Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

jm solch Recht in keinen weg zü güttem diennen oder komen. Vnd es soll sich auch die Jüdischeit / sampt vnd sonders / derselben verbrecher vnd übertretter nit annemen oder beladen / oder jnen auch hilff oder beistand thün / in kein weiß noch weg / alles so lang vnd vil / biß dieselben mit vns vnd dem Christen / an dem sie solchs gebrochen / biß auff jr benügen sich vertragen haben.

Niegegen so haben wir / auff der Jüdischeit vnderthenig bitt / damit sie die Juden jrer notturfft nach / von einem Land in das ander wandlen mögen / ausser gnaden / vnd gar keiner gerechtigkeit / auch in allweg onbegeben des alten loblichen herkomens / ordnung vnd brauchs / vnd darzü auch habender Keiserlicher Freyheiten vnd Priuilegien / sonder denen vnuerletzlich vnd vnnachteillig / gnedig bewilligt / dz sie die Juden / durch vnser Fürstenthumm Wirtemberg jr notturfft nach ziehen vnd wandern mögen / Doch der gestalt / das ein jeder / so bald er in solchem vnserm Fürstenthumb Wirtemberg ankompt / sich züvnserm nächst gesessnem Amptman verfügen / vnd jne vmb gleit ansüchen vnd bitten / derselb Amptman soll vnd würt / solchem oder solchen Juden / alsdann ein gleitsman züordnen / der jne oder sie / den fürgenomen weg / stracks durch vnser Fürstenthumb vnd gebiet / so weit vnser gleit geht / sicherlich fürn vnd gleiten soll / wie sich gebürt. Es were dann / das der Jud so arm were / das er das lebendig gleit züuerlegen nit vermöchte / vnd das bei seiner glübt / an statt des Judeneids / beteürn möcht / so soll der Amptman jme ein schrifftlich gleit geben. Vnd sollen sie die Juden / sich in solchem durchzug gleitlich halten / vnd bei verlust diß gleits / vnd obgemelten peenen vnd straffen / gar kein handtierung oder wücher / in was schein oder list das jmmer erdacht / fürgenommen oder geschehen möcht / oder ichtzit anders / wie das namen hat / des vnsern freiheiten züwider / in einichen weg / weder treiben / brauchen / üben noch handlen / sonder wa sie in Stetten vnd

jm solch Recht in keinen weg zü güttem diennen oder komen. Vnd es soll sich auch die Jüdischeit / sampt vnd sonders / derselben verbrecher vnd übertretter nit annemen oder beladen / oder jnen auch hilff oder beistand thün / in kein weiß noch weg / alles so lang vnd vil / biß dieselben mit vns vnd dem Christen / an dem sie solchs gebrochen / biß auff jr benügen sich vertragen haben.

Niegegen so haben wir / auff der Jüdischeit vnderthenig bitt / damit sie die Juden jrer notturfft nach / von einem Land in das ander wandlen mögen / ausser gnaden / vnd gar keiner gerechtigkeit / auch in allweg onbegeben des alten loblichen herkomens / ordnung vnd brauchs / vnd darzü auch habender Keiserlicher Freyheiten vnd Priuilegien / sonder denen vnuerletzlich vnd vnnachteillig / gnedig bewilligt / dz sie die Juden / durch vnser Fürstenthum̃ Wirtemberg jr notturfft nach ziehen vnd wandern mögen / Doch der gestalt / das ein jeder / so bald er in solchem vnserm Fürstenthumb Wirtemberg ankompt / sich züvnserm nächst gesessnem Amptman verfügen / vnd jne vmb gleit ansüchen vnd bitten / derselb Amptman soll vnd würt / solchem oder solchen Juden / alsdann ein gleitsman züordnen / der jne oder sie / den fürgenomen weg / stracks durch vnser Fürstenthumb vñ gebiet / so weit vnser gleit geht / sicherlich fürn vnd gleiten soll / wie sich gebürt. Es were dann / das der Jud so arm were / das er das lebendig gleit züuerlegen nit vermöchte / vnd das bei seiner glübt / an statt des Judeneids / beteürn möcht / so soll der Amptman jme ein schrifftlich gleit geben. Vnd sollen sie die Juden / sich in solchem durchzug gleitlich halten / vnd bei verlust diß gleits / vnd obgemelten peenen vnd straffen / gar kein handtierung oder wücher / in was schein oder list das jmmer erdacht / fürgenommen oder geschehen möcht / oder ichtzit anders / wie das namen hat / des vnsern freiheiten züwider / in einichen weg / weder treiben / brauchen / üben noch handlen / sonder wa sie in Stetten vnd

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0154"/>
jm solch Recht in keinen weg zü                      güttem diennen oder komen. Vnd es soll sich auch die Jüdischeit / sampt vnd                      sonders / derselben verbrecher vnd übertretter nit annemen oder beladen / oder                      jnen auch hilff oder beistand thün / in kein weiß noch weg / alles so lang vnd                      vil / biß dieselben mit vns vnd dem Christen / an dem sie solchs gebrochen / biß                      auff jr benügen sich vertragen haben.</p>
        <p>Niegegen so haben wir / auff der Jüdischeit vnderthenig bitt / damit sie die                      Juden jrer notturfft nach / von einem Land in das ander wandlen mögen / ausser                      gnaden / vnd gar keiner gerechtigkeit / auch in allweg onbegeben des alten                      loblichen herkomens / ordnung vnd brauchs / vnd darzü auch habender Keiserlicher                      Freyheiten vnd Priuilegien / sonder denen vnuerletzlich vnd vnnachteillig /                      gnedig bewilligt / dz sie die Juden / durch vnser Fürstenthum&#x0303;                      Wirtemberg jr notturfft nach ziehen vnd wandern mögen / Doch der gestalt / das                      ein jeder / so bald er in solchem vnserm Fürstenthumb Wirtemberg ankompt / sich                      züvnserm nächst gesessnem Amptman verfügen / vnd jne vmb gleit ansüchen vnd                      bitten / derselb Amptman soll vnd würt / solchem oder solchen Juden / alsdann                      ein gleitsman züordnen / der jne oder sie / den fürgenomen weg / stracks durch                      vnser Fürstenthumb vn&#x0303; gebiet / so weit vnser gleit geht /                      sicherlich fürn vnd gleiten soll / wie sich gebürt. Es were dann / das der Jud                      so arm were / das er das lebendig gleit züuerlegen nit vermöchte / vnd das bei                      seiner glübt / an statt des Judeneids / beteürn möcht / so soll der Amptman jme                      ein schrifftlich gleit geben. Vnd sollen sie die Juden / sich in solchem                      durchzug gleitlich halten / vnd bei verlust diß gleits / vnd obgemelten peenen                      vnd straffen / gar kein handtierung oder wücher / in was schein oder list das                      jmmer erdacht / fürgenommen oder geschehen möcht / oder ichtzit anders / wie das                      namen hat / des vnsern freiheiten züwider / in einichen weg / weder treiben /                      brauchen / üben noch handlen / sonder wa sie in Stetten vnd
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0154] jm solch Recht in keinen weg zü güttem diennen oder komen. Vnd es soll sich auch die Jüdischeit / sampt vnd sonders / derselben verbrecher vnd übertretter nit annemen oder beladen / oder jnen auch hilff oder beistand thün / in kein weiß noch weg / alles so lang vnd vil / biß dieselben mit vns vnd dem Christen / an dem sie solchs gebrochen / biß auff jr benügen sich vertragen haben. Niegegen so haben wir / auff der Jüdischeit vnderthenig bitt / damit sie die Juden jrer notturfft nach / von einem Land in das ander wandlen mögen / ausser gnaden / vnd gar keiner gerechtigkeit / auch in allweg onbegeben des alten loblichen herkomens / ordnung vnd brauchs / vnd darzü auch habender Keiserlicher Freyheiten vnd Priuilegien / sonder denen vnuerletzlich vnd vnnachteillig / gnedig bewilligt / dz sie die Juden / durch vnser Fürstenthum̃ Wirtemberg jr notturfft nach ziehen vnd wandern mögen / Doch der gestalt / das ein jeder / so bald er in solchem vnserm Fürstenthumb Wirtemberg ankompt / sich züvnserm nächst gesessnem Amptman verfügen / vnd jne vmb gleit ansüchen vnd bitten / derselb Amptman soll vnd würt / solchem oder solchen Juden / alsdann ein gleitsman züordnen / der jne oder sie / den fürgenomen weg / stracks durch vnser Fürstenthumb vñ gebiet / so weit vnser gleit geht / sicherlich fürn vnd gleiten soll / wie sich gebürt. Es were dann / das der Jud so arm were / das er das lebendig gleit züuerlegen nit vermöchte / vnd das bei seiner glübt / an statt des Judeneids / beteürn möcht / so soll der Amptman jme ein schrifftlich gleit geben. Vnd sollen sie die Juden / sich in solchem durchzug gleitlich halten / vnd bei verlust diß gleits / vnd obgemelten peenen vnd straffen / gar kein handtierung oder wücher / in was schein oder list das jmmer erdacht / fürgenommen oder geschehen möcht / oder ichtzit anders / wie das namen hat / des vnsern freiheiten züwider / in einichen weg / weder treiben / brauchen / üben noch handlen / sonder wa sie in Stetten vnd

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/154
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/154>, abgerufen am 18.05.2024.