen mögen. Dweil dann solche fürkeüff / als wol als ander wücherliche Conträct / wider die brüderliche liebe / den gemeinen geschriben Rechten entgegen / vnd gemeinem nutzen gantz schädlich. So erkennen wir vns / in kraft vnsers von Gott empfangen Ampts / vnd von Oberkeit / schuldig / auch für vns selber in vnserm Fürstenthumb / vnd Oberkeit / mit Korn / vnd andern jrn waaren / so sie für sich selber züuerkauffen haben / besüchen / allerlei gefarliche practick / auff den märckten vnnd plätzen / auch vnder den Kornheüsern / da der frey fail kauff dann gehalten würdt / brauchen vnd üben / vnd dann auch vil faullentzende Mañs vnnd Frawen personen / jre arbeit verlassen / vnd hin vnd wider in die Stett vnd Flecken streichen / Hiener / Ayer / Schmaltz / Visch / vnd schier alle essende ding / auff kauffen / vnd von einem ort zum andern tragen / vnd damit ein auffschlag machen. Das auch jr etlich befunden / die Leinwath / Zwilch / Flachs / Wollen / Federn / vnd dergleichen / in Flecken hin vnd wider / mit jrm hausiern / auch etwan / vor vnd ehe solche waar gefallen / gemacht / erzeügt vnd bereittet worden / alles züfürkauff bestellen / vnd auff kauffen / heimlichen damit handtiern / vnd sonst allen finantz brauchen / vnd süchen / das schier niemandts mehr auff die Jar vnd wochenmärckt / jchtzit zü offen failen keüffen / fürt / tregt noch bringt / das do einer zü seiner notdurfft züwegen bringen kündte / es seie dann züuor in der dritten oder vierdten hand gewesen / dardurch dann die freyen märckt / alle erbere handtierung / gewerben vnd handtwercken / in vnserm Fürstenthumb nidergelegt worden / vnd alles in solchen hohen auffschlag vnd mangel komen / das nit allein die armen / sonder auch die jhenigen / so einer zim̃lichen / habhafften narung / vnd so gleich etwan das bargelt in handen / züuilmaln / das brott oder essende / auch andere notdurfftige ding / nit erlangen oder kauffen / auch schier solchs nit mehr erschwingen / noch vns vorsitzen mögen. Dweil dann solche fürkeüff / als wol als ander wücherliche Conträct / wider die brüderliche liebe / den gemeinen geschriben Rechten entgegen / vñ gemeinem nutzen gantz schädlich. 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in vnserm Fürstenthumb / vnd Oberkeit / mit Korn / vnd andern jrn waaren / so sie für sich selber züuerkauffen haben / besüchen / allerlei gefarliche practick / auff den märckten vnnd plätzen / auch vnder den Kornheüsern / da der frey fail kauff dann gehalten würdt / brauchen vnd üben / vnd dann auch vil faullentzende Mañs vnnd Frawen personen / jre arbeit verlassen / vnd hin vnd wider in die Stett vnd Flecken streichen / Hiener / Ayer / Schmaltz / Visch / vnd schier alle essende ding / auff kauffen / vnd von einem ort zum andern tragen / vnd damit ein auffschlag machen.
Das auch jr etlich befunden / die Leinwath / Zwilch / Flachs / Wollen / Federn / vnd dergleichen / in Flecken hin vnd wider / mit jrm hausiern / auch etwan / vor vnd ehe solche waar gefallen / gemacht / erzeügt vnd bereittet worden / alles züfürkauff bestellen / vnd auff kauffen / heimlichen damit handtiern / vnd sonst allen finantz brauchen / vnd süchen / das schier niemandts mehr auff die Jar vnd wochenmärckt / jchtzit zü offen failen keüffen / fürt / tregt noch bringt / das do einer zü seiner notdurfft züwegen bringen kündte / es seie dann züuor in der dritten oder vierdten hand gewesen / dardurch dann die freyen märckt / alle erbere handtierung / gewerben vnd handtwercken / in vnserm Fürstenthumb nidergelegt worden / vnd alles in solchen hohen auffschlag vnd mangel komen / das nit allein die armen / sonder auch die jhenigen / so einer zim̃lichen / habhafften narung / vnd so gleich etwan das bargelt in handen / züuilmaln / das brott oder essende / auch andere notdurfftige ding / nit erlangen oder kauffen / auch schier solchs nit mehr erschwingen / noch vns vorsitzen mögen.
Dweil dann solche fürkeüff / als wol als ander wücherliche Conträct / wider die brüderliche liebe / den gemeinen geschriben Rechten entgegen / vñ gemeinem nutzen gantz schädlich. So erkeñen wir vns / in kraft vnsers von Gott empfangen Ampts / vnd von Oberkeit / schuldig / auch für vns selber
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/35>, abgerufen am 04.07.2024. |