Spiel zu ihrem Gewerbe machen, nicht minder die Loterien und Glückstöpfe, es sey denn das gemeinen Bestens we- gen, welchem man auf andere Art nicht auf helffen könnte (§. 46.), nicht zu dul- den sind (§. 673. 674.).
§. 1022.
Dis wird fer- ner in Absicht auf die Armen und Bett- ler erwo- gen.
Das Leben gehörig hinzubringen, wird auch erfordert, daß man vor die Dürfti- ge und Bettler besorge, was zur Noth- durft des Lebens nöthig ist, und, da- mit die Unterthanen nicht gar zu sehr mit Allmosengeben beschwehret werden, ist in sorgfältige Betrachtung zu ziehen, was das Naturgesetz von den Allmo- sen feste setzt (§. 488. seqq.). Daher sind Zuchthäuser aufzubauen, worinn dieje- nigen zur Arbeit angehalten werden müssen, welche, ob sie gleich Arbeiten könnten, doch lieber betteln wollen; ingleichen Armen- häuser, worinn man die dürftigen ernähret, die sich durch Arbeiten das nicht zu erwerben im Stande sind, was sie zur Lebensnothdurft gebrauchen, und keine Anverwandten oder Freunde haben, welche sich ihrer Bedürf- nisse annehmen könnten; noch ferner Kran- ckenhäuser, worinn krancke Arme theils er- nähret, theils geheilet werden; So auch Way- senhäuser, worinn man arme Waysen er- ziehet; endlich Armenschulen, in welchen man die Kinder armer Eltern umsonst in dem-
jeni-
III. Theil. 2. Abth. 3. Hauptſtuͤck.
Spiel zu ihrem Gewerbe machen, nicht minder die Loterien und Gluͤckstoͤpfe, es ſey denn das gemeinen Beſtens we- gen, welchem man auf andere Art nicht auf helffen koͤnnte (§. 46.), nicht zu dul- den ſind (§. 673. 674.).
§. 1022.
Dis wird fer- ner in Abſicht auf die Armen und Bett- ler erwo- gen.
Das Leben gehoͤrig hinzubringen, wird auch erfordert, daß man vor die Duͤrfti- ge und Bettler beſorge, was zur Noth- durft des Lebens noͤthig iſt, und, da- mit die Unterthanen nicht gar zu ſehr mit Allmoſengeben beſchwehret werden, iſt in ſorgfaͤltige Betrachtung zu ziehen, was das Naturgeſetz von den Allmo- ſen feſte ſetzt (§. 488. ſeqq.). Daher ſind Zuchthaͤuſer aufzubauen, worinn dieje- nigen zur Arbeit angehalten werden muͤſſen, welche, ob ſie gleich Arbeiten koͤnnten, doch lieber betteln wollen; ingleichen Armen- haͤuſer, worinn man die duͤrftigen ernaͤhret, die ſich durch Arbeiten das nicht zu erwerben im Stande ſind, was ſie zur Lebensnothdurft gebrauchen, und keine Anverwandten oder Freunde haben, welche ſich ihrer Beduͤrf- niſſe annehmen koͤnnten; noch ferner Kran- ckenhaͤuſer, worinn krancke Arme theils er- naͤhret, theils geheilet werden; So auch Way- ſenhaͤuſer, worinn man arme Wayſen er- ziehet; endlich Armenſchulen, in welchen man die Kinder armer Eltern umſonſt in dem-
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III. Theil. 2. Abth. 3. Hauptſtuͤck.
Spiel zu ihrem Gewerbe machen, nicht
minder die Loterien und Gluͤckstoͤpfe,
es ſey denn das gemeinen Beſtens we-
gen, welchem man auf andere Art nicht
auf helffen koͤnnte (§. 46.), nicht zu dul-
den ſind (§. 673. 674.).
§. 1022.
Das Leben gehoͤrig hinzubringen, wird
auch erfordert, daß man vor die Duͤrfti-
ge und Bettler beſorge, was zur Noth-
durft des Lebens noͤthig iſt, und, da-
mit die Unterthanen nicht gar zu ſehr mit
Allmoſengeben beſchwehret werden, iſt in
ſorgfaͤltige Betrachtung zu ziehen,
was das Naturgeſetz von den Allmo-
ſen feſte ſetzt (§. 488. ſeqq.). Daher ſind
Zuchthaͤuſer aufzubauen, worinn dieje-
nigen zur Arbeit angehalten werden muͤſſen,
welche, ob ſie gleich Arbeiten koͤnnten, doch
lieber betteln wollen; ingleichen Armen-
haͤuſer, worinn man die duͤrftigen ernaͤhret,
die ſich durch Arbeiten das nicht zu erwerben
im Stande ſind, was ſie zur Lebensnothdurft
gebrauchen, und keine Anverwandten oder
Freunde haben, welche ſich ihrer Beduͤrf-
niſſe annehmen koͤnnten; noch ferner Kran-
ckenhaͤuſer, worinn krancke Arme theils er-
naͤhret, theils geheilet werden; So auch Way-
ſenhaͤuſer, worinn man arme Wayſen er-
ziehet; endlich Armenſchulen, in welchen
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 734. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/770>, abgerufen am 23.11.2024.
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