Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

den Amptman oder die Statt / vnd sonst niemandt andern / schreiben noch besiglen / auch die gerichsacten / heiligen brüderschafft / kinds vnd andere dergleichen pfleg Rechnungen / in Stetten vnnd Flecken / durch keinen andern / dann den verordneten Stattschreiber des ampts / schreiben vnd verfertigen lassen / bei peen drei Pfundt Neller / eins kleinen fräuels / Namlich der schreiber / sigler / vnd der so handelt also hiewider / jeder iij. Pfundt Neller zübezalen verwürckt haben / vnd der brieff so es anderst gehalten / krafftloß sein / vnd von keinem Gericht darauff erkennt werden.

Item es soll auch ein jeder Schultheiß / alle fräuendiche händel / so sich in seinem ampt zütragen / von stundan rechtfertigen vnnd einbringen / solche gefalne fräuel / seinem Keller oder Vnderuogt alle viertheil jars / bei straff fünff Pfundt Neller / über antwurten / vnd nit auff das Vogtgericht verziehen / bei vermeidung vnserer straff.

Item es soll auch ein jeder vnser Vnderthon / beiseinem Eidt schuldig sein / on vnderlaß / vnd sonderlich jars in den Vogtgerichten / anzüzeigen / ob vns / durch vnser Ober vnd Vnder ampleüt / Forstmeister oder ander vnsere Knecht / jchtzit versompt oder abgangen were / damit vnser ferer schad verhüt werden möge.

Item wölchem auch etwas schweers fürkommen / es were von Diebstal / Aussetzigkeit / oder andern dingen / die er nit gern offentlich rügen wölt / das soll er dem Ober oder Vnderampman in geheim sagen / vnd züerkennen geben. Darmit vnser vnd der gemein nutz vor schaden verhüt / Soll in der vnd dergleichen handlungen / durch die Amptleüt ein solche gütte erfarung gehabt werden / darmit niemand vn-

den Amptman oder die Statt / vnd sonst niemandt andern / schreiben noch besiglen / auch die gerichsacten / heiligẽ brüderschafft / kinds vnd andere dergleichen pfleg Rechnungen / in Stetten vnnd Flecken / durch keinen andern / dann den verordneten Stattschreiber des ampts / schreiben vnd verfertigen lassen / bei peen drei Pfundt Neller / eins kleinen fräuels / Namlich der schreiber / sigler / vnd der so handelt also hiewider / jeder iij. Pfundt Neller zübezalen verwürckt haben / vnd der brieff so es anderst gehalten / krafftloß sein / vnd von keinem Gericht darauff erkennt werden.

Item es soll auch ein jeder Schultheiß / alle fräuendiche händel / so sich in seinem ampt zütragen / von stundan rechtfertigen vnnd einbringen / solche gefalne fräuel / seinem Keller oder Vnderuogt alle viertheil jars / bei straff fünff Pfundt Neller / über antwurten / vnd nit auff das Vogtgericht verziehen / bei vermeidung vnserer straff.

Item es soll auch ein jeder vnser Vnderthon / beiseinem Eidt schuldig sein / on vnderlaß / vnd sonderlich jars in den Vogtgerichten / anzüzeigen / ob vns / durch vnser Ober vñ Vnder ampleüt / Forstmeister oder ander vnsere Knecht / jchtzit versompt oder abgangen were / damit vnser ferer schad verhüt werden möge.

Item wölchem auch etwas schweers fürkommen / es were von Diebstal / Aussetzigkeit / oder andern dingen / die er nit gern offentlich rügen wölt / das soll er dem Ober oder Vnderampman in geheim sagen / vñ züerkennen geben. Darmit vnser vnd der gemein nutz vor schaden verhüt / Soll in der vnd dergleichen handlungen / durch die Amptleüt ein solche gütte erfarung gehabt werden / darmit niemand vn-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0172"/>
den Amptman oder die Statt / vnd                      sonst niemandt andern / schreiben noch besiglen / auch die gerichsacten /                          heilige&#x0303; brüderschafft / kinds vnd andere dergleichen pfleg                      Rechnungen / in Stetten vnnd Flecken / durch keinen andern / dann den                      verordneten Stattschreiber des ampts / schreiben vnd verfertigen lassen / bei                      peen drei Pfundt Neller / eins kleinen fräuels / Namlich der schreiber / sigler                      / vnd der so handelt also hiewider / jeder iij. Pfundt Neller zübezalen                      verwürckt haben / vnd der brieff so es anderst gehalten / krafftloß sein / vnd                      von keinem Gericht darauff erkennt werden.</p>
        <p>Item es soll auch ein jeder Schultheiß / alle fräuendiche händel / so sich in                      seinem ampt zütragen / von stundan rechtfertigen vnnd einbringen / solche                      gefalne fräuel / seinem Keller oder Vnderuogt alle viertheil jars / bei straff                      fünff Pfundt Neller / über antwurten / vnd nit auff das Vogtgericht verziehen /                      bei vermeidung vnserer straff.</p>
        <p>Item es soll auch ein jeder vnser Vnderthon / beiseinem Eidt schuldig sein / on                      vnderlaß / vnd sonderlich jars in den Vogtgerichten / anzüzeigen / ob vns /                      durch vnser Ober vn&#x0303; Vnder ampleüt / Forstmeister oder ander                      vnsere Knecht / jchtzit versompt oder abgangen were / damit vnser ferer schad                      verhüt werden möge.</p>
        <p>Item wölchem auch etwas schweers fürkommen / es were von Diebstal / Aussetzigkeit                      / oder andern dingen / die er nit gern offentlich rügen wölt / das soll er dem                      Ober oder Vnderampman in geheim sagen / vn&#x0303; züerkennen geben.                      Darmit vnser vnd der gemein nutz vor schaden verhüt / Soll in der vnd                      dergleichen handlungen / durch die Amptleüt ein solche gütte erfarung gehabt                      werden / darmit niemand vn-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0172] den Amptman oder die Statt / vnd sonst niemandt andern / schreiben noch besiglen / auch die gerichsacten / heiligẽ brüderschafft / kinds vnd andere dergleichen pfleg Rechnungen / in Stetten vnnd Flecken / durch keinen andern / dann den verordneten Stattschreiber des ampts / schreiben vnd verfertigen lassen / bei peen drei Pfundt Neller / eins kleinen fräuels / Namlich der schreiber / sigler / vnd der so handelt also hiewider / jeder iij. Pfundt Neller zübezalen verwürckt haben / vnd der brieff so es anderst gehalten / krafftloß sein / vnd von keinem Gericht darauff erkennt werden. Item es soll auch ein jeder Schultheiß / alle fräuendiche händel / so sich in seinem ampt zütragen / von stundan rechtfertigen vnnd einbringen / solche gefalne fräuel / seinem Keller oder Vnderuogt alle viertheil jars / bei straff fünff Pfundt Neller / über antwurten / vnd nit auff das Vogtgericht verziehen / bei vermeidung vnserer straff. Item es soll auch ein jeder vnser Vnderthon / beiseinem Eidt schuldig sein / on vnderlaß / vnd sonderlich jars in den Vogtgerichten / anzüzeigen / ob vns / durch vnser Ober vñ Vnder ampleüt / Forstmeister oder ander vnsere Knecht / jchtzit versompt oder abgangen were / damit vnser ferer schad verhüt werden möge. Item wölchem auch etwas schweers fürkommen / es were von Diebstal / Aussetzigkeit / oder andern dingen / die er nit gern offentlich rügen wölt / das soll er dem Ober oder Vnderampman in geheim sagen / vñ züerkennen geben. Darmit vnser vnd der gemein nutz vor schaden verhüt / Soll in der vnd dergleichen handlungen / durch die Amptleüt ein solche gütte erfarung gehabt werden / darmit niemand vn-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/172
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/172>, abgerufen am 24.11.2024.