[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.handlet / darmit die obgelauter massen vertragen vnnd hingelegt werden / vnd im fahl / das solch gütlich handlung kein fürgang haben wurde / so sollen sie die Juden / darumb keinen vnsern vnderthonen für außlendisch Gericht / sie seien wa siewöllen / Geistlich oder Weltlich / oder wie die namen haben / oder genennt werden / für heischen oder laden / sonder solch forderung vnd ansprach gegen jnen / vor vnserm Gericht / darinn derselb vnderthon oder angeklagt gesessen / vnd sonst niendert anders wo / Rechtlich thün / fürnemen vnnd außfiern / vnd sich im Fürstenthumb / an Rechtongeweigert benügen vnd settigen lassen / wie oben gemelt. Vnd waeiner oder mehr Jud oder Jüdin / sollich anforderung in angeregter zeit der vier monaten / nit zü vnser Cantzley züwissen thün / vnd dise zeit übergeen wurde / so sollen sie / nach verscheinung derselben vier Monat / darumb kein ansprach mehr haben / sonder die gar vnd gantz verloschen / gefallen / begeben / todt vnd ab sein. Es were dann / das einer Eehafftig vrsachen hette / als das er in solcher zeit nit bei Land gewesen / oder andere entschuldigungen / so sollen die gehört / vnnd darüber von dem Richter / darunder der vnderthon gesessen / erkennt werden / ob die gnügsam oder nit / vnd was also erkennt würt / darbei soll ein jeder pleiben. Vnd wa einer oder mehr / so freuenlich sein / vnd dise jetzt bethedingte vnd bewilligte puncten / in einem oder mehr Artickel / übertretten vnd verbrechen wurde / so soll der oder dieselben / kein gleit noch sicher heit in disem Fürstenthumb / weder für leib noch güt / haben / auch aller vnser freyheiten beraubt sein / vnd wa einer darüber / inberürten oder künfftigen sachen / wie sich die zütragen möchten / ein außlendisch Recht anfienge / dasselbig vnd aller Proceß / nichtig vnd onkrefftig sein / vnd handlet / darmit die obgelauter massen vertragen vnnd hingelegt werden / vnd im fahl / das solch gütlich handlung kein fürgang haben wurde / so sollen sie die Juden / darumb keinen vnsern vnderthonen für außlendisch Gericht / sie seien wa siewöllen / Geistlich oder Weltlich / oder wie die namen haben / oder genennt werden / für heischen oder laden / sonder solch forderung vnd ansprach gegen jnen / vor vnserm Gericht / darinn derselb vnderthon oder angeklagt gesessen / vnd sonst niendert anders wo / Rechtlich thün / fürnemen vnnd außfiern / vnd sich im Fürstenthumb / an Rechtongeweigert benügen vnd settigen lassen / wie oben gemelt. Vnd waeiner oder mehr Jud oder Jüdin / sollich anforderung in angeregter zeit der vier monaten / nit zü vnser Cantzley züwissen thün / vnd dise zeit übergeen wurde / so sollen sie / nach verscheinung derselben vier Monat / darumb kein ansprach mehr haben / sonder die gar vnd gantz verloschen / gefallen / begeben / todt vnd ab sein. Es were dann / das einer Eehafftig vrsachen hette / als das er in solcher zeit nit bei Land gewesen / oder andere entschuldigungen / so sollen die gehört / vnnd darüber von dem Richter / darunder der vnderthon gesessen / erkennt werden / ob die gnügsam oder nit / vnd was also erkennt würt / darbei soll ein jeder pleiben. Vnd wa einer oder mehr / so freuenlich sein / vnd dise jetzt bethedingte vnd bewilligte puncten / in einem oder mehr Artickel / übertretten vñ verbrechen wurde / so soll der oder dieselben / kein gleit noch sicher heit in disem Fürstenthumb / weder für leib noch güt / haben / auch aller vnser freyheiten beraubt sein / vñ wa einer darüber / inberürten oder künfftigen sachen / wie sich die zütragen möchten / ein außlendisch Recht anfienge / dasselbig vnd aller Proceß / nichtig vnd onkrefftig sein / vnd <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0153" n="74"/> handlet / darmit die obgelauter massen vertragen vnnd hingelegt werden / vnd im fahl / das solch gütlich handlung kein fürgang haben wurde / so sollen sie die Juden / darumb keinen vnsern vnderthonen für außlendisch Gericht / sie seien wa siewöllen / Geistlich oder Weltlich / oder wie die namen haben / oder genennt werden / für heischen oder laden / sonder solch forderung vnd ansprach gegen jnen / vor vnserm Gericht / darinn derselb vnderthon oder angeklagt gesessen / vnd sonst niendert anders wo / Rechtlich thün / fürnemen vnnd außfiern / vnd sich im Fürstenthumb / an Rechtongeweigert benügen vnd settigen lassen / wie oben gemelt. Vnd waeiner oder mehr Jud oder Jüdin / sollich anforderung in angeregter zeit der vier monaten / nit zü vnser Cantzley züwissen thün / vnd dise zeit übergeen wurde / so sollen sie / nach verscheinung derselben vier Monat / darumb kein ansprach mehr haben / sonder die gar vnd gantz verloschen / gefallen / begeben / todt vnd ab sein.</p> <p>Es were dann / das einer Eehafftig vrsachen hette / als das er in solcher zeit nit bei Land gewesen / oder andere entschuldigungen / so sollen die gehört / vnnd darüber von dem Richter / darunder der vnderthon gesessen / erkennt werden / ob die gnügsam oder nit / vnd was also erkennt würt / darbei soll ein jeder pleiben.</p> <p>Vnd wa einer oder mehr / so freuenlich sein / vnd dise jetzt bethedingte vnd bewilligte puncten / in einem oder mehr Artickel / übertretten vñ verbrechen wurde / so soll der oder dieselben / kein gleit noch sicher heit in disem Fürstenthumb / weder für leib noch güt / haben / auch aller vnser freyheiten beraubt sein / vñ wa einer darüber / inberürten oder künfftigen sachen / wie sich die zütragen möchten / ein außlendisch Recht anfienge / dasselbig vnd aller Proceß / nichtig vnd onkrefftig sein / vnd </p> </div> </body> </text> </TEI> [74/0153]
handlet / darmit die obgelauter massen vertragen vnnd hingelegt werden / vnd im fahl / das solch gütlich handlung kein fürgang haben wurde / so sollen sie die Juden / darumb keinen vnsern vnderthonen für außlendisch Gericht / sie seien wa siewöllen / Geistlich oder Weltlich / oder wie die namen haben / oder genennt werden / für heischen oder laden / sonder solch forderung vnd ansprach gegen jnen / vor vnserm Gericht / darinn derselb vnderthon oder angeklagt gesessen / vnd sonst niendert anders wo / Rechtlich thün / fürnemen vnnd außfiern / vnd sich im Fürstenthumb / an Rechtongeweigert benügen vnd settigen lassen / wie oben gemelt. Vnd waeiner oder mehr Jud oder Jüdin / sollich anforderung in angeregter zeit der vier monaten / nit zü vnser Cantzley züwissen thün / vnd dise zeit übergeen wurde / so sollen sie / nach verscheinung derselben vier Monat / darumb kein ansprach mehr haben / sonder die gar vnd gantz verloschen / gefallen / begeben / todt vnd ab sein.
Es were dann / das einer Eehafftig vrsachen hette / als das er in solcher zeit nit bei Land gewesen / oder andere entschuldigungen / so sollen die gehört / vnnd darüber von dem Richter / darunder der vnderthon gesessen / erkennt werden / ob die gnügsam oder nit / vnd was also erkennt würt / darbei soll ein jeder pleiben.
Vnd wa einer oder mehr / so freuenlich sein / vnd dise jetzt bethedingte vnd bewilligte puncten / in einem oder mehr Artickel / übertretten vñ verbrechen wurde / so soll der oder dieselben / kein gleit noch sicher heit in disem Fürstenthumb / weder für leib noch güt / haben / auch aller vnser freyheiten beraubt sein / vñ wa einer darüber / inberürten oder künfftigen sachen / wie sich die zütragen möchten / ein außlendisch Recht anfienge / dasselbig vnd aller Proceß / nichtig vnd onkrefftig sein / vnd
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/153>, abgerufen am 16.02.2025. |