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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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So gebieten wir allen vnsern vnderthonen / schirms vnd zügewandten / gantz ernstlich / vnd wöllen das sich fürohin ein jeder / vnd sonst meniglich / weß stands der / oder waher er sei / solcher vnrechtlichen Conträcten / vnd aller bösen / vnzimmlichen keüffen / pacten / handtierungen vnd hendeln / wie die jmer genannt oder erdacht werden mögen / heimlich vnd offenlich / gentzlich vnd zümal / abthüe / müssige vnd enthalte / die fürthin durch sich selbs / noch ander treibe / noch rath / that / hilff / oder einschlaff / es wer mit verfertigung einicher verschreibung / besiglung / oder sonst in was gestalt vnd schein / das jmer erdacht vnd geschehen möcht / darzü thüe oder gebe. Dann welcher / vnd was stands / oder von wannen der sei / sich hierüber solches / im meisten oder im wenigsten / mehr in vnserm Fürstenthumb gebrauchen / vnd also erfunden vnd fürgebracht / oder sonsterfarn wurde / dar auff dann von vnsern Ober vnd Vnder amptleüten / Burgermeistern / Gericht / Rath / Schultheissen vnd Gemeinden / Statt vnd Dorffknechten / bei jrn pflichten vnd Eiden / damit sie vns zügethon vnd verwandt seind / sondere achtung haben sollen.

Vnd damit sollichs mit ernst fürkommen / vnd gemelte wücherliche Conträct gantz abgeschafft werden / So beuelhen wir hiemit ernstlich / vnd wöllen / das vnsere Ober vnd Vnder amptleüt / auch Keller / Pfleger / als bald hinfüro derselbigen übertretter vnd handtierer / auch dero / so solchs vorpublicierung diß vnsers mandats vnd Landtsordnung gebraucht / vnd nach diser publicierung in dreien nechstuolgenden monaten sich solchs nit abgethon / vnd dauon allerdings / mit billicher vnd rechtlicher maß / entlediget hetten / hauptsuma / handtierung vnd waar / waran die seien / vnd erlangt mögen werden / Confisciern / vnd vns / als dem Landsfürsten / einziehen / doch daruon dem jhenigen / so einen übertretter also fürgebracht vnd angezeigt / den drittenteil raichen vnd geben sollen.

So gebieten wir allen vnsern vnderthonen / schirms vnd zügewandten / gantz ernstlich / vnd wöllen das sich fürohin ein jeder / vnd sonst meniglich / weß stands der / oder waher er sei / solcher vnrechtlichen Conträcten / vnd aller bösen / vnzim̃lichen keüffen / pacten / handtierungen vnd hendeln / wie die jmer genannt oder erdacht werden mögen / heimlich vnd offenlich / gentzlich vnd zümal / abthüe / müssige vnd enthalte / die fürthin durch sich selbs / noch ander treibe / noch rath / that / hilff / oder einschlaff / es wer mit verfertigung einicher verschreibung / besiglung / oder sonst in was gestalt vnd schein / das jmer erdacht vnd geschehen möcht / darzü thüe oder gebe. Dañ welcher / vnd was stands / oder von wannen der sei / sich hierüber solches / im meisten oder im wenigsten / mehr in vnserm Fürstenthumb gebrauchen / vnd also erfunden vnd fürgebracht / oder sonsterfarn wurde / dar auff dann von vnsern Ober vñ Vnder amptleüten / Burgermeistern / Gericht / Rath / Schultheissen vnd Gemeinden / Statt vnd Dorffknechten / bei jrn pflichten vnd Eiden / damit sie vns zügethon vnd verwandt seind / sondere achtung haben sollen.

Vnd damit sollichs mit ernst fürkommen / vnd gemelte wücherliche Conträct gantz abgeschafft werden / So beuelhen wir hiemit ernstlich / vnd wöllen / das vnsere Ober vnd Vnder amptleüt / auch Keller / Pfleger / als bald hinfüro derselbigen übertretter vnd handtierer / auch dero / so solchs vorpublicierung diß vnsers mandats vnd Landtsordnung gebraucht / vnd nach diser publicierung in dreien nechstuolgenden monaten sich solchs nit abgethon / vnd dauon allerdings / mit billicher vnd rechtlicher maß / entlediget hetten / hauptsuma / handtierung vnd waar / waran die seien / vnd erlangt mögen werden / Confisciern / vnd vns / als dem Landsfürsten / einziehen / doch daruon dem jhenigen / so einen übertretter also fürgebracht vnd angezeigt / den drittenteil raichen vnd geben sollen.

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[14/0033] So gebieten wir allen vnsern vnderthonen / schirms vnd zügewandten / gantz ernstlich / vnd wöllen das sich fürohin ein jeder / vnd sonst meniglich / weß stands der / oder waher er sei / solcher vnrechtlichen Conträcten / vnd aller bösen / vnzim̃lichen keüffen / pacten / handtierungen vnd hendeln / wie die jmer genannt oder erdacht werden mögen / heimlich vnd offenlich / gentzlich vnd zümal / abthüe / müssige vnd enthalte / die fürthin durch sich selbs / noch ander treibe / noch rath / that / hilff / oder einschlaff / es wer mit verfertigung einicher verschreibung / besiglung / oder sonst in was gestalt vnd schein / das jmer erdacht vnd geschehen möcht / darzü thüe oder gebe. Dañ welcher / vnd was stands / oder von wannen der sei / sich hierüber solches / im meisten oder im wenigsten / mehr in vnserm Fürstenthumb gebrauchen / vnd also erfunden vnd fürgebracht / oder sonsterfarn wurde / dar auff dann von vnsern Ober vñ Vnder amptleüten / Burgermeistern / Gericht / Rath / Schultheissen vnd Gemeinden / Statt vnd Dorffknechten / bei jrn pflichten vnd Eiden / damit sie vns zügethon vnd verwandt seind / sondere achtung haben sollen. Vnd damit sollichs mit ernst fürkommen / vnd gemelte wücherliche Conträct gantz abgeschafft werden / So beuelhen wir hiemit ernstlich / vnd wöllen / das vnsere Ober vnd Vnder amptleüt / auch Keller / Pfleger / als bald hinfüro derselbigen übertretter vnd handtierer / auch dero / so solchs vorpublicierung diß vnsers mandats vnd Landtsordnung gebraucht / vnd nach diser publicierung in dreien nechstuolgenden monaten sich solchs nit abgethon / vnd dauon allerdings / mit billicher vnd rechtlicher maß / entlediget hetten / hauptsuma / handtierung vnd waar / waran die seien / vnd erlangt mögen werden / Confisciern / vnd vns / als dem Landsfürsten / einziehen / doch daruon dem jhenigen / so einen übertretter also fürgebracht vnd angezeigt / den drittenteil raichen vnd geben sollen.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/33>, abgerufen am 02.05.2024.