Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

Wa aber einer oder mehr vnserer vnderthonen / diß vnser ernstlich verbott in vergeß stellen / vnd zü verderblichem nachteil / jm selbst / seinem Weib vnd kinden / sich hierüber mit Juden in handlung begeben / in wölchen weg das beschehen wurde / souer dann der vnderthon dem Juden ligende gütter / zinß oder gülten / auch Wein / Früchten / oder den plümen auff dem veld / zü vnderpfandt eingesetzt / verbriefft oder vnuerbriefft schulden zükauffen geben hetten / so soll alsdann vnser vnderthon / von solcher seiner vngehorsam wegen / alle solche güter / gülten / zinß / wein / farende haab vnd plümen / souer die in vnserm Fürstenthumb gelegen vnd verhanden / mit der that verwürckt haben / die auch vnsere Amptleüt alle Confisciern / zü vnsern handen ziehen / eigentlich Jnuentiern / volgendts das Inuentarium / oder ein abschrifft dauon / in vnser Cantzley überschicken / vnd on vnser erlaubung weder seinem Weib / Kinden / noch den Juden gar nichts dauon verfolgen lassen / sonder sollen solche gütter vns verfallen sein / dauon wir alsdann den jhenigen / so die rügung thün / vnd die übertrettung angeben werden / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / ein teil volgen lassen vnd züstellen wöllen.

Es sollen auch alle vnsere vnder thonen / einen jeden jhrn nachpauren / so sie wissen oder finden übertretten haben / järlichs in den Vogtgerichten / vnd sonst jederzeit im jar / so bald sie des gewar werden / bei jrn eiden zürügen schuldig / vnd dagegen verwürckter straff / wie vorsteet / zügeniessen gewertig sein.

Wa aber einicher vnserer vnderthonen / den Juden / Kleider / Kleinet / oder ander dergleichen farende haab / pfandtsweiß zühanden stellen wurde / sollen dieselben vnsere vnderthonen / durch vnsere Amptleüt (so bald sie des gewar) one fernern vnsern beuelch / gefencklich angenommen / in Thurn an boden gelegt / ein zeitlang mit Wasser vnd Brott

Wa aber einer oder mehr vnserer vnderthonen / diß vnser ernstlich verbott in vergeß stellen / vnd zü verderblichem nachteil / jm selbst / seinem Weib vnd kinden / sich hierüber mit Juden in handlung begeben / in wölchen weg das beschehen wurde / souer dann der vnderthon dem Juden ligende gütter / zinß oder gülten / auch Wein / Früchten / oder den plümen auff dem veld / zü vnderpfandt eingesetzt / verbriefft oder vnuerbriefft schulden zükauffen geben hetten / so soll alsdann vnser vnderthon / von solcher seiner vngehorsam wegen / alle solche güter / gülten / zinß / wein / farende haab vnd plümen / souer die in vnserm Fürstenthumb gelegen vnd verhanden / mit der that verwürckt haben / die auch vnsere Amptleüt alle Confisciern / zü vnsern handen ziehen / eigentlich Jnuentiern / volgendts das Inuentarium / oder ein abschrifft dauon / in vnser Cantzley überschicken / vnd on vnser erlaubung weder seinem Weib / Kinden / noch den Juden gar nichts dauon verfolgen lassen / sonder sollen solche gütter vns verfallen sein / dauon wir alsdann den jhenigen / so die rügung thün / vnd die übertrettung angeben werden / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / ein teil volgen lassen vnd züstellen wöllen.

Es sollen auch alle vnsere vnder thonen / einen jeden jhrn nachpauren / so sie wissen oder finden übertretten haben / järlichs in den Vogtgerichten / vnd sonst jederzeit im jar / so bald sie des gewar werden / bei jrn eiden zürügen schuldig / vnd dagegen verwürckter straff / wie vorsteet / zügeniessen gewertig sein.

Wa aber einicher vnserer vnderthonen / den Juden / Kleider / Kleinet / oder ander dergleichen farende haab / pfandtsweiß zühanden stellen wurde / sollen dieselben vnsere vnderthonen / durch vnsere Amptleüt (so bald sie des gewar) one fernern vnsern beuelch / gefencklich angenommen / in Thurn an boden gelegt / ein zeitlang mit Wasser vnd Brott

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0156"/>
        <p>Wa aber einer oder mehr vnserer vnderthonen / diß vnser ernstlich verbott in                      vergeß stellen / vnd zü verderblichem nachteil / jm selbst / seinem Weib vnd                      kinden / sich hierüber mit Juden in handlung begeben / in wölchen weg das                      beschehen wurde / souer dann der vnderthon dem Juden ligende gütter / zinß oder                      gülten / auch Wein / Früchten / oder den plümen auff dem veld / zü vnderpfandt                      eingesetzt / verbriefft oder vnuerbriefft schulden zükauffen geben hetten / so                      soll alsdann vnser vnderthon / von solcher seiner vngehorsam wegen / alle solche                      güter / gülten / zinß / wein / farende haab vnd plümen / souer die in vnserm                      Fürstenthumb gelegen vnd verhanden / mit der that verwürckt haben / die auch                      vnsere Amptleüt alle Confisciern / zü vnsern handen ziehen / eigentlich                      Jnuentiern / volgendts das Inuentarium / oder ein abschrifft dauon / in vnser                      Cantzley überschicken / vnd on vnser erlaubung weder seinem Weib / Kinden / noch                      den Juden gar nichts dauon verfolgen lassen / sonder sollen solche gütter vns                      verfallen sein / dauon wir alsdann den jhenigen / so die rügung thün / vnd die                      übertrettung angeben werden / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / ein teil                      volgen lassen vnd züstellen wöllen.</p>
        <p>Es sollen auch alle vnsere vnder thonen / einen jeden jhrn nachpauren / so sie                      wissen oder finden übertretten haben / järlichs in den Vogtgerichten / vnd sonst                      jederzeit im jar / so bald sie des gewar werden / bei jrn eiden zürügen schuldig                      / vnd dagegen verwürckter straff / wie vorsteet / zügeniessen gewertig sein.</p>
        <p>Wa aber einicher vnserer vnderthonen / den Juden / Kleider / Kleinet / oder ander                      dergleichen farende haab / pfandtsweiß zühanden stellen wurde / sollen dieselben                      vnsere vnderthonen / durch vnsere Amptleüt (so bald sie des gewar) one fernern                      vnsern beuelch / gefencklich angenommen / in Thurn an boden gelegt / ein                      zeitlang mit Wasser vnd Brott
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0156] Wa aber einer oder mehr vnserer vnderthonen / diß vnser ernstlich verbott in vergeß stellen / vnd zü verderblichem nachteil / jm selbst / seinem Weib vnd kinden / sich hierüber mit Juden in handlung begeben / in wölchen weg das beschehen wurde / souer dann der vnderthon dem Juden ligende gütter / zinß oder gülten / auch Wein / Früchten / oder den plümen auff dem veld / zü vnderpfandt eingesetzt / verbriefft oder vnuerbriefft schulden zükauffen geben hetten / so soll alsdann vnser vnderthon / von solcher seiner vngehorsam wegen / alle solche güter / gülten / zinß / wein / farende haab vnd plümen / souer die in vnserm Fürstenthumb gelegen vnd verhanden / mit der that verwürckt haben / die auch vnsere Amptleüt alle Confisciern / zü vnsern handen ziehen / eigentlich Jnuentiern / volgendts das Inuentarium / oder ein abschrifft dauon / in vnser Cantzley überschicken / vnd on vnser erlaubung weder seinem Weib / Kinden / noch den Juden gar nichts dauon verfolgen lassen / sonder sollen solche gütter vns verfallen sein / dauon wir alsdann den jhenigen / so die rügung thün / vnd die übertrettung angeben werden / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / ein teil volgen lassen vnd züstellen wöllen. Es sollen auch alle vnsere vnder thonen / einen jeden jhrn nachpauren / so sie wissen oder finden übertretten haben / järlichs in den Vogtgerichten / vnd sonst jederzeit im jar / so bald sie des gewar werden / bei jrn eiden zürügen schuldig / vnd dagegen verwürckter straff / wie vorsteet / zügeniessen gewertig sein. Wa aber einicher vnserer vnderthonen / den Juden / Kleider / Kleinet / oder ander dergleichen farende haab / pfandtsweiß zühanden stellen wurde / sollen dieselben vnsere vnderthonen / durch vnsere Amptleüt (so bald sie des gewar) one fernern vnsern beuelch / gefencklich angenommen / in Thurn an boden gelegt / ein zeitlang mit Wasser vnd Brott

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/156
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/156>, abgerufen am 28.11.2024.