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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Darzü auch solche vnrechtliche / böse / wücherliche keüff / Conträct / handtierung vnd hendel / für vnwir dig / krafftloß / vnd vnbindig halten / vnd darauff von Gerichten nichts erkennen lassen / vnd von jemand gestatten / einiche würckliche execution züthon / verhelffen / noch gestatten / auch sich vnsere Gericht / dar auff züerkennen / für sich selber gentzlich enthalten sollen.

Außgenomen das gestolen güt / soll nit Confisciert / sonder dem / so es genomen / zügestelt / vnd der Dieb / auch der / so solchs wissentlich als gestoln güt kauffet / fencklich angenommen / vnd für peenlich Recht gestelt / vnd was zürecht erkennet / das an jnen volstreckt werden.

Vom schädlithen Fürkauff.

Als wir auch hieneben oberzelten / vnrechtlichen / vnd wücherlichen Conträct vnd handtierungen / befunden / das gleicher gestalt / der vngetrew / vorteilig vnd eigennützig fürkauff / in vnserm Fürstenthumb / an Korn / Habern / Gersten / vnd allen andern essenden dingen / auch Vnschlitt / Heüten / Kalb / vnd andern felen / Holtz / Pfelen / Flachs / Wollen / Federn / vnd allem andern / schier nichts außgenommen / vom meisten biß auffs wenigst gerechnet / das der mensch niessen vnd brauchen soll / etliche jar her / so hefftig vnd gefärlich eingerissen / das nit allein die eigennützige vnd geltgirige wücherer / die sich nimmer ersettigen wöllen lassen / die frucht vnd andere essende ding / auch waaren / hin vnnd wider / in Flecken vnsers Fürstenthumbs / ausserhalb der freyen märckten auff kauffen / vnd den vnsern an außwendigen orten / zü jrem eigenwilligen / vorteiligen / wücherlichen vorkauffen vnd auffschlag / entfürn vnd tragen / sonder auch die jhenigen / so gleich die märckt

Darzü auch solche vnrechtliche / böse / wücherliche keüff / Conträct / handtierung vnd hendel / für vnwir dig / krafftloß / vnd vnbindig halten / vnd darauff von Gerichten nichts erkennen lassen / vnd von jemand gestatten / einiche würckliche execution züthon / verhelffen / noch gestatten / auch sich vnsere Gericht / dar auff züerkennen / für sich selber gentzlich enthalten sollen.

Außgenomen das gestolen güt / soll nit Confisciert / sonder dem / so es genomen / zügestelt / vnd der Dieb / auch der / so solchs wissentlich als gestoln güt kauffet / fencklich angenommen / vnd für peenlich Recht gestelt / vnd was zürecht erkennet / das an jnen volstreckt werden.

Vom schädlithen Fürkauff.

Als wir auch hieneben oberzelten / vnrechtlichen / vnd wücherlichen Conträct vnd handtierungen / befunden / das gleicher gestalt / der vngetrew / vorteilig vñ eigennützig fürkauff / in vnserm Fürstenthumb / an Korn / Habern / Gersten / vnd allen andern essenden dingen / auch Vnschlitt / Heüten / Kalb / vnd andern felen / Holtz / Pfelen / Flachs / Wollen / Federn / vñ allem andern / schier nichts außgenommen / vom meisten biß auffs wenigst gerechnet / das der mensch niessen vnd brauchen soll / etliche jar her / so hefftig vnd gefärlich eingerissen / das nit allein die eigennützige vnd geltgirige wücherer / die sich nimmer ersettigen wöllen lassen / die frucht vñ andere essende ding / auch waaren / hin vnnd wider / in Flecken vnsers Fürstenthumbs / ausserhalb der freyen märckten auff kauffen / vnd den vnsern an außwendigen orten / zü jrem eigenwilligen / vorteiligen / wücherlichen vorkauffen vnd auffschlag / entfürn vnd tragen / sonder auch die jhenigen / so gleich die märckt

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[0034] Darzü auch solche vnrechtliche / böse / wücherliche keüff / Conträct / handtierung vnd hendel / für vnwir dig / krafftloß / vnd vnbindig halten / vnd darauff von Gerichten nichts erkennen lassen / vnd von jemand gestatten / einiche würckliche execution züthon / verhelffen / noch gestatten / auch sich vnsere Gericht / dar auff züerkennen / für sich selber gentzlich enthalten sollen. Außgenomen das gestolen güt / soll nit Confisciert / sonder dem / so es genomen / zügestelt / vnd der Dieb / auch der / so solchs wissentlich als gestoln güt kauffet / fencklich angenommen / vnd für peenlich Recht gestelt / vnd was zürecht erkennet / das an jnen volstreckt werden. Vom schädlithen Fürkauff. Als wir auch hieneben oberzelten / vnrechtlichen / vnd wücherlichen Conträct vnd handtierungen / befunden / das gleicher gestalt / der vngetrew / vorteilig vñ eigennützig fürkauff / in vnserm Fürstenthumb / an Korn / Habern / Gersten / vnd allen andern essenden dingen / auch Vnschlitt / Heüten / Kalb / vnd andern felen / Holtz / Pfelen / Flachs / Wollen / Federn / vñ allem andern / schier nichts außgenommen / vom meisten biß auffs wenigst gerechnet / das der mensch niessen vnd brauchen soll / etliche jar her / so hefftig vnd gefärlich eingerissen / das nit allein die eigennützige vnd geltgirige wücherer / die sich nimmer ersettigen wöllen lassen / die frucht vñ andere essende ding / auch waaren / hin vnnd wider / in Flecken vnsers Fürstenthumbs / ausserhalb der freyen märckten auff kauffen / vnd den vnsern an außwendigen orten / zü jrem eigenwilligen / vorteiligen / wücherlichen vorkauffen vnd auffschlag / entfürn vnd tragen / sonder auch die jhenigen / so gleich die märckt

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/34>, abgerufen am 23.11.2024.