Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

den gmeinden / in Stetten vnd Flecken / trewlich / ehrlich vnd nutzlich gehauset / alle vergebenliche / vnnötige zerung vnd vncosten vermitten pleiben / das auch ein jeder Burgermeister vnd Neimburg / seins ampts halber / nach vnser getruckten Rechnung ordnung / erbare / vrkundtliche Rechnung vnnd bare bezalung gleich auff sein rechentag one einichen lengern frist vnd stillstand thüe / vnd ein jeder einbringe / was in seinem jar gefelt / auch desselbigen seins Burgermeister oder Neimburgen ampt Gelts oder güts / nichts in sein eigen nutze bewende / bei peen vnd straff vns zügeben v. Guldin / vnd des niemanden schonen / darüber wir vnser sondere Superattenden verordnen werden.

Es soll auch ein jede Statt jre Thor / Thurn / Werinen Statt vnd zwingel Mauren / in wesenlichen gebewen / besserung / vnnd vnabgengisch / auch die Statt Gräben außgerompt / halten. Vnd wa nun die in einer oder mehr Statt hieuorin abgang kommen / dieselbigen widerumb der notturfft vnd gelegenheit nach / als bald von Jarn zü Jarn / vnd alle Jar etwas daran / in besserungbringen / darob vnsere Amptleüt bei jren pflichten vnd eiden halten / vnd mit den verordneten / so die Neüser gebew järlich besichtigen / sollichs wercklich verordnen / damit bei zeiten grosser abgang / schad vnnd nachteil / so mit einem Pfenning / vnd darnach mit einem Guldin / beschehen müste / fürkommen werde / vnnd hierinn dem gmeinen nutz / kein farlessigkeit oder versomnuß geschehen. Sonst gedencken wir / die versomnuß vnnd farlessigkeit / an denen es erwunden / dem gmeinen nutz mit ernst bekommen zülassen.

Zü verhüttung vilerleinachteils / schadens vnd betrugs / so mit mancherlei bösen verschreibungen / den armen leüten / jrenthalben vnwissendt / züstehn möchten. Gebieten wir ernstlich / wölcher brieff bedarff vnd auffrichten will / der soll dieselbigen durch die Stattschreiber seins ampts schreiben / vnd

den gmeinden / in Stetten vnd Flecken / trewlich / ehrlich vnd nutzlich gehauset / alle vergebenliche / vnnötige zerung vñ vncosten vermitten pleiben / das auch ein jeder Burgermeister vnd Neimburg / seins ampts halber / nach vnser getruckten Rechnung ordnung / erbare / vrkundtliche Rechnung vnnd bare bezalung gleich auff sein rechentag one einichen lengern frist vnd stillstand thüe / vnd ein jeder einbringe / was in seinem jar gefelt / auch desselbigen seins Burgermeister oder Neimburgen ampt Gelts oder güts / nichts in sein eigen nutze bewende / bei peen vnd straff vns zügeben v. Guldin / vnd des niemanden schonen / darüber wir vnser sondere Superattenden verordnen werden.

Es soll auch ein jede Statt jre Thor / Thurn / Werinen Statt vnd zwingel Mauren / in wesenlichen gebewen / besserung / vnnd vnabgengisch / auch die Statt Gräben außgerompt / halten. Vnd wa nun die in einer oder mehr Statt hieuorin abgang kommen / dieselbigen widerumb der notturfft vnd gelegenheit nach / als bald von Jarn zü Jarn / vnd alle Jar etwas daran / in besserungbringen / darob vnsere Amptleüt bei jren pflichten vnd eiden halten / vnd mit den verordneten / so die Neüser gebew järlich besichtigen / sollichs wercklich verordnen / damit bei zeiten grosser abgang / schad vnnd nachteil / so mit einem Pfenning / vñ darnach mit einem Guldin / beschehen müste / fürkommen werde / vnnd hierinn dem gmeinen nutz / kein farlessigkeit oder versomnuß geschehen. Sonst gedencken wir / die versomnuß vnnd farlessigkeit / an denen es erwunden / dem gmeinen nutz mit ernst bekommen zülassen.

Zü verhüttung vilerleinachteils / schadens vñ betrugs / so mit mancherlei bösen verschreibungen / den armen leüten / jrenthalben vnwissendt / züstehn möchten. Gebieten wir ernstlich / wölcher brieff bedarff vnd auffrichten will / der soll dieselbigen durch die Stattschreiber seins ampts schreiben / vñ

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0171" n="81"/>
den gmeinden / in Stetten                      vnd Flecken / trewlich / ehrlich vnd nutzlich gehauset / alle vergebenliche /                      vnnötige zerung vn&#x0303; vncosten vermitten pleiben / das auch ein                      jeder Burgermeister vnd Neimburg / seins ampts halber / nach vnser getruckten                      Rechnung ordnung / erbare / vrkundtliche Rechnung vnnd bare bezalung gleich auff                      sein rechentag one einichen lengern frist vnd stillstand thüe / vnd ein jeder                      einbringe / was in seinem jar gefelt / auch desselbigen seins Burgermeister oder                      Neimburgen ampt Gelts oder güts / nichts in sein eigen nutze bewende / bei peen                      vnd straff vns zügeben v. Guldin / vnd des niemanden schonen / darüber wir vnser                      sondere Superattenden verordnen werden.</p>
        <p>Es soll auch ein jede Statt jre Thor / Thurn / Werinen Statt vnd zwingel Mauren /                      in wesenlichen gebewen / besserung / vnnd vnabgengisch / auch die Statt Gräben                      außgerompt / halten. Vnd wa nun die in einer oder mehr Statt hieuorin abgang                      kommen / dieselbigen widerumb der notturfft vnd gelegenheit nach / als bald von                      Jarn zü Jarn / vnd alle Jar etwas daran / in besserungbringen / darob vnsere                      Amptleüt bei jren pflichten vnd eiden halten / vnd mit den verordneten / so die                      Neüser gebew järlich besichtigen / sollichs wercklich verordnen / damit bei                      zeiten grosser abgang / schad vnnd nachteil / so mit einem Pfenning / vn&#x0303; darnach mit einem Guldin / beschehen müste / fürkommen werde /                      vnnd hierinn dem gmeinen nutz / kein farlessigkeit oder versomnuß geschehen.                      Sonst gedencken wir / die versomnuß vnnd farlessigkeit / an denen es erwunden /                      dem gmeinen nutz mit ernst bekommen zülassen.</p>
        <p>Zü verhüttung vilerleinachteils / schadens vn&#x0303; betrugs / so mit                      mancherlei bösen verschreibungen / den armen leüten / jrenthalben vnwissendt /                      züstehn möchten. Gebieten wir ernstlich / wölcher brieff bedarff vnd auffrichten                      will / der soll dieselbigen durch die Stattschreiber seins ampts schreiben /                          vn&#x0303;
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[81/0171] den gmeinden / in Stetten vnd Flecken / trewlich / ehrlich vnd nutzlich gehauset / alle vergebenliche / vnnötige zerung vñ vncosten vermitten pleiben / das auch ein jeder Burgermeister vnd Neimburg / seins ampts halber / nach vnser getruckten Rechnung ordnung / erbare / vrkundtliche Rechnung vnnd bare bezalung gleich auff sein rechentag one einichen lengern frist vnd stillstand thüe / vnd ein jeder einbringe / was in seinem jar gefelt / auch desselbigen seins Burgermeister oder Neimburgen ampt Gelts oder güts / nichts in sein eigen nutze bewende / bei peen vnd straff vns zügeben v. Guldin / vnd des niemanden schonen / darüber wir vnser sondere Superattenden verordnen werden. Es soll auch ein jede Statt jre Thor / Thurn / Werinen Statt vnd zwingel Mauren / in wesenlichen gebewen / besserung / vnnd vnabgengisch / auch die Statt Gräben außgerompt / halten. Vnd wa nun die in einer oder mehr Statt hieuorin abgang kommen / dieselbigen widerumb der notturfft vnd gelegenheit nach / als bald von Jarn zü Jarn / vnd alle Jar etwas daran / in besserungbringen / darob vnsere Amptleüt bei jren pflichten vnd eiden halten / vnd mit den verordneten / so die Neüser gebew järlich besichtigen / sollichs wercklich verordnen / damit bei zeiten grosser abgang / schad vnnd nachteil / so mit einem Pfenning / vñ darnach mit einem Guldin / beschehen müste / fürkommen werde / vnnd hierinn dem gmeinen nutz / kein farlessigkeit oder versomnuß geschehen. Sonst gedencken wir / die versomnuß vnnd farlessigkeit / an denen es erwunden / dem gmeinen nutz mit ernst bekommen zülassen. Zü verhüttung vilerleinachteils / schadens vñ betrugs / so mit mancherlei bösen verschreibungen / den armen leüten / jrenthalben vnwissendt / züstehn möchten. Gebieten wir ernstlich / wölcher brieff bedarff vnd auffrichten will / der soll dieselbigen durch die Stattschreiber seins ampts schreiben / vñ

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/171
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/171>, abgerufen am 17.05.2024.