Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

Item wölcher auch hinfüro ein fräuel mit Recht verleürt / er sei klein oder groß / vnrecht oder dergleichen / vnd die nit bar zübezalen hat / der soll darumb züm Oberamptman gemant / in gefencknuß gelegt / vnd mit Wasser vnd Brot gestrafft werden / daran jm tag vnd nacht vier schilling Neller abgehn / laut der alten Landtsordnung.

Item es soll keiner kein Wurff beihel / oder ander dergleichen vnzimliche gewehr / in kein Wirtzhauß oder zech tragen / oder sonst bei jme haben / bei verlietung der wehr / vnnd der Thurn straff.

Item ein jeder soll sein auffgelegte wehr vnd Narnisch / sauber halten / vnnd darmit gerüst sein / jeder zeit / so er erfordert würdt / außzüziehen.

Item es sollen auch in jeder Statt vnd Amptsflecken / den jungen newen Eeleüten / vnd new angenommen Burgern / nach gelegenheit vnd geschicklicheit der Personen / wehr vnnd Narnisch zühaben / vnnd sauber zühalten / aufferlegt werden.

Item es soll ein jeder seine Tauben / in den dreien Saaten / allwegen drei wochen einsperren / bei gebott / ein Pfundt vnd fünff Schilling Neller / daruon die fünff Schilling dem Schützen gehörn sollen / auff solchs ein auffsehens zühaben / vnd das gebot einzübringen.

Nach dem wir auch befunden / das an vil orten vnsers Fürstenthumbs / mit der gmeinden einkommen / bißanher übel vnd vnnutzlich gehauset / auch aller hand vnrichtigkeit / in Burgermeister vnd Neimbürgen Rechnungen / gebraucht worden. Dem zübegegnen / wöllen vnd beuelhen wir gantz ernstlich / das hinfüro / alle vnsere Amptleüt / Gericht vnnd Räthen / mit sonderm ernst vnd fleiß drob vnd dran sein / das

Item wölcher auch hinfüro ein fräuel mit Recht verleürt / er sei klein oder groß / vnrecht oder dergleichen / vnd die nit bar zübezalen hat / der soll darumb züm Oberamptman gemant / in gefencknuß gelegt / vnd mit Wasser vnd Brot gestrafft werden / daran jm tag vnd nacht vier schilling Neller abgehn / laut der alten Landtsordnung.

Item es soll keiner kein Wurff beihel / oder ander dergleichen vnzimliche gewehr / in kein Wirtzhauß oder zech tragen / oder sonst bei jme haben / bei verlietung der wehr / vnnd der Thurn straff.

Item ein jeder soll sein auffgelegte wehr vnd Narnisch / sauber halten / vnnd darmit gerüst sein / jeder zeit / so er erfordert würdt / außzüziehen.

Item es sollen auch in jeder Statt vnd Amptsflecken / den jungen newen Eeleüten / vnd new angenommen Burgern / nach gelegenheit vnd geschicklicheit der Personen / wehr vnnd Narnisch zühaben / vnnd sauber zühalten / aufferlegt werden.

Item es soll ein jeder seine Tauben / in den dreien Saaten / allwegen drei wochen einsperren / bei gebott / ein Pfundt vnd fünff Schilling Neller / daruon die fünff Schilling dem Schützen gehörn sollen / auff solchs ein auffsehens zühaben / vnd das gebot einzübringen.

Nach dem wir auch befunden / das an vil orten vnsers Fürstenthumbs / mit der gmeinden einkommen / bißanher übel vñ vnnutzlich gehauset / auch aller hand vnrichtigkeit / in Burgermeister vñ Neimbürgen Rechnungen / gebraucht worden. Dem zübegegnen / wöllen vnd beuelhen wir gantz ernstlich / das hinfüro / alle vnsere Amptleüt / Gericht vnnd Räthen / mit sonderm ernst vnd fleiß drob vnd dran sein / das

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0170"/>
        <p>Item wölcher auch hinfüro ein fräuel mit Recht verleürt / er sei klein oder groß                      / vnrecht oder dergleichen / vnd die nit bar zübezalen hat / der soll darumb züm                      Oberamptman gemant / in gefencknuß gelegt / vnd mit Wasser vnd Brot gestrafft                      werden / daran jm tag vnd nacht vier schilling Neller abgehn / laut der alten                      Landtsordnung.</p>
        <p>Item es soll keiner kein Wurff beihel / oder ander dergleichen vnzimliche gewehr                      / in kein Wirtzhauß oder zech tragen / oder sonst bei jme haben / bei verlietung                      der wehr / vnnd der Thurn straff.</p>
        <p>Item ein jeder soll sein auffgelegte wehr vnd Narnisch / sauber halten / vnnd                      darmit gerüst sein / jeder zeit / so er erfordert würdt / außzüziehen.</p>
        <p>Item es sollen auch in jeder Statt vnd Amptsflecken / den jungen newen Eeleüten /                      vnd new angenommen Burgern / nach gelegenheit vnd geschicklicheit der Personen /                      wehr vnnd Narnisch zühaben / vnnd sauber zühalten / aufferlegt werden.</p>
        <p>Item es soll ein jeder seine Tauben / in den dreien Saaten / allwegen drei wochen                      einsperren / bei gebott / ein Pfundt vnd fünff Schilling Neller / daruon die                      fünff Schilling dem Schützen gehörn sollen / auff solchs ein auffsehens zühaben                      / vnd das gebot einzübringen.</p>
        <p>Nach dem wir auch befunden / das an vil orten vnsers Fürstenthumbs / mit der                      gmeinden einkommen / bißanher übel vn&#x0303; vnnutzlich gehauset / auch                      aller hand vnrichtigkeit / in Burgermeister vn&#x0303; Neimbürgen                      Rechnungen / gebraucht worden. Dem zübegegnen / wöllen vnd beuelhen wir gantz                      ernstlich / das hinfüro / alle vnsere Amptleüt / Gericht vnnd Räthen / mit                      sonderm ernst vnd fleiß drob vnd dran sein / das
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0170] Item wölcher auch hinfüro ein fräuel mit Recht verleürt / er sei klein oder groß / vnrecht oder dergleichen / vnd die nit bar zübezalen hat / der soll darumb züm Oberamptman gemant / in gefencknuß gelegt / vnd mit Wasser vnd Brot gestrafft werden / daran jm tag vnd nacht vier schilling Neller abgehn / laut der alten Landtsordnung. Item es soll keiner kein Wurff beihel / oder ander dergleichen vnzimliche gewehr / in kein Wirtzhauß oder zech tragen / oder sonst bei jme haben / bei verlietung der wehr / vnnd der Thurn straff. Item ein jeder soll sein auffgelegte wehr vnd Narnisch / sauber halten / vnnd darmit gerüst sein / jeder zeit / so er erfordert würdt / außzüziehen. Item es sollen auch in jeder Statt vnd Amptsflecken / den jungen newen Eeleüten / vnd new angenommen Burgern / nach gelegenheit vnd geschicklicheit der Personen / wehr vnnd Narnisch zühaben / vnnd sauber zühalten / aufferlegt werden. Item es soll ein jeder seine Tauben / in den dreien Saaten / allwegen drei wochen einsperren / bei gebott / ein Pfundt vnd fünff Schilling Neller / daruon die fünff Schilling dem Schützen gehörn sollen / auff solchs ein auffsehens zühaben / vnd das gebot einzübringen. Nach dem wir auch befunden / das an vil orten vnsers Fürstenthumbs / mit der gmeinden einkommen / bißanher übel vñ vnnutzlich gehauset / auch aller hand vnrichtigkeit / in Burgermeister vñ Neimbürgen Rechnungen / gebraucht worden. Dem zübegegnen / wöllen vnd beuelhen wir gantz ernstlich / das hinfüro / alle vnsere Amptleüt / Gericht vnnd Räthen / mit sonderm ernst vnd fleiß drob vnd dran sein / das

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/170
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/170>, abgerufen am 17.05.2024.