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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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gotslesterung / schwüre vnd flüche / von dem Christenlichen volck / gnädiglich abwenden wölle.

Vnd dann züm andern / so jemandts / wer der were / hinfüro Gott zümessen wurd / das seiner Göttlichen maiestat / vnd gwalt nit bequeme / oder mit seinen worten das jhenig / so Gott züsteet / abschneiden wölte / als ob Gott nit ein ding vermöcht / oder nit gerechtwere / oder sonst dergleichenfreuenliche / verächtliche lesterwort / on mittel jhm / oder wider Gott / seine allerheiligste menscheit / oder die göttliche Sacramenta redet / der soll am leben / oder mit benemung etlicher glider / wie sich das nach gelegenheit der personen / vnd geübter gotslesterung / auch ordnung der rechten eigent / vnd gebürt / peinlich gestraftwerden. Vnd so solche lesterung beschehen / darbeizwü / oder mehr personen gewest / soll ein jeglicher schuldig sein solchs vnsern amptleüten der end / am fürderlichsten / vnd auffs lengst in achttagen den nechsten darnach volgend / anzübringen / darneben auch anzüzeigen / wer mehr darbei gewest / vnd die lesterung gehört hab / nach denselben / so sie es selbs nit angeben / sollen die Amptleüt in geheim schicken / vnd jren jeden / in abwesen des andern notturfftigklich verhörn / ob er die / oder deßgleichen gotslesterungen gehört / vnnd wie solchs allenthalben geschehen / mit allen vmbstenden fleissig erfarung vnd erkündigung haben. So dann die amptleüt in warheit befinden wurden / das solchs dem angeben gemeß / vnd die gotslesterung geschehen were / soll der gotslesterer / an den enden / da die that geschehen / nach grösse der übertrettung / vnd gelegenheit der personen / gestrafft werden / wie obgemelt. Welcher aber obgemelte lesterung hören / oder in seinem hauß wissentlich gedulden / darzü still schweigen / vnd solchs den Amptleütten der end nit anzeigen / oder eröffnen wurd / derselbig soll zü dem / das er sich damit gegen Gott schwerlich verschuldet / von seinen Amptleüten / nach gestalt der sachen / hertigklich / vnd onnachleßlich gestrafft werden.

gotslesterung / schwüre vnd flüche / von dem Christenlichen volck / gnädiglich abwenden wölle.

Vnd dann züm andern / so jemandts / wer der were / hinfüro Gott zümessen wurd / das seiner Göttlichen maiestat / vnd gwalt nit bequeme / oder mit seinen worten das jhenig / so Gott züsteet / abschneiden wölte / als ob Gott nit ein ding vermöcht / oder nit gerechtwere / oder sonst dergleichenfreuenliche / verächtliche lesterwort / on mittel jhm / oder wider Gott / seine allerheiligste menscheit / oder die göttliche Sacramenta redet / der soll am leben / oder mit benemung etlicher glider / wie sich das nach gelegenheit der personen / vnd geübter gotslesterung / auch ordnung der rechten eigent / vnd gebürt / peinlich gestraftwerden. Vñ so solche lesterung beschehẽ / darbeizwü / oder mehr personẽ gewest / soll ein jeglicher schuldig sein solchs vnsern amptleüten der end / am fürderlichsten / vnd auffs lengst in achttagen den nechsten darnach volgend / anzübringen / darneben auch anzüzeigen / wer mehr darbei gewest / vnd die lesterung gehört hab / nach denselben / so sie es selbs nit angeben / sollen die Amptleüt in geheim schicken / vnd jren jeden / in abwesen des andern notturfftigklich verhörn / ob er die / oder deßgleichen gotslesterungen gehört / vnnd wie solchs allenthalben geschehen / mit allen vmbstenden fleissig erfarung vnd erkündigung haben. So dañ die amptleüt in warheit befinden wurden / das solchs dem angeben gemeß / vnd die gotslesterung geschehen were / soll der gotslesterer / an den enden / da die that geschehen / nach grösse der übertrettung / vnd gelegenheit der personen / gestrafft werden / wie obgemelt. Welcher aber obgemelte lesterung hören / oder in seinem hauß wissentlich gedulden / darzü still schweigen / vnd solchs den Amptleütten der end nit anzeigen / oder eröffnen wurd / derselbig soll zü dem / das er sich damit gegen Gott schwerlich verschuldet / von seinen Amptleüten / nach gestalt der sachen / hertigklich / vnd onnachleßlich gestrafft werden.

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[0012] gotslesterung / schwüre vnd flüche / von dem Christenlichen volck / gnädiglich abwenden wölle. Vnd dann züm andern / so jemandts / wer der were / hinfüro Gott zümessen wurd / das seiner Göttlichen maiestat / vnd gwalt nit bequeme / oder mit seinen worten das jhenig / so Gott züsteet / abschneiden wölte / als ob Gott nit ein ding vermöcht / oder nit gerechtwere / oder sonst dergleichenfreuenliche / verächtliche lesterwort / on mittel jhm / oder wider Gott / seine allerheiligste menscheit / oder die göttliche Sacramenta redet / der soll am leben / oder mit benemung etlicher glider / wie sich das nach gelegenheit der personen / vnd geübter gotslesterung / auch ordnung der rechten eigent / vnd gebürt / peinlich gestraftwerden. Vñ so solche lesterung beschehẽ / darbeizwü / oder mehr personẽ gewest / soll ein jeglicher schuldig sein solchs vnsern amptleüten der end / am fürderlichsten / vnd auffs lengst in achttagen den nechsten darnach volgend / anzübringen / darneben auch anzüzeigen / wer mehr darbei gewest / vnd die lesterung gehört hab / nach denselben / so sie es selbs nit angeben / sollen die Amptleüt in geheim schicken / vnd jren jeden / in abwesen des andern notturfftigklich verhörn / ob er die / oder deßgleichen gotslesterungen gehört / vnnd wie solchs allenthalben geschehen / mit allen vmbstenden fleissig erfarung vnd erkündigung haben. So dañ die amptleüt in warheit befinden wurden / das solchs dem angeben gemeß / vnd die gotslesterung geschehen were / soll der gotslesterer / an den enden / da die that geschehen / nach grösse der übertrettung / vnd gelegenheit der personen / gestrafft werden / wie obgemelt. Welcher aber obgemelte lesterung hören / oder in seinem hauß wissentlich gedulden / darzü still schweigen / vnd solchs den Amptleütten der end nit anzeigen / oder eröffnen wurd / derselbig soll zü dem / das er sich damit gegen Gott schwerlich verschuldet / von seinen Amptleüten / nach gestalt der sachen / hertigklich / vnd onnachleßlich gestrafft werden.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/12>, abgerufen am 27.11.2024.