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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Flecken / von dem gleitsman hingefürt werden / oder mit schrifftlichem gleit fürziehen wurden / in Nerbergen pleiben / vnd sich vnserer vnderthonen gentzlich enthalten vnnd entschlahen. Es were dann / das also einer im durchzug / auff ein freien marckt keme / vnd vmb bargelt etwas auffrecht vnd redlich kouffte oder verkouffte / soll jm das vnabgestrickt sein. Vnd darzü jeder / der also vergleit würdt / den Zollern oder Amptleüten zü gleitgeltgeben / nemlich so es ein mansperson ist / ein halben guldin / ein fraw / ein ort / vnd von ein kind / ein halb ort eins guldins. Vnd wann einer nit mehr dann an einem ort durchziehen wurde / also das er nit über zwü meil züziehen hette / soll er von jeder meil / zü gleitgelt ein halben batzen geben vnd bezalen. Wa er aber weitter dann zwü meil züziehen het / soll er das gleitgelt erlegen / inmassen wie obstet.

Vnd dann zü solchem / auch dem gleitsman / der jhne füren vnd gleiten würdt / für sein belonung geben / von jeder meil drey kreützer / vnd darzü zimmliche notturfftige zerung vnd lifferung / so langer jne vergleiten würdt.

Doch soll in diser vergleichung / vns vnd vnsern vnderthonen / an vnsern habenden Freyheiten / Priuilegien / Breüchen / Alt herkommen / Gewonheiten / Landtsordnung / auch straff gegen vnsern vnderthonen / zügehörigen vnd verwandten / vnd wes wir sonst gegen den Juden befügt seien / nichts begeben / sonder in allweg vorbehalten sein.

Vnd wöllen auch ferner / das keiner vnserer vnderthonen / bei den Juden gar nichts entlehnen / mit jnen handtiern / oder sich in einen wücherlichen handel einlassen / bei straff / leibs vnd güts / vnd darzü verweisung vnsers Fürstenthumbs.

Flecken / von dem gleitsman hingefürt werden / oder mit schrifftlichem gleit fürziehen wurden / in Nerbergen pleiben / vnd sich vnserer vnderthonen gentzlich enthalten vnnd entschlahen. Es were dann / das also einer im durchzug / auff ein freien marckt keme / vnd vmb bargelt etwas auffrecht vnd redlich kouffte oder verkouffte / soll jm das vnabgestrickt sein. Vnd darzü jeder / der also vergleit würdt / den Zollern oder Amptleüten zü gleitgeltgeben / nemlich so es ein mansperson ist / ein halben guldin / ein fraw / ein ort / vnd von ein kind / ein halb ort eins guldins. Vnd wann einer nit mehr dann an einem ort durchziehen wurde / also das er nit über zwü meil züziehen hette / soll er von jeder meil / zü gleitgelt ein halben batzen geben vnd bezalen. Wa er aber weitter dann zwü meil züziehen het / soll er das gleitgelt erlegen / inmassen wie obstet.

Vnd dann zü solchem / auch dem gleitsman / der jhne füren vnd gleiten würdt / für sein belonung geben / von jeder meil drey kreützer / vnd darzü zim̃liche notturfftige zerung vnd lifferung / so langer jne vergleiten würdt.

Doch soll in diser vergleichung / vns vnd vnsern vnderthonen / an vnsern habenden Freyheiten / Priuilegien / Breüchen / Alt herkommen / Gewonheiten / Landtsordnung / auch straff gegen vnsern vnderthonen / zügehörigen vnd verwandten / vnd wes wir sonst gegen den Juden befügt seien / nichts begeben / sonder in allweg vorbehalten sein.

Vnd wöllen auch ferner / das keiner vnserer vnderthonen / bei den Juden gar nichts entlehnen / mit jnen handtiern / oder sich in einen wücherlichen handel einlassen / bei straff / leibs vnd güts / vñ darzü verweisung vnsers Fürstenthumbs.

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[75/0155] Flecken / von dem gleitsman hingefürt werden / oder mit schrifftlichem gleit fürziehen wurden / in Nerbergen pleiben / vnd sich vnserer vnderthonen gentzlich enthalten vnnd entschlahen. Es were dann / das also einer im durchzug / auff ein freien marckt keme / vnd vmb bargelt etwas auffrecht vnd redlich kouffte oder verkouffte / soll jm das vnabgestrickt sein. Vnd darzü jeder / der also vergleit würdt / den Zollern oder Amptleüten zü gleitgeltgeben / nemlich so es ein mansperson ist / ein halben guldin / ein fraw / ein ort / vnd von ein kind / ein halb ort eins guldins. Vnd wann einer nit mehr dann an einem ort durchziehen wurde / also das er nit über zwü meil züziehen hette / soll er von jeder meil / zü gleitgelt ein halben batzen geben vnd bezalen. Wa er aber weitter dann zwü meil züziehen het / soll er das gleitgelt erlegen / inmassen wie obstet. Vnd dann zü solchem / auch dem gleitsman / der jhne füren vnd gleiten würdt / für sein belonung geben / von jeder meil drey kreützer / vnd darzü zim̃liche notturfftige zerung vnd lifferung / so langer jne vergleiten würdt. Doch soll in diser vergleichung / vns vnd vnsern vnderthonen / an vnsern habenden Freyheiten / Priuilegien / Breüchen / Alt herkommen / Gewonheiten / Landtsordnung / auch straff gegen vnsern vnderthonen / zügehörigen vnd verwandten / vnd wes wir sonst gegen den Juden befügt seien / nichts begeben / sonder in allweg vorbehalten sein. Vnd wöllen auch ferner / das keiner vnserer vnderthonen / bei den Juden gar nichts entlehnen / mit jnen handtiern / oder sich in einen wücherlichen handel einlassen / bei straff / leibs vnd güts / vñ darzü verweisung vnsers Fürstenthumbs.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/155>, abgerufen am 28.11.2024.