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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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den gmeinden / in Stetten vnd Flecken / trewlich / ehrlich vnd nutzlich gehauset / alle vergebenliche / vnnötige zerung vnd vncosten vermitten pleiben / das auch ein jeder Burgermeister vnd Neimburg / seins ampts halber / nach vnser getruckten Rechnung ordnung / erbare / vrkundtliche Rechnung vnnd bare bezalung gleich auff sein rechentag one einichen lengern frist vnd stillstand thüe / vnd ein jeder einbringe / was in seinem jar gefelt / auch desselbigen seins Burgermeister oder Neimburgen ampt Gelts oder güts / nichts in sein eigen nutze bewende / bei peen vnd straff vns zügeben v. Guldin / vnd des niemanden schonen / darüber wir vnser sondere Superattenden verordnen werden.

Es soll auch ein jede Statt jre Thor / Thurn / Werinen Statt vnd zwingel Mauren / in wesenlichen gebewen / besserung / vnnd vnabgengisch / auch die Statt Gräben außgerompt / halten. Vnd wa nun die in einer oder mehr Statt hieuorin abgang kommen / dieselbigen widerumb der notturfft vnd gelegenheit nach / als bald von Jarn zü Jarn / vnd alle Jar etwas daran / in besserungbringen / darob vnsere Amptleüt bei jren pflichten vnd eiden halten / vnd mit den verordneten / so die Neüser gebew järlich besichtigen / sollichs wercklich verordnen / damit bei zeiten grosser abgang / schad vnnd nachteil / so mit einem Pfenning / vnd darnach mit einem Guldin / beschehen müste / fürkommen werde / vnnd hierinn dem gmeinen nutz / kein farlessigkeit oder versomnuß geschehen. Sonst gedencken wir / die versomnuß vnnd farlessigkeit / an denen es erwunden / dem gmeinen nutz mit ernst bekommen zülassen.

Zü verhüttung vilerleinachteils / schadens vnd betrugs / so mit mancherlei bösen verschreibungen / den armen leüten / jrenthalben vnwissendt / züstehn möchten. Gebieten wir ernstlich / wölcher brieff bedarff vnd auffrichten will / der soll dieselbigen durch die Stattschreiber seins ampts schreiben / vnd

den gmeinden / in Stetten vnd Flecken / trewlich / ehrlich vnd nutzlich gehauset / alle vergebenliche / vnnötige zerung vñ vncosten vermitten pleiben / das auch ein jeder Burgermeister vnd Neimburg / seins ampts halber / nach vnser getruckten Rechnung ordnung / erbare / vrkundtliche Rechnung vnnd bare bezalung gleich auff sein rechentag one einichen lengern frist vnd stillstand thüe / vnd ein jeder einbringe / was in seinem jar gefelt / auch desselbigen seins Burgermeister oder Neimburgen ampt Gelts oder güts / nichts in sein eigen nutze bewende / bei peen vnd straff vns zügeben v. Guldin / vnd des niemanden schonen / darüber wir vnser sondere Superattenden verordnen werden.

Es soll auch ein jede Statt jre Thor / Thurn / Werinen Statt vnd zwingel Mauren / in wesenlichen gebewen / besserung / vnnd vnabgengisch / auch die Statt Gräben außgerompt / halten. Vnd wa nun die in einer oder mehr Statt hieuorin abgang kommen / dieselbigen widerumb der notturfft vnd gelegenheit nach / als bald von Jarn zü Jarn / vnd alle Jar etwas daran / in besserungbringen / darob vnsere Amptleüt bei jren pflichten vnd eiden halten / vnd mit den verordneten / so die Neüser gebew järlich besichtigen / sollichs wercklich verordnen / damit bei zeiten grosser abgang / schad vnnd nachteil / so mit einem Pfenning / vñ darnach mit einem Guldin / beschehen müste / fürkommen werde / vnnd hierinn dem gmeinen nutz / kein farlessigkeit oder versomnuß geschehen. Sonst gedencken wir / die versomnuß vnnd farlessigkeit / an denen es erwunden / dem gmeinen nutz mit ernst bekommen zülassen.

Zü verhüttung vilerleinachteils / schadens vñ betrugs / so mit mancherlei bösen verschreibungen / den armen leüten / jrenthalben vnwissendt / züstehn möchten. Gebieten wir ernstlich / wölcher brieff bedarff vnd auffrichten will / der soll dieselbigen durch die Stattschreiber seins ampts schreiben / vñ

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[81/0171] den gmeinden / in Stetten vnd Flecken / trewlich / ehrlich vnd nutzlich gehauset / alle vergebenliche / vnnötige zerung vñ vncosten vermitten pleiben / das auch ein jeder Burgermeister vnd Neimburg / seins ampts halber / nach vnser getruckten Rechnung ordnung / erbare / vrkundtliche Rechnung vnnd bare bezalung gleich auff sein rechentag one einichen lengern frist vnd stillstand thüe / vnd ein jeder einbringe / was in seinem jar gefelt / auch desselbigen seins Burgermeister oder Neimburgen ampt Gelts oder güts / nichts in sein eigen nutze bewende / bei peen vnd straff vns zügeben v. Guldin / vnd des niemanden schonen / darüber wir vnser sondere Superattenden verordnen werden. Es soll auch ein jede Statt jre Thor / Thurn / Werinen Statt vnd zwingel Mauren / in wesenlichen gebewen / besserung / vnnd vnabgengisch / auch die Statt Gräben außgerompt / halten. Vnd wa nun die in einer oder mehr Statt hieuorin abgang kommen / dieselbigen widerumb der notturfft vnd gelegenheit nach / als bald von Jarn zü Jarn / vnd alle Jar etwas daran / in besserungbringen / darob vnsere Amptleüt bei jren pflichten vnd eiden halten / vnd mit den verordneten / so die Neüser gebew järlich besichtigen / sollichs wercklich verordnen / damit bei zeiten grosser abgang / schad vnnd nachteil / so mit einem Pfenning / vñ darnach mit einem Guldin / beschehen müste / fürkommen werde / vnnd hierinn dem gmeinen nutz / kein farlessigkeit oder versomnuß geschehen. Sonst gedencken wir / die versomnuß vnnd farlessigkeit / an denen es erwunden / dem gmeinen nutz mit ernst bekommen zülassen. Zü verhüttung vilerleinachteils / schadens vñ betrugs / so mit mancherlei bösen verschreibungen / den armen leüten / jrenthalben vnwissendt / züstehn möchten. Gebieten wir ernstlich / wölcher brieff bedarff vnd auffrichten will / der soll dieselbigen durch die Stattschreiber seins ampts schreiben / vñ

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/171>, abgerufen am 24.11.2024.