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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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gestrafft / vnnd darnach / on alle begnadigung / vnsers Fürstenthumbs verwisen werden / darmit wir solcher vngehorsamen vnnützen vnnd verthünischen büben / ab / vnnd jres übelhaltens halb / zü rüwen kommen.

Es soll auch keiner / er sei wer der wöll / für keinen vnsern Vnderthonen / gegen den Juden / bürg oder schuldner werden / oder einich vnderpfand für jne einsetzen / alles bei vermeidung obbestimpter straff / mit angehenckter warnung / wa jhnen schaden dar auß entstiende / das sie denselben selbs tragen / vnd die Principal schuldner / sie des züentheben / nit verbunden sein / noch darzü gehalten werden sollen.

Nach dem aber von den arglistigen Juden / an den orten sie gesessen / etlich Einwoner daselbst / auffsetzlich bestelt / die für vnsere Vnderthonen bürg werden / denen dann die vnsern schadloß brieff / mit verpfanden etlicher sonderlicher / oder aller jrer haab vnnd gütter / geben müssen / das vns dann keins wegs zügedulden. Dieweil aber dieselben vermeinten Bürgen / nit vnder vnser Oberkeit gesessen / Deßhalb wir mit gebürlicher leibs straff gegen jnen / gleich den vnsern / nit volfarn künden / So wöllen wir doch / das die vnsern (für die sie bürg worden) sie die bürgen gar nit entheben noch schadloß halten / sonder gleich vnsern angehörigen / so bürgen seind / jhrn schaden selbst haben vnnd tragen / doch vns in allweg / wie obgemelt / die vnsern darumb züstraffen vorbehalten haben.

gestrafft / vnnd darnach / on alle begnadigung / vnsers Fürstenthumbs verwisen werden / darmit wir solcher vngehorsamen vnnützen vnnd verthünischen büben / ab / vnnd jres übelhaltens halb / zü rüwen kommen.

Es soll auch keiner / er sei wer der wöll / für keinen vnsern Vnderthonen / gegen den Juden / bürg oder schuldner werden / oder einich vnderpfand für jne einsetzen / alles bei vermeidung obbestimpter straff / mit angehenckter warnung / wa jhnen schaden dar auß entstiende / das sie denselben selbs tragen / vnd die Principal schuldner / sie des züentheben / nit verbunden sein / noch darzü gehalten werden sollen.

Nach dem aber von den arglistigen Juden / an den orten sie gesessen / etlich Einwoner daselbst / auffsetzlich bestelt / die für vnsere Vnderthonen bürg werden / denen dann die vnsern schadloß brieff / mit verpfanden etlicher sonderlicher / oder aller jrer haab vnnd gütter / geben müssen / das vns dann keins wegs zügedulden. Dieweil aber dieselben vermeinten Bürgen / nit vnder vnser Oberkeit gesessen / Deßhalb wir mit gebürlicher leibs straff gegen jnen / gleich den vnsern / nit volfarn künden / So wöllen wir doch / das die vnsern (für die sie bürg worden) sie die bürgen gar nit entheben noch schadloß halten / sonder gleich vnsern angehörigen / so bürgen seind / jhrn schaden selbst haben vnnd tragen / doch vns in allweg / wie obgemelt / die vnsern darumb züstraffen vorbehalten haben.

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[76/0157] gestrafft / vnnd darnach / on alle begnadigung / vnsers Fürstenthumbs verwisen werden / darmit wir solcher vngehorsamen vnnützen vnnd verthünischen büben / ab / vnnd jres übelhaltens halb / zü rüwen kommen. Es soll auch keiner / er sei wer der wöll / für keinen vnsern Vnderthonen / gegen den Juden / bürg oder schuldner werden / oder einich vnderpfand für jne einsetzen / alles bei vermeidung obbestimpter straff / mit angehenckter warnung / wa jhnen schaden dar auß entstiende / das sie denselben selbs tragen / vnd die Principal schuldner / sie des züentheben / nit verbunden sein / noch darzü gehalten werden sollen. Nach dem aber von den arglistigen Juden / an den orten sie gesessen / etlich Einwoner daselbst / auffsetzlich bestelt / die für vnsere Vnderthonen bürg werden / denen dann die vnsern schadloß brieff / mit verpfanden etlicher sonderlicher / oder aller jrer haab vnnd gütter / geben müssen / das vns dann keins wegs zügedulden. Dieweil aber dieselben vermeinten Bürgen / nit vnder vnser Oberkeit gesessen / Deßhalb wir mit gebürlicher leibs straff gegen jnen / gleich den vnsern / nit volfarn künden / So wöllen wir doch / das die vnsern (für die sie bürg worden) sie die bürgen gar nit entheben noch schadloß halten / sonder gleich vnsern angehörigen / so bürgen seind / jhrn schaden selbst haben vnnd tragen / doch vns in allweg / wie obgemelt / die vnsern darumb züstraffen vorbehalten haben.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/157>, abgerufen am 28.11.2024.