Schul- den des Staats verhaftet sind.zusammengenommen in Absicht auf auswärtige Völcker als Güther der Völcker anzusehen, und deswegen ohne Unterschied für die Schulden des Staats verhaftet, folglich auch die Pri- vatgüther des Königs (§. 1012.).
§. 1163.
Von dem Rechte der Re- pressa- lien.
Da die Völcker eben das Recht geniessen, was eintzelnen im natürlichen Zustande zu- kommt (§. 1088.), alle Güther aber eintzel- ner Personen zusammen genommen in Absicht auf die fremden Völcker für Güther der Völ- cker gehalten werden müssen (§. 1162.); so ist, wenn ein Volck seine, oder seiner Bürger Sachen, von einem andern Volcke, so dieselben aufhält, oder auf eine iede andere Art etwas schuldig ist, nicht erhalten kann, oder dieses Volck jenem, oder seinen Bürgern das Recht versagt, unter den Völckern die Er- füllung des Rechts(expletio juris),und daß man zu dem Ende die Sachen ie- der Bürger wegnehme, erlaubt (§. 793.). Diese Wegnehmung der Güther ei- nes andern Volcks, oder des Regentens des Staats, um sein Recht zu erfüllen, heissen Repressalien(repressaliae). Derowegen erhellet, daß die Repressalien unter den Völckern erlaubt seyn, und niemand zustehen als Völckern, oder denen, so das Recht des Volcks haben, nämlich den Regenten des Staats, und folglich
kein
IV.Theil 6. Hauptſtuͤck. Von der Art
Schul- den des Staats verhaftet ſind.zuſammengenommen in Abſicht auf auswaͤrtige Voͤlcker als Guͤther der Voͤlcker anzuſehen, und deswegen ohne Unterſchied fuͤr die Schulden des Staats verhaftet, folglich auch die Pri- vatguͤther des Koͤnigs (§. 1012.).
§. 1163.
Von dem Rechte der Re- preſſa- lien.
Da die Voͤlcker eben das Recht genieſſen, was eintzelnen im natuͤrlichen Zuſtande zu- kommt (§. 1088.), alle Guͤther aber eintzel- ner Perſonen zuſammen genommen in Abſicht auf die fremden Voͤlcker fuͤr Guͤther der Voͤl- cker gehalten werden muͤſſen (§. 1162.); ſo iſt, wenn ein Volck ſeine, oder ſeiner Buͤrger Sachen, von einem andern Volcke, ſo dieſelben aufhaͤlt, oder auf eine iede andere Art etwas ſchuldig iſt, nicht erhalten kann, oder dieſes Volck jenem, oder ſeinen Buͤrgern das Recht verſagt, unter den Voͤlckern die Er- fuͤllung des Rechts(expletio juris),und daß man zu dem Ende die Sachen ie- der Buͤrger wegnehme, erlaubt (§. 793.). Dieſe Wegnehmung der Guͤther ei- nes andern Volcks, oder des Regentens des Staats, um ſein Recht zu erfuͤllen, heiſſen Repreſſalien(repreſſaliæ). Derowegen erhellet, daß die Repreſſalien unter den Voͤlckern erlaubt ſeyn, und niemand zuſtehen als Voͤlckern, oder denen, ſo das Recht des Volcks haben, naͤmlich den Regenten des Staats, und folglich
kein
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IV. Theil 6. Hauptſtuͤck. Von der Art
zuſammengenommen in Abſicht auf
auswaͤrtige Voͤlcker als Guͤther der
Voͤlcker anzuſehen, und deswegen ohne
Unterſchied fuͤr die Schulden des
Staats verhaftet, folglich auch die Pri-
vatguͤther des Koͤnigs (§. 1012.).
Schul-
den des
Staats
verhaftet
ſind.
§. 1163.
Da die Voͤlcker eben das Recht genieſſen,
was eintzelnen im natuͤrlichen Zuſtande zu-
kommt (§. 1088.), alle Guͤther aber eintzel-
ner Perſonen zuſammen genommen in Abſicht
auf die fremden Voͤlcker fuͤr Guͤther der Voͤl-
cker gehalten werden muͤſſen (§. 1162.); ſo
iſt, wenn ein Volck ſeine, oder ſeiner
Buͤrger Sachen, von einem andern
Volcke, ſo dieſelben aufhaͤlt, oder auf
eine iede andere Art etwas ſchuldig iſt,
nicht erhalten kann, oder dieſes Volck
jenem, oder ſeinen Buͤrgern das Recht
verſagt, unter den Voͤlckern die Er-
fuͤllung des Rechts (expletio juris), und
daß man zu dem Ende die Sachen ie-
der Buͤrger wegnehme, erlaubt (§.
793.). Dieſe Wegnehmung der Guͤther ei-
nes andern Volcks, oder des Regentens des
Staats, um ſein Recht zu erfuͤllen, heiſſen
Repreſſalien (repreſſaliæ). Derowegen
erhellet, daß die Repreſſalien unter den
Voͤlckern erlaubt ſeyn, und niemand
zuſtehen als Voͤlckern, oder denen, ſo
das Recht des Volcks haben, naͤmlich
den Regenten des Staats, und folglich
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 850. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/886>, abgerufen am 23.11.2024.
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