nes Unrecht ein Recht zu strafen zukommt (§. 1089.); so kann ein beleidigtes Volck, wenn ihm ein andres wegen eines un- ersetzlichen Schadens nicht Genüge leisten will, oder keine Hoffnung zu seyn scheinet daß ihm genug gethan werde, sich des Strafrechts bedienen, indem es demselben entweder cörper- liche, oder uncörperliche Dinge, z. E. Rechte, so es zu gewissen Handlungen auf dem Gebiete des beleidigten Volckes hat (§. 1048.), wegnimmt.
§. 1161.
Die Zurücktreibung des Rechts(re-Von der Zurück- treibung des Rechts. torsio juris) wird diejenige Verfügung ge- nennt, nach welcher man rechtens zu seyn wider die Unterthanen eines andern Volcks beschliesset, wessen es sich wider unsre Unter- thanen bedienet, oder es ist der Gebrauch des Rechts wider die Unterthanen eines andern Volcks, so sie selbst handhabet wider die un- srigen. Weil es einem ieglichen Volck frey stehet feste zu setzen, wie viel Recht es einem andern auf seinem Gebiete verstatten wolle, wie es der Vortheil des Staats mit sich zu bringen scheinet (§. 976.); so stehet einem ieden Volck frey das Recht zurück zu treiben.
§. 1162.
Weil Völcker unter einander als eintzelneVon den Güthern der Bür- ger, so für die- Personen betrachtet werden (§. 977.); so sind alle Güther eintzelner Personen
zusam-
Nat. u. Völckerrecht. H h h
die Streitigkeiten der Voͤlcker beyzulegen.
nes Unrecht ein Recht zu ſtrafen zukommt (§. 1089.); ſo kann ein beleidigtes Volck, wenn ihm ein andres wegen eines un- erſetzlichen Schadens nicht Genuͤge leiſten will, oder keine Hoffnung zu ſeyn ſcheinet daß ihm genug gethan werde, ſich des Strafrechts bedienen, indem es demſelben entweder coͤrper- liche, oder uncoͤrperliche Dinge, z. E. Rechte, ſo es zu gewiſſen Handlungen auf dem Gebiete des beleidigten Volckes hat (§. 1048.), wegnimmt.
§. 1161.
Die Zuruͤcktreibung des Rechts(re-Von der Zuruͤck- treibung des Rechts. torſio juris) wird diejenige Verfuͤgung ge- nennt, nach welcher man rechtens zu ſeyn wider die Unterthanen eines andern Volcks beſchlieſſet, weſſen es ſich wider unſre Unter- thanen bedienet, oder es iſt der Gebrauch des Rechts wider die Unterthanen eines andern Volcks, ſo ſie ſelbſt handhabet wider die un- ſrigen. Weil es einem ieglichen Volck frey ſtehet feſte zu ſetzen, wie viel Recht es einem andern auf ſeinem Gebiete verſtatten wolle, wie es der Vortheil des Staats mit ſich zu bringen ſcheinet (§. 976.); ſo ſtehet einem ieden Volck frey das Recht zuruͤck zu treiben.
§. 1162.
Weil Voͤlcker unter einander als eintzelneVon den Guͤthern der Buͤr- ger, ſo fuͤr die- Perſonen betrachtet werden (§. 977.); ſo ſind alle Guͤther eintzelner Perſonen
zuſam-
Nat. u. Voͤlckerrecht. H h h
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die Streitigkeiten der Voͤlcker beyzulegen.
nes Unrecht ein Recht zu ſtrafen zukommt (§.
1089.); ſo kann ein beleidigtes Volck,
wenn ihm ein andres wegen eines un-
erſetzlichen Schadens nicht Genuͤge
leiſten will, oder keine Hoffnung zu
ſeyn ſcheinet daß ihm genug gethan
werde, ſich des Strafrechts bedienen,
indem es demſelben entweder coͤrper-
liche, oder uncoͤrperliche Dinge, z. E.
Rechte, ſo es zu gewiſſen Handlungen auf
dem Gebiete des beleidigten Volckes hat (§.
1048.), wegnimmt.
§. 1161.
Die Zuruͤcktreibung des Rechts (re-
torſio juris) wird diejenige Verfuͤgung ge-
nennt, nach welcher man rechtens zu ſeyn
wider die Unterthanen eines andern Volcks
beſchlieſſet, weſſen es ſich wider unſre Unter-
thanen bedienet, oder es iſt der Gebrauch des
Rechts wider die Unterthanen eines andern
Volcks, ſo ſie ſelbſt handhabet wider die un-
ſrigen. Weil es einem ieglichen Volck frey
ſtehet feſte zu ſetzen, wie viel Recht es einem
andern auf ſeinem Gebiete verſtatten wolle,
wie es der Vortheil des Staats mit ſich zu
bringen ſcheinet (§. 976.); ſo ſtehet einem
ieden Volck frey das Recht zuruͤck zu
treiben.
Von der
Zuruͤck-
treibung
des
Rechts.
§. 1162.
Weil Voͤlcker unter einander als eintzelne
Perſonen betrachtet werden (§. 977.); ſo
ſind alle Guͤther eintzelner Perſonen
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Von den
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der Buͤr-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 849. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/885>, abgerufen am 23.11.2024.
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