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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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jm solch Recht in keinen weg zü güttem diennen oder komen. Vnd es soll sich auch die Jüdischeit / sampt vnd sonders / derselben verbrecher vnd übertretter nit annemen oder beladen / oder jnen auch hilff oder beistand thün / in kein weiß noch weg / alles so lang vnd vil / biß dieselben mit vns vnd dem Christen / an dem sie solchs gebrochen / biß auff jr benügen sich vertragen haben.

Niegegen so haben wir / auff der Jüdischeit vnderthenig bitt / damit sie die Juden jrer notturfft nach / von einem Land in das ander wandlen mögen / ausser gnaden / vnd gar keiner gerechtigkeit / auch in allweg onbegeben des alten loblichen herkomens / ordnung vnd brauchs / vnd darzü auch habender Keiserlicher Freyheiten vnd Priuilegien / sonder denen vnuerletzlich vnd vnnachteillig / gnedig bewilligt / dz sie die Juden / durch vnser Fürstenthumm Wirtemberg jr notturfft nach ziehen vnd wandern mögen / Doch der gestalt / das ein jeder / so bald er in solchem vnserm Fürstenthumb Wirtemberg ankompt / sich züvnserm nächst gesessnem Amptman verfügen / vnd jne vmb gleit ansüchen vnd bitten / derselb Amptman soll vnd würt / solchem oder solchen Juden / alsdann ein gleitsman züordnen / der jne oder sie / den fürgenomen weg / stracks durch vnser Fürstenthumb vnd gebiet / so weit vnser gleit geht / sicherlich fürn vnd gleiten soll / wie sich gebürt. Es were dann / das der Jud so arm were / das er das lebendig gleit züuerlegen nit vermöchte / vnd das bei seiner glübt / an statt des Judeneids / beteürn möcht / so soll der Amptman jme ein schrifftlich gleit geben. Vnd sollen sie die Juden / sich in solchem durchzug gleitlich halten / vnd bei verlust diß gleits / vnd obgemelten peenen vnd straffen / gar kein handtierung oder wücher / in was schein oder list das jmmer erdacht / fürgenommen oder geschehen möcht / oder ichtzit anders / wie das namen hat / des vnsern freiheiten züwider / in einichen weg / weder treiben / brauchen / üben noch handlen / sonder wa sie in Stetten vnd

jm solch Recht in keinen weg zü güttem diennen oder komen. Vnd es soll sich auch die Jüdischeit / sampt vnd sonders / derselben verbrecher vnd übertretter nit annemen oder beladen / oder jnen auch hilff oder beistand thün / in kein weiß noch weg / alles so lang vnd vil / biß dieselben mit vns vnd dem Christen / an dem sie solchs gebrochen / biß auff jr benügen sich vertragen haben.

Niegegen so haben wir / auff der Jüdischeit vnderthenig bitt / damit sie die Juden jrer notturfft nach / von einem Land in das ander wandlen mögen / ausser gnaden / vnd gar keiner gerechtigkeit / auch in allweg onbegeben des alten loblichen herkomens / ordnung vnd brauchs / vnd darzü auch habender Keiserlicher Freyheiten vnd Priuilegien / sonder denen vnuerletzlich vnd vnnachteillig / gnedig bewilligt / dz sie die Juden / durch vnser Fürstenthum̃ Wirtemberg jr notturfft nach ziehen vnd wandern mögen / Doch der gestalt / das ein jeder / so bald er in solchem vnserm Fürstenthumb Wirtemberg ankompt / sich züvnserm nächst gesessnem Amptman verfügen / vnd jne vmb gleit ansüchen vnd bitten / derselb Amptman soll vnd würt / solchem oder solchen Juden / alsdann ein gleitsman züordnen / der jne oder sie / den fürgenomen weg / stracks durch vnser Fürstenthumb vñ gebiet / so weit vnser gleit geht / sicherlich fürn vnd gleiten soll / wie sich gebürt. Es were dann / das der Jud so arm were / das er das lebendig gleit züuerlegen nit vermöchte / vnd das bei seiner glübt / an statt des Judeneids / beteürn möcht / so soll der Amptman jme ein schrifftlich gleit geben. Vnd sollen sie die Juden / sich in solchem durchzug gleitlich halten / vnd bei verlust diß gleits / vnd obgemelten peenen vnd straffen / gar kein handtierung oder wücher / in was schein oder list das jmmer erdacht / fürgenommen oder geschehen möcht / oder ichtzit anders / wie das namen hat / des vnsern freiheiten züwider / in einichen weg / weder treiben / brauchen / üben noch handlen / sonder wa sie in Stetten vnd

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[0154] jm solch Recht in keinen weg zü güttem diennen oder komen. Vnd es soll sich auch die Jüdischeit / sampt vnd sonders / derselben verbrecher vnd übertretter nit annemen oder beladen / oder jnen auch hilff oder beistand thün / in kein weiß noch weg / alles so lang vnd vil / biß dieselben mit vns vnd dem Christen / an dem sie solchs gebrochen / biß auff jr benügen sich vertragen haben. Niegegen so haben wir / auff der Jüdischeit vnderthenig bitt / damit sie die Juden jrer notturfft nach / von einem Land in das ander wandlen mögen / ausser gnaden / vnd gar keiner gerechtigkeit / auch in allweg onbegeben des alten loblichen herkomens / ordnung vnd brauchs / vnd darzü auch habender Keiserlicher Freyheiten vnd Priuilegien / sonder denen vnuerletzlich vnd vnnachteillig / gnedig bewilligt / dz sie die Juden / durch vnser Fürstenthum̃ Wirtemberg jr notturfft nach ziehen vnd wandern mögen / Doch der gestalt / das ein jeder / so bald er in solchem vnserm Fürstenthumb Wirtemberg ankompt / sich züvnserm nächst gesessnem Amptman verfügen / vnd jne vmb gleit ansüchen vnd bitten / derselb Amptman soll vnd würt / solchem oder solchen Juden / alsdann ein gleitsman züordnen / der jne oder sie / den fürgenomen weg / stracks durch vnser Fürstenthumb vñ gebiet / so weit vnser gleit geht / sicherlich fürn vnd gleiten soll / wie sich gebürt. Es were dann / das der Jud so arm were / das er das lebendig gleit züuerlegen nit vermöchte / vnd das bei seiner glübt / an statt des Judeneids / beteürn möcht / so soll der Amptman jme ein schrifftlich gleit geben. Vnd sollen sie die Juden / sich in solchem durchzug gleitlich halten / vnd bei verlust diß gleits / vnd obgemelten peenen vnd straffen / gar kein handtierung oder wücher / in was schein oder list das jmmer erdacht / fürgenommen oder geschehen möcht / oder ichtzit anders / wie das namen hat / des vnsern freiheiten züwider / in einichen weg / weder treiben / brauchen / üben noch handlen / sonder wa sie in Stetten vnd

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/154>, abgerufen am 28.11.2024.