[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.des auch für vns selbs begirig / vnd was deren züentgegen sein / oder mißhandlet werden möcht / ernstlich züstraffen gemeint seind / vnd dann von Gott dem allmechtigen / vnserm schöpffer vnd seligmacher / in den Zehen gebotten / die ein jeder mensch bei seiner seel seeligkeit zühalten schuldig / auch in der heiligen Christenlichen kirchengeordnet / vnd in den geschriben Kaiserlichen vnd geistlichen rechten / bei hohen penen vnd straffen gesetzt vnd verbotten / das der Göttlich nam / durch keinen menschen vergebens / vnnutzlich / oder üppig gefiert / sonder alle Gotslesterung verhiet / vnd gemitten werden solle. Wir aber leider durch tägliche erfarung befinden / das solche gebott / von vilen menschen / jungen / vnd alten / Mans vnd frawen personen / vilfeltig vnd leichtfertiglich übergangen / daruon dann der Allmechtigschwerlich beleidigt / auch die menschen hie in zeit / vnd dort ewiglichseiner Göttlichen gnaden beraupt / vnd vnwirdig werden / darzü ausser solchem züuilmalen / hunger / theürung / krieg / mißgewechs vnd ander plagen / vnd straffen / auffs erdtereich kommen / wie dann solchs in der heiligen geschrifft / an vil orten erzeüget / vnd zü disen vnsernzeiten auchzüförchten / auch allbereit vor augen ist. Dem nach seiner Göttlichen allmechtigkeit zü lob vnd Ehrn / vns / vnd allen vnsern vnderthonen / schirms verwandten / vnd zügehörigen zur seligkeit / glück / vnd gütem / dem gemeinen nutz zur besserung / vnd angeregter Göttlicher straffen züabwendung / vnd empfliehung / haben wir nachuolgende ordnung für genomen / die wir auch verner alles jnnhalts strencklich gehalten / vnd ernstlich volnzogen haben wöllen. Vnd erstlich sollen alle vnsere Prediger / Pfarrer / auch andere kirchendiener / in jrn predigen das volck fleissig warnen / das sie die gotslesterung / vnd bei dem namen Gottes / seiner heiligen marter / wunden / krafft / macht / vnd dergleichen freuenliche schwier / vnd flüche gentzlich vermeiden / vnd sich derselbigen enthalten / vnd darneben auch zum getrewlichsten vermanen zübitten / das der allmechtig solch groß übel / der des auch für vns selbs begirig / vnd was deren züentgegen sein / oder mißhandlet werden möcht / ernstlich züstraffen gemeint seind / vnd dann von Gott dem allmechtigen / vnserm schöpffer vñ seligmacher / in den Zehen gebotten / die ein jeder mensch bei seiner seel seeligkeit zühalten schuldig / auch in der heiligen Christenlichen kirchengeordnet / vnd in den geschriben Kaiserlichen vnd geistlichen rechten / bei hohen penen vnd straffen gesetzt vnd verbotten / das der Göttlich nam / durch keinen menschen vergebens / vnnutzlich / oder üppig gefiert / sonder alle Gotslesterung verhiet / vnd gemitten werden solle. Wir aber leider durch tägliche erfarung befinden / das solche gebott / von vilen menschen / jungen / vnd alten / Mans vñ frawen personen / vilfeltig vnd leichtfertiglich übergangen / daruon dann der Allmechtigschwerlich beleidigt / auch die menschen hie in zeit / vnd dort ewiglichseiner Göttlichen gnaden beraupt / vnd vnwirdig werden / darzü ausser solchem züuilmalen / hunger / theürung / krieg / mißgewechs vnd ander plagen / vnd straffen / auffs erdtereich kommen / wie dann solchs in der heiligen geschrifft / an vil orten erzeüget / vnd zü disen vnsernzeiten auchzüförchten / auch allbereit vor augen ist. Dem nach seiner Göttlichen allmechtigkeit zü lob vnd Ehrn / vns / vnd allen vnsern vnderthonen / schirms verwandten / vnd zügehörigen zur seligkeit / glück / vnd gütem / dem gemeinen nutz zur besserung / vnd angeregter Göttlicher straffen züabwendung / vnd empfliehung / haben wir nachuolgende ordnung für genomen / die wir auch verner alles jnnhalts strencklich gehalten / vnd ernstlich volnzogen haben wöllen. Vnd erstlich sollen alle vnsere Prediger / Pfarrer / auch andere kirchendiener / in jrn predigen das volck fleissig warnen / das sie die gotslesterung / vnd bei dem namen Gottes / seiner heiligen marter / wunden / krafft / macht / vnd dergleichen freuenliche schwier / vnd flüche gentzlich vermeiden / vnd sich derselbigen enthalten / vnd darneben auch zum getrewlichsten vermanen zübitten / das der allmechtig solch groß übel / der <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0011" n="3"/> des auch für vns selbs begirig / vnd was deren züentgegen sein / oder mißhandlet werden möcht / ernstlich züstraffen gemeint seind / vnd dann von Gott dem allmechtigen / vnserm schöpffer vñ seligmacher / in den Zehen gebotten / die ein jeder mensch bei seiner seel seeligkeit zühalten schuldig / auch in der heiligen Christenlichen kirchengeordnet / vnd in den geschriben Kaiserlichen vnd geistlichen rechten / bei hohen penen vnd straffen gesetzt vnd verbotten / das der Göttlich nam / durch keinen menschen vergebens / vnnutzlich / oder üppig gefiert / sonder alle Gotslesterung verhiet / vnd gemitten werden solle. 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Dem nach seiner Göttlichen allmechtigkeit zü lob vnd Ehrn / vns / vnd allen vnsern vnderthonen / schirms verwandten / vnd zügehörigen zur seligkeit / glück / vnd gütem / dem gemeinen nutz zur besserung / vnd angeregter Göttlicher straffen züabwendung / vnd empfliehung / haben wir nachuolgende ordnung für genomen / die wir auch verner alles jnnhalts strencklich gehalten / vnd ernstlich volnzogen haben wöllen.</p> <p>Vnd erstlich sollen alle vnsere Prediger / Pfarrer / auch andere kirchendiener / in jrn predigen das volck fleissig warnen / das sie die gotslesterung / vnd bei dem namen Gottes / seiner heiligen marter / wunden / krafft / macht / vnd dergleichen freuenliche schwier / vnd flüche gentzlich vermeiden / vnd sich derselbigen enthalten / vnd darneben auch zum getrewlichsten vermanen zübitten / das der allmechtig solch groß übel / der </p> </div> </body> </text> </TEI> [3/0011]
des auch für vns selbs begirig / vnd was deren züentgegen sein / oder mißhandlet werden möcht / ernstlich züstraffen gemeint seind / vnd dann von Gott dem allmechtigen / vnserm schöpffer vñ seligmacher / in den Zehen gebotten / die ein jeder mensch bei seiner seel seeligkeit zühalten schuldig / auch in der heiligen Christenlichen kirchengeordnet / vnd in den geschriben Kaiserlichen vnd geistlichen rechten / bei hohen penen vnd straffen gesetzt vnd verbotten / das der Göttlich nam / durch keinen menschen vergebens / vnnutzlich / oder üppig gefiert / sonder alle Gotslesterung verhiet / vnd gemitten werden solle. Wir aber leider durch tägliche erfarung befinden / das solche gebott / von vilen menschen / jungen / vnd alten / Mans vñ frawen personen / vilfeltig vnd leichtfertiglich übergangen / daruon dann der Allmechtigschwerlich beleidigt / auch die menschen hie in zeit / vnd dort ewiglichseiner Göttlichen gnaden beraupt / vnd vnwirdig werden / darzü ausser solchem züuilmalen / hunger / theürung / krieg / mißgewechs vnd ander plagen / vnd straffen / auffs erdtereich kommen / wie dann solchs in der heiligen geschrifft / an vil orten erzeüget / vnd zü disen vnsernzeiten auchzüförchten / auch allbereit vor augen ist. Dem nach seiner Göttlichen allmechtigkeit zü lob vnd Ehrn / vns / vnd allen vnsern vnderthonen / schirms verwandten / vnd zügehörigen zur seligkeit / glück / vnd gütem / dem gemeinen nutz zur besserung / vnd angeregter Göttlicher straffen züabwendung / vnd empfliehung / haben wir nachuolgende ordnung für genomen / die wir auch verner alles jnnhalts strencklich gehalten / vnd ernstlich volnzogen haben wöllen.
Vnd erstlich sollen alle vnsere Prediger / Pfarrer / auch andere kirchendiener / in jrn predigen das volck fleissig warnen / das sie die gotslesterung / vnd bei dem namen Gottes / seiner heiligen marter / wunden / krafft / macht / vnd dergleichen freuenliche schwier / vnd flüche gentzlich vermeiden / vnd sich derselbigen enthalten / vnd darneben auch zum getrewlichsten vermanen zübitten / das der allmechtig solch groß übel / der
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/11>, abgerufen am 04.07.2024. |